Zugewinnausgleich

Der überlebende Ehepartner hat im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge einige Optionen offen den Zugewinnausgleich zu erlangen.

Er könnte beispielsweise auch eine Ausschlagung der Erbschaft in Erwägung ziehen. Bei der Ausschlagung steht ihm ein kleiner Pflichtteil zu und noch der Zugewinnausgleich. Er kann aus dem erwirtschafteten Zugewinn zusätzlich noch seinen Anteil fordern. Die Errechnung kann sich in manchen Erbfällen lohnen. Ein weiterer Nutzen der Ausschlagung mit Geltendmachung des kleinen Pflichtteils plus Zugewinnausgleich wäre, dass dem Überlebenden die Erbengemeinschaft erspart bleibt. In den allermeisten Erbengemeinschaften sind nämlich Ärger und Auseinandersetzungen vorprogrammiert. Die Verteilung eines Nachlasses unter streitbaren Miterben muss man nicht unbedingt auf sich nehmen. Zudem entfällt auch eine eventuelle Schuldenhaftung, mit der ein Erbe oft erst zu einem späteren Zeitpunkt konfrontiert wird.

Zugewinnausgleich – die Fakten

Der feststehende Stichtag für das Feststellen vom Anfangsvermögen ist der Tag der Hochzeit. Die einzige deutsche Ausnahme bilden Eheschließungen in der ehemaligen DDR, die vor dem 3.10.1990 stattfanden. Hier gilt für den Zugewinnausgleich nach westdeutschem Muster der Tag der Widervereinigung. Für die davorliegenden Eheschließungen müsste die in der DDR zu diesem Zeitpunkt gültige Errungenschaftsgemeinschaft herangezogen werden. Der zweite Stichtag ist entweder der Scheidungstermin oder der Todestag des Erblassers.

Sämtliche Vermögenswerte zu diesen beiden Stichtagen müssen also in der Vermögensgegenüberstellung addiert werden (im Positiven wie im negativen Saldo):

Bei den positiven Vermögenspositionen werden aufgelistet:

  • Bargeldbestände, Konto- und Sparguthaben
  • Wertpapierdepots
  • Lebensversicherungen, sie dürfen allerdings im Fall von Scheidungen keinesfalls zum Versorgungsausgleich gehören. Beim Nachlass ist der  Rückkaufswert am Stichtag anzusetzen
  • Sämtliche Immobilienwerte
  • Firmenbeteiligungen oder Firmenbesitztümer
  • Alle Forderungen, hierzu zählen offene Abrechnungen (Abfindungen, die aus einem aufgelösten Arbeitsvertrag oder aus einer Schmerzensgeldforderung resultieren)
  • Persönliche Wertsachen (der Hausrat wird hier nicht gezählt) z.B. Schmuck, Antiquarisches, wertvolle Sammlungen usw.). Es werden nur die Wertsachen berechnet beim Zugewinn die einem der Partner allein gehört haben.

 

Im negativen Vermögensbereich listen Sie sich sämtliche Verbindlichkeiten auf. Nicht zu vergessen wäre hierbei alle unbezahlten Rechnungen, offene Mietverpflichtungen, ein negativer Banksaldo und laufende Kredite usw. in Abrechnung zu bringen.

Tipps: Lesen Sie hierzu unbedingt auch die Artikel „Zugewinngemeinschaft“  und „Zugewinn“. Diese behandeln ebenfalls den Ausgleich bei der Scheidung und die Besonderheiten beim Zugewinnausgleich im Erbfalle.

Ein ausbezahlter Zugewinnausgleich ist grundsätzlich erbschaftssteuerfrei (Regelung im Jahr 2010)für den Begünstigten.

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