Zugewinn

Wenn keine Güterstandsvereinbarung geschlossen wurde, leben die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet die einzelnen eingebrachten Vermögenswerte der Beiden bleiben während der Ehe grundsätzlich voneinander getrennt. Kommt es zu einer Scheidung oder zum Ableben eines der Partner so ist der im Laufe der Ehe erzielte Zugewinn auszugleichen.

Hierzu wäre es gut, wenn die Anfangsvermögen jedes der Ehepartner getrennt festgestellt würden. Die Differenz zwischen dem festgestellten Vermögen zu Beginn und dem Endvermögen der beiden Eheleute ist der auszugleichende Zugewinn.

Der Stichtag für die Feststellung des Endvermögens ist der Tag, an dem der Erbfall eintritt oder der Scheidungsantrag zugestellt wurde.

Wie kann der Zugewinn errechnet werden?

Der maßgebliche Stichtag für die Feststellung des Anfangsvermögens ist grundsätzlich der Tag der Hochzeit. Die einzige in Deutschland gültige Ausnahme hierzu: Für Eheschließungen vor dem 3.10.1990 in der ehemaligen DDR gilt der Tag der Widervereinigung beim Anfangsvermögen (ebenfalls der 3.10.90). Begründung:  Erst mit der Wiedervereinigung begann für diese Ehen der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland. Für die davorliegende Zeit müsste die in der DDR damals gültige  "Errungenschafts-gemeinschaft" angesetzt werden.

Zum Stichtag müssen also alle Vermögenswerte (positiv wie negativ) in einer Vermögensbilanz festgestellt werden:

Zu den Haben – Posten zählen

  • Barbestände wie Bankguthaben, Plusbestände auf dem Konto, Sparguthaben und Wertpapiere
  • Die Kapital Lebensversicherungen, die (bei Scheidungen) nicht zum Versorgungsausgleich gehören. Im Erbfall sind die Rückkaufswerte für jeden der Stichtage zu errechnen
  • Immobilien, Häuser, Wohnungen, Grundstücke, Mietshäuser usw.
  • Beteiligungen an Firmen
  • Sämtliche ausstehenden Forderungen, dies könnten offene Rechnungen, eine Abfindung aus einem gelösten Arbeitsverhältnis oder auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld bei einem Unfall sein
  • Persönliche Wertsachen, die nicht zum Hausrat zählen (Schmuckstücke, wertvolle Uhren, Antiquitäten, Sammlungen oder das Auto). Hier werden alle Wertgegenstände einbezogen, die einem der Partner allein gehören.

 

Auf der Sollseite finden sich sämtliche Verbindlichkeiten, offene Rechnungen, Mietrückstände, Bankkonto im Soll und Kredite usw.

Der Ausgleich bei der Scheidung:

Übersteigt der hinzu gewonnene Gewinn des einen Ehepartners den Zugewinn des Anderen, erhält der Partner mit dem niedrigeren Betrag die Hälfte vom errechneten Überschuss als Ausgleich.

Besonderheit beim Ausgleich im Erbfall:

Der Zugewinnausgleich findet im Erbfall statt indem sich der gesetzliche Erbanteil des Witwers/Witwe pauschal um ¼ der Erbschaft erhöht. Dieser pauschale Anspruch entsteht jedoch nur, wenn der überlebende Ehepartner auch einen Ausgleichsanspruch erworben hat.

Zur Berechnung des Zugewinns ist noch wichtig neben welchen Erben der überlebende Ehegatte den Zugewinn erhält.

Mit den Erben der 1. Ordnung ist dies: 1/4 (§ 1931 BGB) + 1/4 (mit Aufstockung lt. § 1371 BGB) = die Hälfte.

Mit den Erben der zweiten Ordnung bekommt der Ehegatte  1/2 (§ 1931 BGB) + 1/4 (mit Aufstockung lt. § 1371 BGB) = 3/4

Mit den Erben der 3. Ordnung bekommt der Ehegatte schon ¾ (§ 1931 BGB) und bei den höheren Ordnungen erbt der Ehepartner 100 % lt. § 1931 Abs. 2 BGB.

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