Erbrecht eines Exgatten

Der deutsche Gesetzgeber räumt grundsätzlich ausschließlich den Verwandten eines verstorbenen Erblassers ein gesetzliches Erbrecht an dessen Nachlass ein. In der Kategorie Erbrecht im BGB sieht der deutsche Gesetzgeber zunächst lediglich ein Verwandtenerbrecht vor und kategorisiert die Verwandten, so dass die nächsten Angehörigen der höchsten Ordnung angehören und dementsprechend bevorzugt behandelt werden. Hierbei bilden die Kinder und weiter entfernten Abkömmlinge die erste Ordnung und haben demnach im Zuge des gesetzlichen Erbrechts absoluten Vorrang vor allen anderen Verwandten, die sie automatisch von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Angesichts der Tatsache, dass dem gesetzlichen Erbrecht in der Bundesrepublik Deutschland die Verwandtenerbfolge zugrundeliegt, liegt es nahe, anzunehmen, dass der Ehegatte hiervon nicht betroffen ist, schließlich war dieser nicht mit seinem verstorbenen Partner verwandt. rotz des fehlenden Verwandschaftsverhältnisses hat dieser einen juristischen Anspruch auf einen Erbteil, der in § 1931 BGB verankert ist. Für eingetragene Lebenspartner gilt ein entsprechender Erbrechtsanspruch gemäß § 10 LPartG ebenfalls.

Besteht eine Ehe beziehungsweise eingetragene Lebenspartnerschaft, stellt sich folglich für gewöhnlich nicht die Frage, inwiefern der überlebende Partner erbberechtigt ist. Zudem ist es ohnehin eine Selbstverständlichkeit, dass man sein Hab und Gut seinem geliebten Partner hinterlässt. Natürlich entspricht das gesetzliche Erbrecht nicht immer den individuellen Wünschen und Vorstellungen des künftigen Erblassers, so dass dieser handeln und eine gewillkürte Erbfolge definieren muss. Zu diesem Zweck hat der deutsche Gesetzgeber im BGB die Testierfreiheit juristisch verankert. Dementsprechend kann jeder künftige Erblasser das gesetzliche Erbrecht ausschließen, indem er ein rechtskräftiges Testament errichtet oder alternativ einen ordnungsgemäßen Erbvertrag abschließt. Auf diese Art und Weise genießt man dank der Gesetzeslage ein hohes Maß an Flexibilität und kann frei entscheiden, wer nach dem eigenen Tod den Nachlass erhalten soll. Folglich ist man als künftiger Erblasser nicht grundsätzlich an die gesetzliche Erbfolge gebunden, obwohl das Pflichtteilsrecht nach  BGB und § 10 LPartG den nächsten Angehörigen des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Erbe zusichert und somit die allgemeine Testierfreiheit einschränkt. Der überlebende Ehegatte beziehungsweise eingetragene Lebenspartner gehört ebenfalls zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis und hat somit von Gesetzes wegen ein Anrecht auf einen Erbteil.

Das gesetzliche Erbrecht im Falle einer Scheidung beziehungsweise Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Solange die Partnerschaft intakt ist und die Ehe beziehungsweise eingetragene Lebenspartnerschaft Bestand hat, ergeben sich aus dem Erbrecht des überlebenden Partners für gewöhnlich keine Probleme. Das gesetzliche Erbrecht kommt dem künftigen Erblasser entgegen und wenn sich dieser für ein Testament entscheidet, wird er seinen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner natürlich angemessen berücksichtigen. Scheitert die Partnerschaft allerdings, so dass es zur Scheidung der Ehe beziehungsweise Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft kommt, will man üblicherweise fortan getrennte Wege gehen. Die Trennung bezieht sich nicht nur auf das alltägliche Leben, sondern selbstverständlich auch auf juristische Aspekte.

Unter anderem sollte man in diesem Zusammenhang auch das Erbrecht nicht außer Acht lassen. Angesichts der vorherrschenden Konflikte denken viele Menschen zunächst nicht an die erbrechtlichen Folgen der Scheidung beziehungsweise Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Wer keine Verfügung von Todes wegen errichtet hat, durch die der Ex-Partner als Erbe eingesetzt wurde, muss sich grundsätzlich auch keine Sorgen machen. Gesetzliche Grundlage für das Ehegattenerbrecht sowie das gesetzliche Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners ist das Bestehen einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Erbfalls. Ist dies nicht gegeben, geht der frühere Partner im Erbfall leer aus.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass der Exgatte ebenso wie der ehemalige, eingetragene Lebenspartner über kein gesetzliches Erbrecht verfügt und auch nicht dem pflichtteilsberechtigten Personenkreis zugerechnet wird. Nach der Scheidung beziehungsweise Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gehen die einstigen Partner in erbrechtlicher Hinsicht getrennte Wege. Liegt allerdings ein Berliner Testament oder eine andere Verfügung von Todes wegen vor, die nach der Trennung nicht abgeändert wurde, kann der Exgatte durchaus erbberechtigt sein. Aus diesem Grund ist es dringend erforderlich, sich im Rahmen einer Trennung auch mit der vorhandenen Verfügung von Todes wegen zu befassen. Auf diese Art und Weise können später böse Überraschungen vermieden werden.

Erbfall im laufenden Scheidungsverfahren

Sobald die Scheidung offiziell ist, stellt sich in der Regel nicht mehr die Frage nach dem Erbrecht des Exgatten, da dieser schlichtweg über keines mehr verfügt. Das Ende der Ehe entzieht dem Ehegattenerbrecht die Grundlage, so dass der geschiedene Partner in keinster Weise erbrechtliche Ansprüche geltend machen kann. Kommt es im Zuge eines laufenden Scheidungsverfahrens zum Erbfall, gestaltet sich die Situation komplizierter. So kann es sein, dass der überlebende Ehegatte erbberechtigt ist, in anderen Fällen sieht der Gesetzgeber dahingegen kein gesetzliches Erbrecht für den Ehegatten mehr vor. Dies ist abhängig davon, ob der überlebende oder der verstorbene Ehegatte den Scheidungsantrag eingereicht hat und wie weit das Verfahren zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits fortgeschritten war.

Für den Fall, dass der Verstorbene selbst die Scheidung eingereicht oder bereits dem Scheidungsantrag seines Partners zugestimmt hat, wird die Ehe erbrechtlich als bereits geschieden behandelt, obwohl die beiden Ehegatten noch verheiratet waren. Hat dahingegen der überlebende Ehegatte die Scheidung in die Wege geleitet, ohne dass der Verstorbene dieser zugestimmt hat, kommt das gewöhnliche Ehegattenerbrecht zum Einsatz, obwohl das Scheidungsverfahren bereits in die Wege geleitet wurde.

Im Allgemeinen kann der Exgatte kein Erbrecht mehr geltend machen und wird somit in keinster Weise am Nachlass seines verstorbenen Ex-Partners beteiligt. Falls die Scheidung noch im Gange war oder ein Berliner Testament besteht, ist es ratsam, einen Fachmann aufzusuchen und sich juristisch beraten zu lassen. Auf diese Weise hat man rasch Gewissheit und weiß, inwiefern der Exgatte beziehungsweise Noch-Ehepartner erbberechtigt ist.

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