Nasciturus oder Fötus in der Erbreihenfolge
Der aus dem Lateinischen stammende Begriff Nasciturus kann im Deutschen mit Leibesfrucht übersetzt werden und beschreibt im Allgemeinen ein Kind, das zwar bereits gezeugt, aber noch nicht geboren wurde. Der Embryo beziehungsweise Fötus oder auch die Leibesfrucht kann demzufolge auch als Nasciturus bezeichnet werden. Den meisten Menschen dürften einige dieser Begrifflichkeit unbekannt sein, doch im juristischen Bereich ist diese durchaus geläufig und vor allem hinsichtlich des Erbrechts von Belang.
Der deutsche Gesetzgeber stellt den Nasciturus unter besonderen Schutz, obgleich dieser § 1 BGB zufolge naturgemäß nicht rechtsfähig ist. Das Grundgesetz stattet das noch ungeborene Leben bereits mit Grundrechten aus, während das ungeborene Kind durch §§ 218 ff. StGB besonderen Schutz erhält. Demzufolge erkennt der deutsche Gesetzgeber den Nasciturus oder Fötus an.
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Nasciturus – Fötus im deutschen Erbrecht
Im deutschen Erbrecht findet der Nasciturus ebenfalls Berücksichtigung und ist hier ein wesentlicher Aspekt, der nicht außer Acht gelassen werden darf. Im Zuge der gesetzlichen Erbreihenfolge werden neben dem überlebenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner vor allem die Abkömmlinge des verstorbenen Erblassers berücksichtigt. Die Abkömmlinge sind in der ersten Ordnung zusammengefasst und werden daher absolut vorrangig behandelt. Grundsätzlich wird der Nachlass dann mit Anfall der Erbschaft unter den Abkömmlingen des Verstorbenen aufgeteilt.
In Anbetracht dessen erscheint die gesetzliche Erbreihenfolge recht simpel, doch kommt ein Nasciturus ins Spiel wird es deutlich komplizierter. In erbrechtlicher Hinsicht wird ein Nasciturus ebenso berücksichtigt wie alle anderen Abkömmlinge des Erblassers. Hat der verstorbene Erblasser ein Kind gezeugt, das zum Zeitpunkt seines Todes und somit zum Erbanfall noch nicht geboren war, wird dieses keineswegs von der Erbfolge ausgeschlossen. Gemäß § 1923 BGB ist grundsätzlich festgelegt, dass nur Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls leben, auch Erben sein können. Gleichzeitig wird der Nasciturus (Fötus) diesbezüglich als juristische Ausnahme eingeführt.
Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls gezeugt, aber noch nicht geboren waren, werden von Gesetzes wegen so behandelt, als hätten sie zur Zeit des Erbfalls bereits gelebt.
Lebendgeburt des Fötus ist wichtig
Folglich findet im deutschen Erbrecht eine Gleichstellung des Nasciturus oder Fötus statt. Somit entsteht beispielsweise einem Kind des Erblassers kein erbrechtlicher Nachteil daraus, dass es zur Zeit des Erbfalls noch nicht geboren war.
Die Regelung dass auch eine Leibesfrucht in der Erbreihenfolge erbberechtigt ist greift nur dann, wenn der Nasciturus lebend zur Welt kommt.
Falls der Fötus noch im Mutterleib verstirbt oder die Schwangere gemeinsam mit ihrem noch ungeborenen Kind verstirbt, findet der Nasciturus in der Erbreihenfolge des deutschen Erbrechts keine Berücksichtigung. Geht es um die Erbberechtigung eines noch ungeborenen, aber bereits gezeugten Kindes, gilt es demzufolge einiges zu berücksichtigen. Kommt es zu einem Eigentumswechsel im Erbfall, in dem ein Nasciturus existiert, ist es daher ratsam, einen erfahrenen Juristen – Notar oder Rechtsanwalt – aufzusuchen und sich von diesem eingehend beraten zu lassen, um die Rechte des noch ungeborenen Kindes zu wahren.