Die Erbfähigkeit

Der deutsche Gesetzgeber definiert die Erbfähigkeit als Fähigkeit, Erbe zu werden. Demzufolge ist dieser juristische Ausdruck in keinster Weise missverständlich und erklärt sich praktisch von selbst. Das gesetzliche Erbrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch ist die juristische Basis für die Erbfähigkeit und definiert exakt, in welchen Fällen eine solche gegeben ist und in welchen Fällen eine Erbfähigkeit ausgeschlossen ist. In der Bundesrepublik Deutschland sind sowohl natürliche, als auch juristische Personen erbfähig.

Erbfähigkeit natürlicher Personen

Folglich kann jeder Mensch den Nachlass eines anderen Menschen antreten, unabhängig von seinem Alter oder seiner Geschäftsfähigkeit. Gemäß § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen mit dessen Geburt und endet erst durch den Tod. Da die Erbfähigkeit untrennbar mit der Rechtsfähigkeit verbunden ist, kann man also zu jeder Zeit Erbe werden. Nach § 1923 Absatz 2 BGB ist selbst ein noch ungeborenes Kind erbfähig. Kommt dieses lebend zur Welt, wird es juristisch als vor dem Erbfall geboren behandelt, obwohl dies faktisch nicht stimmt, und tritt so mit der Geburt die Erbschaft an.

Erbfähigkeit juristischer Personen

Neben natürlichen Personen sind auch juristische Personen hierzulande erbfähig, sodass beispielsweise auch Vereine, Unternehmen oder der Staat als Erben fungieren und den Nachlass eines verstorbenen Erblassers antreten können. Als juristische Person definiert der Gesetzgeber den Zusammenschluss mehrerer Personen oder Vermögensmassen, der gesetzlich anerkannt und im Zuge dessen auch rechtsfähig ist. Demzufolge haben Erblasser im Rahmen ihrer letztwilligen Verfügung die Möglichkeit, die örtliche Gemeinde, eine bestimmte Stiftung oder den städtischen Sportverein zu bedenken.

Tiere als Erben

Viele Menschen sorgen sich um das Wohlergehen ihrer Haustiere für den Fall ihres eigenen Todes und setzen diese daher als Erben ein. Auf diese Art und Weise soll sichergestellt werden, dass es den Tieren an nichts fehlt und diese auch nach dem eigenen Ableben bestens umsorgt werden. In der Bundesrepublik Deutschland sind Tiere jedoch erbunfähig, sodass ihre Einsetzung als Erben nicht zulässig ist. Tiere gelten zwar nicht als Sachen, werden im BGB aber so behandelt, weshalb ihnen keine Erbfähigkeit zugesprochen wird.

Wer sein Haustier für den Ernstfall absichern will, kann dies also nur indirekt tun. Im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser einen Erben bestimmen, dem er es zur Aufgabe macht, sich um das betreffende Tier zu kümmern. Wird dies als Auflage für die Erbschaft definiert, ist die Sorge um das Tier ein zentraler Bestandteil der Erbschaft. Um auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt es sich außerdem für Erblasser, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen, der dann die Erfüllung der Auflage überwacht.

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