Erbanteil

Der Erbanteil der einzelnen Miterben wird durch die allgemeine Erbfolge oder eine letztwillige Verfügung bestimmt. Bei Eheleuten ist der Erbanteil meist in einem Testament oder einem Erbvertrag festgelegt worden. Sollte dies nicht der Fall sein, gilt im gesetzlichen Erbrecht für den Ehegatten folgender Erbanteil:

  • Bei Miterben der 1. Ordnung ein Erbanteil zu 1/4
  • Neben Miterben der 2. Ordnung der halbe Erbanteil 
  • Neben den Großeltern des Erblassers und weiteren Erben der 3. Ordnung beträgt der Erbanteil ½. Sind die Großeltern bereits verstorben und werden durch deren Abkömmlinge ersetzt, fällt dieser Erbanteil dem überlebenden Ehepartner zu.
  • Erben der vierten Ordnung erben nicht, bei den entfernter Erbenden wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe

Das Erbrecht und damit auch der Erbanteil eines überlebenden Ehegatten richtet sich nach dem jeweiligen Güterstand, in dem das Paar zu Lebzeiten vereint war.

Erbanteil des Ehegatten nach der Zugewinngemeinschaft

Wenn ein Ehepaar keinen Ehevertrag mit einem anderen Güterstand abgeschlossen  hat, gilt in Deutschland der gesetzliche Güterstand und dies ist die meistgewählte Zugewinngemeinschaft. Bei dieser Gemeinschaft bleiben die Vermögen von Beiden völlig unabhängig voneinander. Die Ehegatten verwalten jeder das Vermögen eigenständig (§§ 1365, 1369 BGB). Der Zugewinn unterliegt jedoch der Verfügungsbeschränkung, dass die gemeinsam erarbeitete Vermögensvermehrung untereinander ausgeglichen wird, ganz gleich wer den Zugewinn während der Ehe erzielte. Dies gilt auch dann, wenn die Zugewinngemeinschaft durch die Scheidung der Ehe endet.

Beim Vererben hat der Erblasser zwei Gestaltungsmöglichkeiten:

Gestaltung 1

Der Überlebende wird gesetzlicher Erbe oder Vermächtnis Begünstigter. Bei dieser Gestaltung steht diesem der große Pflichtteil zu. Dies gilt bedingungslos ganz gleich ob er testamentarischer oder gesetzlicher Vor- oder. Nacherbe ist.

Grundsätzlich ergibt der gesetzliche Erbanteil von Wittwer oder Witwe neben den Erben der 1. Ordnung 1/4, bei Erben 2. Ordnung 1/2, die Großeltern sind Erben der 3. Ordnung hier ist der Erbanteil gleichfalls 1/2.

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht den gesetzlichen Erbanteil des überlebenden Partners um 1/4.

Hieraus ergeben sich insgesamt Erbanteile von:

  • Neben Miterben der 1. Ordnung einen Erbanteil von ½
  • Neben Miterben der 2. Ordnung ein Erbanteil von 3/4
  • Neben Miterben der 3. Ordnung ein Erbanteil von 3/4
  • Der Erbanteil der weiter entfernten Erben als der dritten Ordnung erhält der überlebende Ehegatten zu 100 %

Wenn der Erbanteil oder das zugedachte Vermächtnis im Wert geringer ist als der entsprechende Anteil kann der überlebende Ehegatte den so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch in Anspruch nehmen.

Gestaltung 2

Sollte der überlebende Ehegatte:

  • Enterbt worden sein vom Erblasser
  • Hat er das Erbe ausgeschlagen
  • Ist er auch kein Vermächtnisnehmer

so steht ihm in jedem Fall der kleine Pflichtteil zu. Der Erbanteil des Ehegatten beträgt den Pflichtteil von 1/4. Zusätzlich bleibt unbenommen das Recht zum Zugewinnausgleichsanspruch den er zusätzlich zum Pflichtteil geltend machen kann.

Erbanteil im Güterstand der Gütertrennung

Die Gütertrennung bestimmt, dass beide Vermögen während der ehelichen Gemeinschaft und auch im Falle einer Scheidung stets getrennt betrachtet werden. Ein Vermögensausgleich findet bei einer Trennung der Gatten nicht statt. Die Gütertrennung ist eine notariell beurkundete Vereinbarung, die es den Partnern ermöglich, über das eigene Vermögen unbeschränkt zu verfügen.

Im Güterstand der Gütertrennung beträgt der Erbanteil des Überlebenden gesetzlich ein ¼ des Nachlasses.

Beim Erbfall in der Gütertrennung sind sowohl der überlebende Part der Eheleute und auch die Kinder des Erblassers als gesetzliche Erben vorgesehen. Der Ehepartner und die Kinder erben bei der Gütertrennung zu gleichen Teilen. Durch diese Regelung ist es nicht möglich, dass der Erbanteil des Überlebenden gleich hoch ist, wie der von Abkömmlingen.

Erbanteil beim Güterstand der Gütergemeinschaft

Der Güterstand der Gütergemeinschaft ist auch notariell zu beurkunden. Die Gütergemeinschaft führt zu unterschiedlichen Vermögensanteilen:

das Gesamtgut der Eheleute, das Gesamtgut beinhaltet das gesamte Vermögen der Eheleute

das Sondergut von Ehemann und Ehefrau,

das Vorbehaltsgut von Ehemann und Ehefrau.

Der Anteil des Verstorbenen beim Gesamtgut wird zum Nachlass gezählt. Der Erbanteil des Überlebenden richtet sich nach den gesetzlichen Regeln. Bei einer im Ehevertrag vereinbarten „fortgesetzten Gütergemeinschaft“ wird ein Anteil am Gesamtgut nicht vom Erblasser vererbt.

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