Das Nachlassinsolvenzverfahren
Wer von Gesetzes wegen oder durch die gewillkürte Erbfolge eines Erblassers zum Erben wird, sollte sich nicht zu früh über einen plötzlichen Reichtum freuen, denn in vielen Fällen erweist sich eine Erbschaft keineswegs als finanzielle Bereicherung. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall, weil der Verstorbene Schulden hinterlassen hat, für die nun die Erben haften.
Der Erbe kommt im Rahmen der Erbschaft in den Genuss der hiermit verbundenen Vermögensvorteile, muss allerdings auch die Nachteile der Erbenhaftung in Kauf nehmen. Gemäß § 1967 BGB beinhaltet die Erbenhaftung auch die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten. Demzufolge müssen die Erben grundsätzlich auch für die Schulden aufkommen, die der verstorbene Erblasser hinterlassen hat. Im Falle eines überschuldeten Nachlasses hat dies zur Folge, dass die Rechtsnachfolger nicht nur Guthaben, sondern Schulden erben und mit ihrem eigenen Privatvermögen für die Nachlassverbindlichkeiten aufkommen müssen. Folglich kann es durchaus passieren, dass man nach einer Erbschaft finanziell schlechter dasteht als zuvor. Der Nachlassvergleich wurde früher als probates Mittel genutzt, dieser wurde jedoch durch die Nachlassinsolvenz ersetzt.
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Alternativen Nachlassinsolvenz oder Erbausschlagung
Durch eine Erbausschlagung kann man auf sein Erbrecht verzichten und gleichzeitig der Erbenhaftung entgehen, so dass man diesbezüglich nichts befürchten muss. Alternativ können sich die Erben ebenfalls für eine Nachlassinsolvenz entscheiden und so im Zuge eines Nachlassinsolvenzverfahrens eine Beschränkung der Erbenhaftung erwirken.
Die Erbausschlagung bringt allerdings mit sich dass man, sollte sich herausstellen dass der Nachlass letztendlich doch interessante Guthaben, wie beispielsweise eine nicht bekannte Lebensversicherung im Erbrecht aufweist, nicht mehr für eine Annahme entscheiden kann. Dies wäre nur in höchst schwierigen Ausnahmefällen möglich. Hierzu müsste man die Ausschlagung fristgemäß anfechten und die Miterben müssten mit einer Wiederaufnahme in der Erbengemeinschaft einverstanden sein. Ob es daher sinnvoll ist, aus Angst vor Schulden gleich auszuschlagen muss jeder Erbe für sich entscheiden. Das Nachlassinsolvenzverfahren hingegen hält dem Erben alle Optionen offen und schützt trotzdem das Eigenvermögen. Zudem ist es natürlich auch mental viel angenehmer, ein Erbe des Verstorbenen nicht gleich ablehnen zu müssen.
Nachlassinsolvenzverfahren beantragen
Der § 1980 BGB gibt Auskunft über die Modalitäten im Bezug auf die Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens. Sind die Grundbedingungen einer Insolvenz bei der Erbschaft nach der Insolvenzordnung erfüllt, kann der Nachlasskonkurs in die Wege geleitet werden. Damit ein solches Verfahren eröffnet werden kann, müssen einige Dinge beachtet werden. Zunächst gilt es zu berücksichtigen, dass Erben unverzüglich einen entsprechenden Antrag auf Nachlassinsolvenz stellen müssen und hierzu verpflichtet sind, sofern sie aufgrund eines überschuldeten Nachlasses oder wegen einer Zahlungsunfähigkeit eine Nachlassinsolvenz in die Wege leiten möchten. Wer von einer derartigen Situation erfährt, muss sich demnach ohne Aufschub an das zuständige Gericht wenden.
Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses darf man folglich keine Zeit verlieren und sollte sich schnellstmöglich um die Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens kümmern. Grundsätzlich haftet ein Erbe mit seinem gesamten Vermögen für etwaige Nachlassverbindlichkeiten und geht durch die Annahme einer Erbschaft mitunter erhebliche Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten ein. Um das private Eigenvermögen zu schützen, bietet sich gegebenenfalls ein Nachlassinsolvenzverfahren zur Beschränkung der Erbenhaftung an. In § 1975 BGB ist festgelegt, dass im Falle eines eröffneten Nachlassinsolvenzverfahrens nur der Nachlass für die bestehenden Verbindlichkeiten haftet. Folglich werden die Forderungen der Gläubiger ausschließlich aus dem Nachlass befriedigt, während sich die Haftung der Erben nicht auf ihr privates Eigenvermögen erstreckt.
Ein rascher Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist demnach nicht nur aufgrund der Antragspflicht wichtig, sondern auch im Sinne der Erben, die ansonsten für die Nachlassverbindlichkeiten voll haften. Abgesehen von § 1980 BGB sind in diesem Zusammenhang vor allem §§ 317 ff. InsO entscheidend. Die Insolvenzordnung befasst sich unter anderem mit der Antragsberechtigung im Zuge eines Nachlassinsolvenzverfahrens. Gemäß § 317 InsO sind in erster Linie die Erben antragsberechtigt. Zudem hat auch der Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter die Möglichkeit, ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen. Weiterhin ist auch jeder Nachlassgläubiger hierzu befugt.
Wenn eine Person, die nicht zu den Erben gehört, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass stellt, gelten § 317 InsO besondere Regeln. So muss der Antragssteller den Grund glaubhaft darstellen und somit das Gericht von der Notwendigkeit überzeugen können. Unabhängig davon, wer die Nachlassinsolvenz beantragt, sind im Vorfeld der Verfahrenseröffnung alle Erben anzuhören.
Zulässige Gründe für die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens
Die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens ist natürlich nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die in § 320 InsO definiert sind. Der Antragssteller muss die Eröffnungsgründe glaubhaft machen können. Liegt einer dieser Gründe vor, besteht für die Erben ohnehin eine Antragspflicht. Dies ist nach § 320 InsO der Fall, wenn der Nachlass überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Darüber hinaus gilt auch eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses als zulässiger Eröffnungsgrund, sofern sich ein Erbe, der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger mit diesem Anliegen an das örtlich zuständige Insolvenzgericht wendet.
Wer als Erbe feststellt, dass der verstorbene Erblasser einige Schulden hinterlassen hat, die die Vermögenswerte des Nachlasses übersteigen, darf nicht zögern und sollte umgehend die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens in die Wege leiten. Selbst wenn lediglich der Verdacht besteht, der Nachlass könnte zahlungsunfähig und überschuldet sein, sollte man unbedingt einen entsprechenden Antrag beim Insolvenzgericht stellen, um sich selbst zu schützen und gleichzeitig seiner gesetzlichen Pflicht nachzukommen.