Formfreiheit vs. Formvorschriften
Die juristisch verankerte Testierfreiheit steht mehr oder weniger in direktem Gegensatz zu den geltenden Formvorschriften, die ebenfalls im Zusammenhang mit Verfügungen von Todes wegen Anwendung finden und diesbezüglich von großer Wichtigkeit sind. Dies hat vor allem für Laien den Anschein, nicht zusammenzupassen, doch bei eingehender Beschäftigung mit dem deutschen Erbrecht heute und der gewillkürten Erbfolge zeigt sich, dass beide Aspekte durchaus miteinander harmonieren und sich optimal ergänzen. Insbesondere Menschen, die zu Lebzeiten vorsorgen und zu diesem Zweck ein Testament verfassen möchten, sollten sich daher umfassend mit der Formfreiheit und den Formvorschriften beschäftigen, um so den eigenen letzten Willen rechtskräftig zum Ausdruck zu bringen und in Form einer gewillkürten Erbfolge zu hinterlassen. In diesem Falle müssen Sie sich dann auch nicht fragen: „Ist mein Testament rechtsgültig?“.
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Formfreiheiten der Testamentsarten
Grundsätzlich schreibt der deutsche Gesetzgeber für Rechtsgeschäfte keine bestimmte Form vor und erlaubt somit eine Formfreiheit bei der Ausgestaltung. Dies trifft im Allgemeinen auch auf die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen zu, wie die in § 1937 BGB definierte Testierfreiheit zeigt. Künftigen Erblassern ist es demzufolge freigestellt, welche Personen sie in welchem Umfang zur Erbfolge berufen und somit am eigenen Nachlass beteiligen. Die im Grundgesetz verankerte Privatautonomie findet demzufolge selbstverständlich auch im Zusammenhang mit erbrechtlichen Angelegenheiten Anwendung. Lediglich das Pflichtteilsrecht, das den engsten Angehörigen, die zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehören, eine Mindestbeteiligung am Nachlass des verstorbenen Erblassers zugesteht und gesetzlich zusichert, schränkt die Testierfreiheit ein. Die Gesetzgebung bestimmt zwar nicht, wer die einzelnen Vermögenswerte oder die Auszahlung einer Lebensversicherung erhält, oder wer die Immobilien erben soll, doch er hält es für geboten den engsten Verwandten eine Mindestbeteiligung in Form eines Pflichtteils zu sichern.
Die beschriebene Freiheit, die der künftige Erblasser im Zuge der Errichtung eines Testaments genießt, bezieht sich jedoch nur auf die inhaltliche Gestaltung der Verfügung von Todes wegen. Was die Form der letztwilligen Verfügung angeht, existieren in der deutschen Rechtsprechung detaillierte Formvorschriften, die die Basis für die Rechtswirksamkeit des Testaments bilden.
Formvorschriften und Testament
Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind zwei Formen des ordentlichen Testaments zu finden, die über jeweils eigene Formvorschriften verfügen. Hier ist zunächst das eigenhändige Testament zu nennen, das der Testator komplett handschriftlich niederschreiben muss. Zudem darf er nicht vergessen, das Testament zu unterzeichnen und mit Datum und Ort zu versehen. Weitere Formvorschriften existieren diesbezüglich nicht.
Für öffentliche Testamente gelten dahingegen vollkommen andere Formvorschriften. In erster Linie bedarf eine solche Verfügung von Todes wegen einer notariellen Beurkundung. Ob das Testament vom Testator handschriftlich oder maschinegeschrieben verfasst oder dem Notar gegenüber mündlich in Worte gefasst wurde, spielt hierbei keine Rolle. Zudem kann auch eine dritte Person den letzten Willen des z.B. lesensunkundigen Erblassers niederschreiben, sofern dieser bestätigt, dass es sich bei dem Inhalt des Testaments um seine Verfügung von Todes wegen handelt.
Im Zusammenhang mit der Errichtung eines Testaments kann demzufolge in keiner Weise die Rede von einer Formfreiheit sein
Es ist schließlich so, dass einige Formvorschriften essentiell dafür, sind dass die Verfügung von Todes wegen rechtswirksam wird und somit auch tatsächlich im Erbfall Anwendung findet.