Wer kann erben?

Juristische Laien, die sich der schwierigen Aufgabe stellen, ihren Nachlass zu regeln, müssen im Zuge dessen also einiges beachten und sollten sich zunächst mit den Grundlagen des deutschen Erbrechts befassen, um sich in dieses komplexe Thema einzuarbeiten. Ohne entsprechende Vorkenntnisse gestaltet sich dies allerdings überaus schwierig, so dass es ratsam ist, einen Fachmann aufzusuchen und sich von einem erfahrenen Fachanwalt für Erbrecht beraten zu lassen. Eine zentrale Frage, die es hierbei zunächst zu klären gilt, bezieht sich auf die Erbfähigkeit, denn vielen Menschen ist nicht klar, wer erben kann.

Ab wann ist ein Mensch erbfähig?

Nicht selten besteht eine große Unsicherheit hinsichtlich der Erbfähigkeit. Ein Blick ins Bürgerliche Gesetzbuch gibt Auskunft darüber, wer erben kann, und schafft somit Klarheit, was vor allem für künftige Erblasser, die frühzeitig adäquat vorsorgen möchten, von unschätzbarem Wert ist. In der deutschen Gesetzgebung ist es der Paragraph § 1923 BGB, der sich mit der Erbfähigkeit auseinandersetzt. Demnach ist jede Person erbfähig, die zum Zeitpunkt des Erbfalls lebte. Wie so oft im Leben, existiert aber auch hier eine Ausnahmeregelung. Diese betrifft Embryonen, die in der Gesetzgebung als Nasciturus bezeichnet werden. Die deutsche Gesetzgebung stattet diesen mit Grundrechten aus und legt in § 1923 BGB weiterhin fest, dass ein Nasciturus oder Fötus erbberechtigt ist und von Gesetzes wegen ebenfalls wie eine Person behandelt wird, die zum Zeitpunkt des Erbfalls lebte.

Dem deutschen Erbrecht entsprechend kann also jeder erben, der zum Zeitpunkt des Erbfalls lebte. Der § 1923 BGB sieht zudem auch eine Ausnahmeregelung für den Nasciturus vor, so dass auch Embryos, die noch nicht geboren, aber schon gezeugt waren, erbfähig sind.

Wie wird man Erbe?

Die Erbfähigkeit stellt in Anbetracht der gesetzlichen Regelung in Deutschland somit üblicherweise kein Problem dar. Es stellt sich allerdings immer wieder die Frage, wie man überhaupt Erbe wird. Grundsätzlich gibt es hier zwei Möglichkeiten: die gesetzliche Erbfolge und eine letztwillige Verfügung. Hat der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen, wie zum Beispiel ein Testament, zu Lebzeiten errichtet, begründet sich die Erbenstellung auf der gewillkürten Erbfolge des Testators. Gemäß § 1937 BGB ist eine Erbeinsetzung durch eine letztwillige Verfügung ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Erbrechts. Demnach kann man als künftiger Erblasser im Rahmen einer rechtskräftigen Verfügung von Todes wegen seine Erben selbst bestimmen.

Letztwillige Verfügungen sind aber nicht die einzige Möglichkeit, Erbe zu werden. Im deutschen Erbrecht wird detailliert auf die gesetzliche Erbfolge eingegangen, die vor allem dann relevant ist, wenn der Verstorbene keine rechtskräftige Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat. Als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner des Verstorbenen verfügt man von Gesetzes wegen über ein Erbrecht und wird somit am Nachlass des Erblassers beteiligt. Für die nächsten Verwandten gilt dies ebenfalls, denn im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge, die auf dem Verwandtenerbrecht basiert, werden die nächsten Angehörigen zur Erbfolge berufen, sofern keine letztwillige Verfügung existiert, die dem widerspricht. Das in §§ 1924 ff. BGB definierte Ordnungssystem sorgt für eine strikte Rangfolge, bei der dem Ordnungssystem und dem Repräsentationsprinzip entsprechend ausschließlich die nächsten Verwandten beim Erben zum Zuge kommen. In Anbetracht der Tatsache, dass in den meisten Erbfällen kein Testament vorliegt, ist die gesetzliche Erbfolge der Standard.

