Verwandtschaftsverhältnis und gesetzliche Erbfolge
Viele Menschen halten die Errichtung eines Testaments in ihrem konkreten Fall für überflüssig oder scheuen sich schlichtweg, sich mit dem eigenen Tod auseinanderzusetzen und mit einer Verfügung von Todes wegen entsprechend vorzusorgen. Aufgrund dieser Situation ist in einem Großteil aller Erbfälle keine letztwillige Verfügung in Form von Erbvertrag und Testament des Erblassers vorhanden, weshalb die Erbeinsetzung und die Ausstellung des Erbscheines dann auf Basis der gesetzlichen Erbfolge erfolgt. Gesetze bestimmen in diesem Fall, wer das Erbe zu welchen Teilen erhält.
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Testament oder gesetzliche Erbfolge?
Verbraucher sollten aus diesem Grund oder wenn sie beim erben und vererben mit der gesetzlichen Verwandtenerbfolge nicht einverstanden sind, die Errichtung eines Testaments durchaus in Erwägung ziehen und sich zu Lebzeiten frühzeitig mit dem deutschen Erbrecht heute befassen. Auf diese Art und Weise kann man ein entsprechendes Grundwissen aufbauen und ist zumindest mit den grundlegenden Prinzipien der deutschen Rechtsprechung in Zusammenhang mit erbrechtlichen Angelegenheiten vertraut. Auch juristische Laien erkennen so schnell, dass der gesetzlichen Erbfolge das Verwandtenerbrecht zugrundeliegt.
Wer auch entfernteren Verwandten oder beispielsweise Freunde durch ein Vermächtnis an seinem Nachlass teilhaben lassen möchte, kann sich demnach nicht nur auf den Gesetzgeber verlassen, sondern muss die Nachlassverteilung selbst in die Hand nehmen und ein Testament verfassen. Sollen dahingegen ausschließlich die nächsten Verwandten sowie der überlebende Ehegatte beziehungsweise eingetragene Lebenspartner am Erbe beteiligt werden, ist eine Verfügung von Todes wegen mitunter nicht erforderlich. Künftige Erblasser sollten aber stets bedenken, dass sie im Rahmen der im BGB festgeschriebenen Erbfolge persönliche Wünsche und Vorstellungen nicht durchsetzen können, da sie keinerlei Einfluss auf das gesetzlich festgelegte Verwandtenerbrecht haben.
Das Verwandtenerbrecht und die gesetzliche Erbfolge
In der Bundesrepublik Deutschland dient das Famiienerbrecht als Grundlage für die gesetzliche Erbfolge. Dies wird unter anderem dadurch deutlich, dass das Verwandtschaftsverhältnis zwischen einem Erben und dem Erblasser ausschlaggebend dafür ist, welcher Erbenordnung der Erbe zugeordnet wird. Durch das grundlegende Erben – Ordnungssystem trägt der Gesetzgeber dafür Sorge, dass nur die engsten Verwandten des verstorbenen Erblassers Ansprüche auf dessen Nachlass geltend machen können. Die Existenz von mindestens einem Erben einer Ordnung schließt automatisch alle Erben nachfolgender Ordnungen von der gesetzlichen Erbfolge aus. Innerhalb der einzelnen Ordnungen findet zudem das Repräsentationsprinzip Anwendung. Hierdurch werden alle Erben von der Erbfolge ausgeschlossen, die lediglich über einen zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Erben mit dem Verstorbenen verwandt waren. Die Verwandtschaftsverhältnisse sind im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge also das Maß aller Dinge.
Die einzelnen Ordnungen der gesetzlichen Erbfolge werden im Bürgerlichen Gesetzbuch exakt definiert und sind hierin ebenso wie das gesamte Erbrecht Deutschlands juristisch verankert. § 1924 BGB befasst sich mit der ersten Ordnung der gesetzlichen Erbfolge, in der die Abkömmlinge des Erblassers zusammengefasst werden. Die Eltern des Verstorbenen sowie deren Abkömmlinge werden § 1925 BGB zufolge in der zweiten Ordnung berücksichtigt, während § 1926 BGB die Großeltern und deren Abkömmlinge der dritten Ordnung zuordnet. Die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge gelten nach § 1928 BGB als Erben vierter Ordnung.
Ausnahmen vom Verwandtenerbrecht innerhalb der gesetzlichen Erbfolge
In Anbetracht des im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Ordnungssystems zeigt sich, dass der Nachlass eines verstorbenen Erblassers in Ermangelung einer anderslautenden Verfügung von Todes wegen unter dessen Verwandten aufgeteilt wird. Die gesetzliche Erbfolge geht somit intensiv auf die Verwandtschaftsverhältnisse zwischen den Hinterbliebenen und dem verstorbenen Erblasser ein.
In einem Punkt weicht die gesetzliche Erbfolge allerdings vom Verwandtenerbrecht ab. So sieht der Gesetzgeber auch für den überlebenden Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner des verstorbenen Erblassers ein gesetzliches Ehegattenerbrecht vor. Neben den Erben der ersten oder zweiten Ordnung oder den Großeltern ist auch der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner erbberechtigt. Ist kein Erbe der zuvor genannten Ordnungen vorhanden, wird der Ehe- oder Lebenspartner des Erblassers von Gesetzes wegen zum Alleinerben und schließt somit Erben nachfolgender Ordnungen von der gesetzlichen Erbfolge aus.
Die juristische Basis für das Ehegattenerbrecht ist in § 1931 BGB definiert. Das gesetzliche Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners ergibt sich dahingegen aus § 10 LPart. Obwohl zwischen dem Erblasser und dessen Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner kein Verwandtschaftsverhältnis bestand, finden diese Partner im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge durchaus Berücksichtigung.