Basiswissen zu Testament und Erbschaftssteuer

Das Erbrecht ist ein Teilbereich der Rechtswissenschaften, mit dem sich nur wenige Verbraucher ernsthaft befassen. Größtenteils mangelt es daher an grundlegendem Basiswissen zu den Themen Testament verfassen, Erbschaftsteuer und Erbrecht Erbfolge. Dieser Zustand ist verbesserungswürdig und sorgt für einen enormen Nachholbedarf. Vielen Menschen sind ihre großen Wissenslücken in diesem Bereich allerdings gar nicht bewusst oder sie verschließen schlichtweg die Augen vor erbrechtlichen Angelegenheiten, weil sie sich ansonsten mit dem Tod und ihrer eigenen Sterblichkeit befassen müssten. Dies ist nicht nur oftmals ungewollt, sondern ruft große Ängste hervor, denen sich die Menschen nicht stellen wollen.

Die Verdrängungstaktik hat sich aber noch nie als vorteilhaft oder sinnvoll erwiesen und wirkt sich auch im Zusammenhang mit dem Erbschaftsrecht nachteilig aus. Wer die Rechtslage nicht kennt, weiß auch nichts von seinen Rechten und juristischen Möglichkeiten, so dass diese ungenutzt bleiben. Als künftiger Erblasser sollte man jedoch bestrebt sein, für seine Lieben optimal vorzusorgen und diese bestmöglich abzusichern. Ob man hierzu eine Verfügung von Todes wegen errichten muss oder sich voll und ganz auf die gesetzliche Erbfolge verlassen kann, hängt vor allem von den persönlichen Erwartungen ab. Um festzustellen, ob das gesetzliche Erbrecht diesen entspricht, ist zunächst eine intensive Beschäftigung mit diesem erforderlich. Weiterhin bedarf es zumindest eines grundlegenden Basiswissens in Sachen Testament, um gegebenenfalls mit einer Verfügung von Todes wegen vorsorgen zu können. Zu guter Letzt darf man auch die Erbschaftsteuer nicht außer Acht lassen.

All diese Themen sollten aber nicht nur aus Sicht des künftigen Erblassers betrachtet werden, obgleich dies natürlich von großer Wichtigkeit ist, um für den eigenen Erbfall vorsorgen zu können, damit beim unerwarteten Tod des Erblassers die Erben handlungsfähig sind. Gleichzeitig muss man aber auch bedenken, dass man jederzeit zum Erben werden kann und beispielsweise durch den Tod eines Familienmitglieds zur Erbfolge berufen wird. In einer solchen Situation ist die Trauer so übermächtig, das man keinen klaren Gedanken fassen kann. Vorteilhaft ist es dann, wenn bereits ein gewisses Basiswissen rund um das Erbrecht vorhanden ist.

Die gesetzliche Erbfolge in Deutschland

Ein elementarer Bestandteil des deutschen Erbrechts ist die gesetzliche Erbfolge. Diese findet immer dann Anwendung, wenn im Erbfall keine rechtskräftige Verfügung von Todes wegen vorhanden ist. Aufgrund der Tatsache, dass nur relativ wenige Menschen von ihrer Testierfreiheit gemäß § 1937 BGB Gebrauch machen, kommt die gesetzliche Erbfolge in einem Großteil aller Erbfälle zum Einsatz. Grundlage dieser gesetzlichen Erbfolgeregelung ist das Verwandtschaftsverhältnis, wobei diesbezüglich eine Kategorisierung der Verwandten stattfindet. Zu diesem Zweck hat der deutsche Gesetzgeber in §§ 1924 ff. BGB ein Ordnungssystem juristisch verankert.

Die erste Ordnung ist den Abkömmlingen, also den Kindern und deren Nachkommen, vorbehalten. In der zweiten Ordnung werden die Eltern und deren Abkömmlinge geführt, während die Großeltern und deren Abkömmlinge der dritten Ordnung zugeordnet werden. In der vierten Ordnung werden die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge erbrechtlich berücksichtigt. Im Erbfall werden lediglich die nächsten lebenden Angehörigen zur gesetzlichen Erbfolge berufen und schließen automatisch alle nachfolgenden Ordnungen aus. Dies hat zur Folge, dass beispielsweise die Existenz von Abkömmlingen des Erblassers und hierzu zählen auch uneheliche Abkömmlinge, sowie nach einer Nachwuchs Annahme an Kindes statt, alle anderen Verwandten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt, weil Erben erster Ordnung vorhanden sind. Innerhalb der einzelnen Ordnung besteht zudem das Repräsentationsprinzip, das sich anhand der Abkömmlinge leicht veranschaulichen lässt. Von Gesetzes wegen wird ein Enkelkind des Erblassers nur dann am Nachlass beteiligt, wenn dessen Elternteil, über den es mit dem Erblasser verwandt ist, zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits vorverstorben ist.

