Erben erster Ordnung

In der deutschen Gesetzgebung findet natürlich auch das Erbrecht Beachtung und ist im Fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches juristisch verankert. Zusätzlich wird das Erbrecht in Artikel 14 des Grundgesetzes gemeinsam mit dem Eigentum gewährleistet. Das Erbrecht hat also einen recht hohen Stellenwert und ist essentiell für die Nachlassregelung zu Lebzeiten, die durch die in § 1937 BGB manifestierte Testierfreiheit ermöglicht wird. Auf diese Art und Weise kann man zu Lebzeiten für den eigenen Erbfall vorsorgen und eine Verfügung von Todes wegen errichten, die rechtswirksam den Nachlass regelt und somit gewissermaßen eine Erweiterung des Herrschafts- oder Eigentumsrechts des Erblassers darstellt.

Trotz dieser hervorragenden Möglichkeit zur Nachlassregelung setzen nur verhältnismäßig wenige Verbraucher auf diese Form der Vorsorge für die nichteheliche Partnerschaft, die immer häufiger gewählt wird und wo dies durchaus Sinn machen würde. Aus vielen Gründen existiert in einem Großteil aller Erbfälle keine gewillkürte Erbfolge, wodurch die gesetzliche Erbfolge ins Spiel kommt und hinsichtlich der Nachlassverteilung ohne Testament das Maß aller Dinge bildet. Wer von seiner Testierfreiheit keinen Gebrauch macht und keine letztwillige Verfügung errichtet, verpasst die Chance, selbst Einfluss auf die Erbverteilung zu nehmen und die Erbschaft an Auflagen und Bedingungen zu knüpfen. Man überlässt die Aufteilung des Nachlass also gewissermaßen dem deutschen Gesetzgeber. Das Bürgerliche Gesetzbuch beinhaltet umfassende Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge, so dass auch in Ermangelung eines Testaments keine Fragen bezüglich der Nachlassverteilung offen bleiben.

Im Mittelpunkt der gesetzlichen Erbfolge steht das Ordnungssystem, das auf dem Verwandtenerbrecht und Verwandtenerbfolge basiert und die Verwandten des verstorbenen Erblassers verschiedenen Ordnungen zuordnet. Existiert mindestens ein Erbe einer Rangordnung, werden die nachfolgenden Ordnungen automatisch von der Erbfolge ausgeschlossen. Auf diese Art und Weise ist juristisch eine Rangfolge der gesetzlichen Erben verankert, die bestimmt, dass in erster Linie die nächsten Verwandten am Nachlass beteiligt werden. Absoluten Vorrang haben demzufolge die Erben erster Ordnung, die folglich immer von Gesetzes wegen erben, sofern vorhanden.

Die erste Ordnung der gesetzlichen Erbfolge im BGB

Der erste Abschnitt des Fünften Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches setzt sich in §§ 1922 bis 1941 BGB intensiv mit der Erbfolge auseinander und definiert unter anderem auch die gesetzliche Erbfolge. § 1924 BGB geht auf die gesetzlichen Erben erster Ordnung ein und liefert entsprechende Regelungen. Zunächst einmal wird hierin festgelegt, dass die Abkömmlinge des Erblassers im Erbfall zu gesetzlichen Erben erster Ordnung werden. Folglich werden die Abkömmlinge des Verstorbenen im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge vorrangig behandelt und haben oberste Priorität.

Gleichzeitig geht der Gesetzgeber in § 1924 BGB auf das Repräsentationsprinzip innerhalb der ersten Ordnung ein. Hierdurch wird geregelt, dass nicht automatisch alle Abkömmlinge des verstorbenen Erblassers von Gesetzes wegen erben. Das Repräsentationsprinzip schafft somit auch innerhalb der einzelnen Ordnungen eine Rangfolge, wodurch die gesetzliche Erbfolge detailliert reglementiert ist. So werden Abkömmlinge, die über einen zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Abkömmling mit dem Erblasser verwandt waren, kategorisch von der Erbfolge ausgeschlossen, obgleich sie natürlich Mitglieder der ersten Ordnung in der gesetzlichen Erbfolge sind. Anhand eines praktischen Beispiels lässt sich dies recht leicht erläutern. Verstirbt ein Erblasser ohne ein Testament hinterlassen zu haben, erben dessen Kinder als Erben der ersten Ordnung. Etwaige Enkelkinder werden hierbei nicht berücksichtigt, wenn der Elternteil, der gleichzeitig auch Kind des Erblassers war, zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt. Im Falle eines vorverstorbenen Kindes treten dem Repräsentationsprinzip entsprechend dessen Abkömmlinge an seine Stelle, so dass gegebenenfalls beispielsweise die Enkelkinder des verstorbenen Erblassers im Rahmen der ersten Ordnung zur gesetzlichen Erbfolge berufen werden. Hier greift dann das Stammesprinzip, das ebenfalls zu den elementaren Grundlagen des deutschen Erbrechts gehört und vor allem für die gesetzliche Erbfolge von immenser Wichtigkeit ist.

