Gesetzliche Erben

Gesetzliche Erben sind lt. § 1924 – 1930 BGB die nächsten Verwandten eines Erblassers. Dies sind die Ehefrau oder der Ehemann(§ 1931), die Abkömmlinge und letztendlich der deutsche Staat (§ 1936 BGB).

Im § 1589 S. 1 BGB ist der maßgebliche Grundgedanke im Hinblick auf die  Angehörigen und den Grad der Verwandtschaft bestimmt. Zwei direkt voneinander abstammende Menschen sind demnach in gerader Linie miteinander verwandt. Menschen, die von der gleichen dritten Person abstammen, sind lt. § 1589 BGB nur  in einer Seitenlinie, also nicht so eng miteinander verwandt.

Der Verwandtschaftsgrad ordnet sämtliche Verwandte eines Erblassers in gesetzlich festgelegte Ordnungen oder so genannte Parentelen. Jede Ordnung der gesetzlichen Erben bildet für sich eine eigene Gruppe. Die zur jeweiligen Gruppe gehörenden Menschen könnten mögliche Erben sein. In § 1930 BGB ist festgeschrieben, dass ein Verwandter einer ferneren (also ab 2 und weitere) Ordnung nicht gesetzlicher Erbe werden kann, sobald ein Verwandter der näheren Ordnung im Erbfall lebt.

Zu den Erben der ersten Ordnung gehören die Kinder, die Enkel und Urenkel des Erblassers (§ 1924 Abs.1 BGB). Ehegatten sind dem gleichgestellt und haben je nach Güterstand einige besondere Rechte.

Auch die Eltern des Erblassers gehören zum sehr nahen Verwandtenkreis.

In der zweiten Ordnung sind lt. § 1925 Abs.1 BGB die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge, also dessen Nichten und Neffen zu finden.

Die dritte Ordnung ist schon weiter entfernt und hier sind die Großeltern des Erblassers ( § 1926 Abs.1 BGB) und deren Abkömmlinge, dies sind dann die Onkel, Tanten und Cousins oder Cousinen zu benennen.

Die vierte und fünfte Ordnung (§§ 1928 Abs.1 und 1929 Abs.1 BGB) kommen nur sehr selten zum Zug in Erbfällen.

Innerhalb der aufgelisteten Ordnungen wird regelmäßig nur derjenige Erbe des Erblassers, der mit ihm am nächsten blutsverwandt ist (§ 1928 BGB), doch auch hierbei (siehe Adoption und Ehegatte) gibt es Ausnahmen. Wenn die Erben im gleichem Verwandtschaftsgrad gelistet sind, dann erben sie zu gleichen Teilen (§ 1928 Abs.3 BGB), ansonsten nach einer festgelegten Erbquote.

Gesetzliche Erben – die Erbenstellung

Erben sind nur Personen, die kraft Gesetz oder aufgrund eines Testaments oder Erbvertrages zu Erben berufen sind. Auf sie geht mit dem Ableben des Erblassers dessen gesamtes Vermögen als Einheit über. Der Erbe tritt die so genannte Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers, gesetzlich auch die Universalsukzession an. Die Gesamtrechtsnachfolge ist in § 1922 Abs.1 des BGB gesetzlich festgeschrieben.

Der Erbe oder auch bei mehreren Erben die Erbengemeinschaft übernehmen sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers. Der Erbe sollte deshalb den Nachlass vor der Übernahme genau prüfen, denn er übernimmt  nicht nur dessen Vermögen sondern auch die gesamten Verpflichtungen. Der Rechtsübergang an den Erben erfolgt mit dem Erbfall automatisch, wenn es sich um einen gesetzlichen Erben handelt. Ohne das Zutun des Erben, selbst ohne sein Wissen kann er Erbe sein. Ein Erbe hat nach Kenntnis des Erbfalles jedoch auch immer ein gesetzliches Ausschlagungsrecht (§ 1942 Abs.1 BGB). Bei der rechtzeitig erfolgten Ausschlagung werden sämtliche in der Zwischenzeit eingetretenen Folgen rückwirkend gelöscht (§ 1953 Abs.1 BGB).

Gesetzliche Erben – Testament oder gesetzliche Erbfolge

Ein Erbe wird durch ein Testament oder die gesetzliche Erbfolge eingesetzt.

Die erste Voraussetzung dazu, Erbe zu werden ist zunächst einmal die Erbfähigkeit:

 

  • Erbfähig  nach § 1 BGB ist der rechtsfähige, geborene, lebende Mensch
  • Darüber hinaus auch (§ 1923 Abs.2 BGB) gezeugte und ungeborene Menschen
  • So genannte juristische Personen (GmbH, AG) können auch erben, sie müssen nur rechtsfähig sein

 

Wenn Vereine erben sollen, wird zwischen rechtsfähigen und rechtsunfähigen unterschieden. Rechtsfähig ist der Verein, falls er im Vereinsregister gelistet ist. Ebenso verhält es sich mit juristischen Personen (Firmen), sie sollten im Handelsregister eingetragen ein.

Gesetzliche Erben – das Ehegattenerbrecht

Neben den Verwandten der ersten Ordnung erbt auch der Ehepartner des Erblassers. Die wichtigste Voraussetzung hierzu ist allerdings, dass die Ehe besteht.

Wurde die Ehe aufgehoben (§§ 1313, 1316 BGB) oder rechtskräftig geschieden (§ 1584 BGB) ein Scheidungsantrag gestellt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt (§ 1933 BGB), dann erlischt das Ehegattenerbrecht. Die Dauer der Ehe spielt im Ehegattenerbrecht keine Rolle auch wenn die Partner nur wenige Monate verheiratet waren steht ihnen das gesetzliche Ehegattenerbrecht in vollem Unfang zu. Hierbei ist wichtig, in welchem ehelichen Güterstand die Beiden lebten und das verwandtschaftliche Verhältnis. Es ist also wichtig, welcher Ordnung die Miterben angehören. Dieses verwandtschaftliche Verhältnis zu den weiteren Erben bestimmt, wie viel bekommen die Verwandten und wie viel der überlebende Ehegatte.

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