Liegt eine rechtskräftige Verfügung von Todes wegen vor, ist diese aber die Basis der Nachlassregelung und somit hinsichtlich der Erbeneinsetzung das Maß aller Dinge. Trotz der in § 1937 BGB juristisch verankerten Testierfreiheit kann es unter Umständen dazu kommen, dass der deutsche Gesetzgeber eingreift. Dies ist in Zusammenhang mit dem Pflichtteil regelmäßig der Fall. Mit den §§ 2303 bis 2338 BGB definiert die deutsche Rechtsprechung den Pflichtteil und spricht den Personen, die dem pflichtteilsberechtigten Personenkreis angehören, eine Mindestbeteiligung am Erbe zu, obgleich der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung etwas anderes verfügt hat.

In der Bundesrepublik Deutschland kann man demnach auf verschiedenen Wegen Erbe werden und so die legitimierte Erbenstellung im Rechtsverkehr erlangen. In einem Großteil aller Fälle geschieht dies durch die gesetzliche Erbfolge beziehungsweise das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners. Gemäß der in § 1937 BGB verankerten Testierfreiheit ist auch eine Erbeinsetzung durch eine letztwillige Verfügung juristisch anerkannt. Wer im Rahmen eines solchen Testaments außer Acht gelassen oder stark benachteiligt wird, obwohl er pflichtteilsberechtigt ist, kann seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen und so zum Pflichterben werden. Unabhängig davon, auf welchem Wege man Erbe geworden ist, benötigt man oftmals einen Erbschein als Nachweis der Erbenstellung. Beim zuständigen Nachlassgericht erhält man diesen, der über die Rechte der Erben sowie den Nachlass des verstorbenen Erblassers Auskunft gibt.

Der Erbe in der deutschen Gesetzgebung

Wenn klar ist, wer in einem konkreten Erbfall Erbe ist, stellt sich vor allem für juristische Laien die Frage, welche Rechte und Pflichten sich aus der Erbenstellung ergeben, mit denen der Erbe in der deutschen Gesetzgebung ausgestattet ist. Zuerst gilt es hier festzuhalten, dass die Erben diejenigen Personen sind, denen das Vermögen des verstorbenen Erblassers zusteht. Folglich wird der Erbe zum Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Einerseits bedeutet dies, dass der Erbe einen juristischen Anspruch auf den Nachlass erwirbt, andererseits ergeben sich hieraus aber auch schwerwiegende Konsequenzen, wie zum Beispiel die Erbenhaftung im Falle von Nachlassverbindlichkeiten. Demnach hat ein Erbe nicht nur einen Vermögensvorteil, sondern muss mitunter sogar mit seinem privaten Eigenvermögen für die Schulden geradestehen, die der Erblasser hinterlassen hat.

Die Erbenhaftung ist in § 1967 BGB geregelt und sieht vor, dass der Erbe für etwaige Nachlassverbindlichkeiten haftet. Als Erbe muss man aber keineswegs tatenlos zusehen wie die Erbschaft einen in den wirtschaftlichen Ruin treibt, schließlich gibt es diesbezüglich Möglichkeiten. So kann man das Erbe ausschlagen und so auf seine Erbenstellung verzichten. Alternativ kann man auch die Haftung beschränken, sodass diese sich nur auf den Nachlass bezieht, indem man ein Nachlassinsolvenzverfahren anstrebt.

Tiere im deutschen Erbrecht

Viele Menschen fragen sich: „Kann ich meinem Tier etwas vererben?“ Eine Katze, wie auf dem Titelbild dargestellt, kann definitiv nicht direkt, sondern nur indirekt über einen Dritten erben. Die grundsätzliche Rechtsfähigkeit, und damit auch die Erbfähigkeit ist für Tiere im deutschen Erbrecht heute nicht gegeben.

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