Darüber hinaus verfügt der überlebende Ehegatte beziehungsweise der eingetragene Lebenspartner ebenfalls über ein gesetzliches Ehegattenerbrecht, obwohl dieser natürlich nicht mit dem Erblasser verwandt ist.

Testament und weitere Verfügungen von Todes wegen

Das gesetzliche Erbrecht ist natürlich nicht die einzige Möglichkeit, sein Hab und Gut zu vererben. Oftmals entsprechen die gesetzlichen Bestimmungen nicht den Wünschen des künftigen Erblassers, weshalb dieser seine Testierfreiheit ausnutzt und eine individuelle Erbeinsetzung mithilfe einer Verfügung von Todes wegen vornimmt. Die gewillkürte Erbfolge hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge und verspricht dem Testator absolute Freiheit. Hierbei muss man allerdings die geltenden Formvorschriften genauestens beachten, weil das Testament ansonsten mitunter unwirksam ist.

Im Bereich der Verfügungen von Todes wegen kommt üblicherweise ein Testament zum Einsatz. Als ordentliche Testamente akzeptiert der deutsche Gesetzgeber ein eigenhändiges Testament, das vom Erblasser alleine angefertigt wird und komplett handschriftlich vorliegen muss, sowie das öffentliche Testament, das einer notariellen Beurkundung bedarf und zudem stets in amtliche Verwahrung gegeben wird. Darüber hinaus existieren noch Nottestamente, die eine begrenzte Gültigkeit aufweisen und ausschließlich in Notlagen zum Einsatz kommen können. Zudem stellt der Erbvertrag eine weitere Variante der letztwilligen Verfügung dar, der ebenfalls nur vor einem Notar errichtet werden kann. Im Gegensatz zu einem Testament handelt es sich bei einem Erbvertrag aber um keine einseitige Verfügung durch den Erblasser, sondern ein zweiseitiges Vertragsverhältnis zwischen dem künftigen Erblasser und einem seiner Erben.

Abgesehen von den Möglichkeiten, mit einer Verfügung von Todes wegen den eigenen Nachlass zu Lebzeiten zu regeln, muss man im Bereich des Erbrechts unter anderem auch die Tatsache berücksichtigen, dass die Testierfreiheit durch das Pflichtteilsrecht eingeschränkt wird. Unabhängig von der gewillkürten Erbfolge wird den Pflichtteilsberechtigten wenigstens eine Mindestbeteiligung am Erbe zugesprochen. Auf diese Art und Weise schützt der Gesetzgeber die nächsten Verwandten davor, im Erbfall vollkommen leer auszugehen. Zudem gibt es noch Unterschiede zwischen Vermächtnis und Erbe und viele weitere Regelungen im deutschen Erbrecht.

Die deutsche Erbschaftsteuer

Ein ebenfalls wichtiger Punkt, den Verbraucher im Zusammenhang mit einer Erbschaft beachten müssen, ist die Erbschaftsteuer. Grundsätzlich ist ein Erwerb von Todes wegen steuerpflichtig, so dass für Erben Erbschaftsteuer fällig wird. Nichtsdestotrotz muss man nicht zwingend Erbschaftsteuer an den Fiskus abführen, denn das Erbschaftssteuergesetz, welches gleichzeitig auch für die Schenkungssteuer maßgebliche Gesetzgebung ist in der Bundesrepublik Deutschland. Dieses sieht für jeden steuerpflichtigen Erwerber auch persönliche Freibeträge bei Erbschaften und bei Schenkungen vor. Bis zu dieser Grenze wird daher keine Erbschaftsteuer fällig. Übersteigt die Erbschaft eines Erben dessen persönlichen Freibetrag, wird ausschließlich der hierüber hinaus gehende Betrag als Bemessungsgrundlage veranschlagt, wobei der Steuersatz je nach Steuerklasse, die sich wiederum aus dem nahen oder fernen Familienverhältnis zwischen Erblasser und Erbe ergibt, variiert.

Im Bereich der persönlichen Freibeträge existiert in der Erbschaftsteuer ebenfalls eine gewisse Varianz, die aus dem Verhältnis zwischen dem Erben und dem verstorbenen Erblasser resultiert. So kann der überlebende Ehegatte beziehungsweise eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro geltend machen. Für jedes Kind oder Stiefkind ist ein persönlicher Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro vorgesehen. Kinder eines vorverstorbenen Kindes beziehungsweise Stiefkindes können ebenfalls bis zu 400.000 Euro steuerfrei erben, während Kinder eines lebenden Kindes oder Stiefkindes einen Freibetrag von je 200.000 Euro nutzen können. Im Rahmen der Erbschaftssteuer steht den Eltern, Großeltern und Urgroßeltern ein Freibetrag von 100.000 Euro zu. Alle anderen Erwerber verfügen über einen erbschaftsteuerlichen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro.

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