Berliner Testament bei Neuverheiratung
Das Berliner Testament hebt sich in gleich mehreren Punkten von einem gewöhnlichen Testament ab und unterliegt daher auch anderen Regelungen. Die wohl größte Besonderheit des Berliner Testaments besteht darin, dass dieses nicht von einem Erblasser errichtet wird, sondern stets zwei Testatoren vorsieht. Hierbei muss es sich um verheiratete Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner handeln. Der deutsche Gesetzgeber gibt solchen Paaren mit dem Berliner Testament die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten und auf diese Art und Weise zusammen für den Fall der Fälle vorzusorgen. Für Menschen, die ganz sichergehen wollen stehen rechtssichere Vorlagen – mit gründlicher Prüfung und TÜV-Siegel – zur Verfügung. Zudem kann es sich auch lohnen einen Spezialanwalt im Erbrecht aufzusuchen.
Mit einem Berliner Testament setzen sich die beiden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner als Alleinerben ein, so dass andere Personen zunächst unberücksichtigt bleiben. Erst mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen fällt der Nachlass Dritten, wie zum Beispiel den Abkömmlingen, zu. Sinn und Zweck eines Berliner Testaments ist es folglich, den überlebenden Partner optimal abzusichern und dafür Sorge zu tragen, dass dieser den Nachlass alleine erbt. Folglich wird durch eine solche Verfügung von Todes wegen die gesetzliche BGB Erbfolge außer Kraft gesetzt. Lediglich das Pflichtteilsrecht lässt sich durch ein Berliner Testament nicht ausschalten, so dass vor allem die Kinder des verstorbenen Erblassers trotz testamentarischer Alleinerbschaft des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners erbrechtliche Ansprüche geltend machen könnten. Hierauf wird aber oftmals verzichtet, da sie ohnehin im Erbfall des anderen Partners am Nachlass beteiligt werden.
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Verbindlichkeit eines Berliner Testaments
Anders als ein klassisches Testament stellt ein Berliner Testament eine wechselbezügliche Verfügung dar, welche auch eine wechselbezügliche Bindungswirkung nach sich zieht. Begründung: Da sich die beiden Partner gemäß § 2269 BGB gegenseitig als Erben einsetzen müssen sich auch beide daran gebunden fühlen. Hierdurch entsteht eine besondere Verbindlichkeit des Berliner Testaments, die für andere Verfügungen von Todes wegen so nicht existiert.
In § 2271 BGB befasst sich der deutsche Gesetzgeber mit dem Widerruf einer wechselseitigen Verfügung, wie dem Berliner Testament, und schreibt vor, dass das gemeinschaftliche Testament nur widerrufen werden kann, solange beide Partner leben. Verstirbt einer der Ehegatten oder Lebenspartner, tritt das Berliner Testament für den jeweiligen Erbfall in Kraft und gilt dann auch für den überlebenden Partner verbindlich. Durch den Tod des Lebenspartners oder Ehegatten, erlischt folglich das Widerrufsrecht des anderen Partners.
Berliner Testament und neue Ehe
Nach dem Tod des Partners kann sich das Leben des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners dramatisch ändern, wodurch sich mitunter auch dessen Vorstellung bezüglich des Nachlasses verändern könnte. Im Falle eines Berliner Testaments ist er jedoch an die gemeinsame Verfügung von Todes wegen gebunden. Insbesondere im Falle einer Neuverheiratung oder neuen Lebenspartnerschaft widerspricht dies jedoch erheblich den eigenen Wünschen.
In der neuen Ehe will man natürlich alles mit seinem neuen Partner teilen und aus diesem Grund oftmals von dem alten Berliner Testament Abstand nehmen. Durch die Verbindlichkeit des Berliner Testaments besteht jedoch grundsätzlich keine Möglichkeit, seine letztwillige Verfügung zugunsten einer anderen Person abzuändern. Die sogenannte Wiederverheiratungsklausel (alle Klauseln und Testamentsvorgaben finden Sie in unseren Muster und Vorlagen) schafft jedoch genau für solche Fälle Abhilfe und regelt den Fall einer Neuverheiratung. So muss der überlebende Ehegatte den Nachlass des Erstverstorbenen an dessen Erben herausgeben oder sich anderweitig mit den Erben einigen. Im Anschluss ist der wiederverheiratete Partner nicht länger an das alte Berliner Testament gebunden und kann wieder frei über sein eigenes Vermögen verfügen und ein entsprechendes eigenes Testament verfassen.