Erbe ausschlagen

Die Erbschaft auszuschlagen, das ist immer der letzte Ausweg aus der Erbenhaftung, wenn ein Nachlass nun wegen einer Überschuldung abgelehnt werden muss.

Im Regelfall ist ein Vermögenszuwachs zu erwarten wenn man Erbe geworden ist. Haben Sie jedoch das Pech und erben große Schulden, dann möchten Sie dies in der Folge meist ausschlagen. Zunächst einmal sollte ein Erbe vor einer Ausschlagung durch einen Anwalt beraten lassen. Es könnten sich während einer  Bedenkzeit auch noch weitere Optionen eröffnen, währenddessen Sie überlegen können ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen. Die Haftung kann man durch verschiedene Möglichkeiten eingrenzen. Möglichkeiten hierzu sind auch die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses oder die Nachlassinsolvenz oder die Dürftigkeitseinrede auf den Nachlass.

Eine allzu überstürzte Ausschlagung könnte für Erben auch von Nachteil sein.

Erbe ausschlagen – aber wie?

Die Frist zur Erklärung der Ausschlagung beträgt in Deutschland sechs Wochen wenn der Erblasser seinen ständigen Wohnsitz im Inland hat. Die Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Verstorbene seinen einzigen Wohnsitz im Ausland innehatte oder auch der Erbe bei Eintritt des Erbfalls.

Die Frist beginnt mit der Tatsache, dass

der Erblasser stirbt und damit der Erbfall eingetreten ist.

außerdem muss

der Erbe davon unterrichtet sein, dass er gesetzlicher Erbe oder zum Erben bestellt wurde durch eine letztwillige Verfügung (erst ab Eröffnung oder Verkündung des Testaments).

Schriftliche Erklärung:

Die Ausschlagung muss schriftlich erfolgen oder mündlich zur Niederschrift beim zuständigen Amtsgericht oder auch vor einem Notar der die Niederschrift an das Nachlassgericht weiterleitet erklärt werden.

Eine Erbschaft kann nicht ausgeschlagen werden unter einer Bedingung oder zu einem Teil, denn dies würde zu Verwässerungen des Erblasserwillens führen, dann könnten die Erben willkürlich das Erbe unter sich aufteilen oder sich die besten Teile heraussuchen.

Die Ausschlagung ist endgültig

Das ausgeschlagene Erbteil fällt den übrigen Erben zu. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ausschlagung fristgerecht beim Nachlassgericht vorgelegt wurde. Nachfolgend wird der Ausschlagende so behandelt, als sei er im Erbfall nicht vorhanden gewesen. Die Ausschlagungsfrist der folgenden Erben beginnt mit diesem Zeitpunkt. Wenn alle gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, bleibt letztendlich der Fiskus auf den Schulden sitzen, denn er kann nicht ausschlagen.

Möchten Sie die Ausschlagung anfechten?

In den seltensten Fällen kommt es vor, dass ein Erbe die Ausschlagungserklärung anfechten möchte. Es gibt einige Ausnahmen, bei denen dies möglich sein könnte. Es lohnt sich auf jeden Fall,  vorher anwaltlichen Rat einzuholen. Wenn Sie sich  beraten lassen, werden Sie schon im Vorfeld wissen ob eine Anfechtung der Ausschlagung in Ihrem Fall überhaupt Sinn macht.

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