Vermächtnis und Erbe

Geht es darum, Verfügungen bezüglich des eigenen Nachlasses zu verfassen und diese rechtskräftig zu hinterlegen, sprechen viele Menschen vom „Vermachen“ doch dies ist juristisch nicht ganz korrekt, denn es handelt sich bei einer Gesamtvermögens- und Rechtsnachfolge doch eher ums Vererben. Zudem denkt man stets an eine Verfügung von Todes wegen, wie zum Beispiel ein Testament. Der deutsche Gesetzgeber räumt Verbrauchern mit solchen letztwilligen Verfügungen die Möglichkeit ein, zu Lebzeiten vorzusorgen und den eigenen Nachlass zu regeln. Folglich ermöglichen Verfügungen von Todes wegen dem künftigen Erblasser, eine gewillkürte Erbfolge zu definieren und auf diese Art und Weise von der im Bürgerlichen Gesetzbuch gesetzlich vorgesehenen Erbfolge abzuweichen. Somit handelt es sich hierbei um die Basis der in Deutschland juristisch verankerten Testierfreiheit. Wir empfehlen zur Erstellung von Testamenten rechtssichere Vorlagen zu verwenden, da man hierbei sicher sein kann, dass dieses Testament auch rechtskräftig umgesetzt werden kann.

In der deutschen Gesetzgebung ist aber auch das Vermächtnis als Variante der Nachlassregelung vorgesehen. Ein solches Vermächtnis kann ausschließlich im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen vom künftigen Erblasser angeordnet werden, so dass ein Vermächtnis stets Teil eines Erbvertrages oder Testaments ist. Ein Vermächtnisnehmer erhält keinen Erbschein, hat jedoch trotzdem ein Anrecht auf die ihm zugewiesenen Vermögensteile.

Vermächtnis und Erbe im Vergleich

Auf den ersten Blick ergeben sich vor allem für juristische Laien keine gravierenden Unterschiede zwischen einer klassischen Erbschaft im deutschen Erbrecht und einem Vermächtnis, da in beiden Fällen die Verfügung von Todes wegen das Dokument ist, mit dem der künftige Erblasser seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen rechtswirksam Ausdruck verleihen kann. Nichtsdestotrotz existieren teilweise gravierende Unterschiede, die es im Rahmen einer umfassenden Vorsorge für den eigenen Erbfall zu beachten gilt.

In erster Linie unterscheidet sich ein Vermächtnis von einem Erbe dahingehend, dass durch das Vermächtnis keine Rechtsnachfolge entsteht. Der Erbe wird mit dem Tod des Erblassers dessen Rechtsnachfolger und erwirbt somit von Todes wegen einen Anspruch auf den Nachlass des Verstorbenen. Auf den Vermächtnisnehmer trifft dies nicht zu, da dieser für gewöhnlich kein Rechtsnachfolger wird. Stattdessen bedeutet das in der Verfügung von Todes wegen angeordnete Vermächtnis einen Anspruch auf Herausgabe des betreffenden Vermögens von den Erben des Verstorbenen. Der Vermächtnisnehmer selbst wird aber nicht zum Erben und hat somit eine Sonderstellung.

Das vermachte Vermögen geht demzufolge im Rahmen der Erbschaft nicht direkt an den Vermächtnisnehmer über. Dieser erwirbt durch das Vermächtnis lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch und kein dingliches Anrecht auf den betreffenden Teil des Nachlasses. Nachdem die Erbschaft angefallen ist, kann der Vermächtnisnehmer daher lediglich die Herausgabe seines Vermächtnisses von den Erben des verstorbenen Vermächtnisgebers verlangen.

Vermächtnis in der deutschen Gesetzgebung

Basis des Vermächtnisses in der deutschen Gesetzgebung ist §§ 2147 ff. BGB, wobei das Vermächtnis zunächst in § 1939 BGB, des Bürgerlichen Gesetzbuches definiert wird. Demzufolge handelt es sich hierbei um eine Zuwendung aus dem Nachlass. Gemäß § 2147 BGB gilt derjenige Erbe als Beschwerter, der im Rahmen der Verfügung von Todes wegen vom Erblasser dazu auserkoren wurde, den vermögensrechtlichen Anspruch des Vermächtnisnehmers aus seinem Erbe zu erfüllen. Ob dies einen einzelnen Erben oder mehrere Erben betrifft, hängt vom Einzelfall ab. Der Gesetzgeber gibt die Möglichkeit, verschiedene Formen eines Vermächtnisses zu erstellen, das Vorausvermächtnis, das Wahlvermächtnis, das Gattungsvermächtnis, das Zweckvermächtnis, und ein gemeinschaftliches Vermächtnis usw.

Hinsichtlich der Einrichtung eines Vermächtnisses schreibt der deutsche Gesetzgeber keine besondere Form vor, so dass sich künftige Erblasser in erster Linie auf die ordnungsgemäße und rechtskräftige Errichtung ihres Testaments konzentrieren sollten. In der Regel findet im Zusammenhang mit einem Vermächtnis die Auslegungsregel nach § 2087 BGB Anwendung. Hierin wird davon ausgegangen, dass die Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen ein Vermächtnis darstellt.

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