Ein ebenfalls wesentlicher Aspekt der ersten Ordnung der gesetzlichen Erbfolge ist die Gleichberechtigung der Abkömmlinge. § 1924 BGB zufolge erben die Kinder des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Ob es sich hierbei um leibliche Kinder, Adoptivkinder, eheliche oder uneheliche Kinder handelt, spielt für den deutschen Gesetzgeber keine Rolle und ist daher auch in der gesetzlichen Erbfolge irrelevant. Ist ein Kind des Erblassers bereits vorverstorben, erben dessen Kinder zu jeweils gleichen Teilen.

Erben erster Ordnung und das Pflichtteilsrecht

Für die Erben erster Ordnung kann zusätzlich auch das Pflichtteilsrecht von Relevanz sein, sofern sie durch die gewillkürte Erbfolge des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Nach § 2303 BGB gelten die Abkömmlinge des Erblassers schließlich als Pflichtteilsberechtigte und können als solche einen Pflichtteilsanspruch geltend machen, der sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beläuft. Während die Kinder stets pflichtteilsberechtigt sind, gilt dies für entferntere Abkömmlinge nur, wenn sie im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt wären. In § 2309 BGB geht der Gesetzgeber auf diesen Aspekt des Pflichtteilsrecht ein, der für die Erben erster Ordnung natürlich bedeutsam sein kann.

Erben erster Ordnung und die Erbschaftsteuer

Als Abkömmlinge des Erblassers verfügen die Erben der ersten Ordnung über eine bevorzugte Stellung, die sich nicht nur auf die gesetzliche Erbfolge erstreckt, sondern auch die Erbschaftsteuer betrifft. Zunächst gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Kinder des verstorbenen Erblassers sowie deren Abkömmlinge gemäß § 15 ErbStG der Steuerklasse I zugeordnet werden. Die Steuerklassen und Freibeträge bestimmen maßgeblich die Höhe der Erbschaftssteuer.

Zudem können die Kinder und weiteren Abkömmlinge natürlich wie jeder andere Erbe einen persönlichen Freibetrag geltend machen, wobei diese als nahe Verwandte einen höheren Betrag steuerfrei erben können. Kinder des Verstorbenen haben jeweils einen Freibetrag von 400.000 Euro zur Verfügung, ebenso wie Kinder eines vorverstorbenen Kindes. Als Kind eines lebenden Kindes verfügt man von Gesetzes wegen über einen Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro. Hierbei ist ebenfalls zu beachten, dass im Rahmen der Erbschaftsteuer leibliche Kinder, Adoptivkinder und auch Stiefkinder vollkommen gleichgestellt sind.

Hinterlässt der Erblasser seinen Kindern einen Grundbesitz, so besteht beim Immobilien erben, unabhängig vom jeweiligen Freibetrag die Möglichkeit, keine Erbschaftsteuer hierfür zahlen zu müssen. Ausschlaggebend hierfür ist eine Sonderregelung, die vorsieht, dass selbstgenutzter Wohnraum steuerfrei an die Kinder vererbt werden kann. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn das betreffende Kind die Immobilie als Wohnung nutzt und diese Nutzung vom Erbfall an für mindestens zehn Jahre fortsetzt. Weiterhin ist diese Befreiung von der Erbschaftsteuer bei den Kindern des Erblassers auf eine Wohnfläche von maximal 200 Quadratmeter begrenzt. Bei der juristischen Basis für diese Sonderregelung handelt es sich um § 13 ErbStG.

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