Ehegatten Erbrecht im Scheidungsverfahren

Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt der deutsche Gesetzgeber grundsätzlich nur Verwandte des verstorbenen Erblassers. Demnach wird auf diese Art und Weise juristisch festgelegt, dass ausschließlich die nächsten Verwandten des Verstorbenen am Nachlass beteiligt werden, sofern kein Testament vorliegt, das eine andere, gewillkürte Erbfolge definiert. Ehegatten bilden innerhalb der gesetzlichen Erbfolge eine große Ausnahme, denn obwohl sie mit dem verstorbenen Erblasser nicht im eigentlichen Sinne verwandt waren, werden sie hierin berücksichtigt. Folglich beruht die gesetzliche Erbfolge Deutschlands nicht nur auf dem Verwandtenrecht, sondern ebenfalls auf dem Ehegattenerbrecht.

Gehen zwei Menschen die Ehe ein, wollen diese für gewöhnlich den Rest ihres Lebens gemeinsam verbringen. In der Praxis gelingt dieses Vorhaben jedoch häufig nicht, weshalb Ehen scheitern und Scheidungen eingereicht werden. Eine solche Trennung ist in der Regel mit diversen Schwierigkeiten verbunden und geht unter anderem auch teilweise mit massiven Streitigkeiten einher, die dann gerichtlich geklärt werden müssen. Verstirbt einer der Ehegatten im Laufe des Scheidungsverfahrens, ist die Scheidung juristisch nicht vollzogen, sodass die Ehe noch bestehen kann.

Erbrecht von in Scheidung lebenden Ehegatten

Im Falle eines laufenden Scheidungsverfahrens stellt sich beim Tod eines Partners zudem die Frage, wie sich das deutsche Familienerbrecht der in Scheidung lebenden Ehegatten gestaltet. Konnte die Scheidung vor Eintritt des Erbfalls nicht vollständig vollzogen und somit amtlich gemacht werden, hat die betreffende Ehe im Allgemeinen weiterhin Bestand. Dies bedeutet aber keineswegs, dass das gesetzliche Ehegattenerbrecht uneingeschränkt gilt.

Mit § 1933 BGB definiert der deutsche Gesetzgeber die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Ehegattenerbrechts, sodass dieses unter gewissen Umständen außer Kraft gesetzt werden kann. So wird der überlebende Ehegatte kein Miterbe, wenn alle Voraussetzungen für die Durchführung der Scheidung zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers gegeben waren und der Verstorbene die Scheidung außerdem bereits beantragt bzw. dieser zugestimmt hatte. Ist dies der Fall, findet ein Ausschluss des Ehegattenerbrechts statt, wodurch der überlebende Ehegatte keinen Anspruch auf Beteiligung am Nachlass geltend machen kann.

Hatte der Erblasser vor seinem Ableben die Berechtigung, einen Antrag zur Aufhebung der Ehe zu stellen, ist ein Ausschluss des Ehegattenerbrechts ebenfalls möglich. In einem derartigen Sonderfall gelten jedoch auch spezielle Regelungen, sodass der überlebende Ehegatte trotz laufendem Scheidungsverfahren gemäß §§ 1569 bis 1586b BGB über eine Unterhaltsberechtigung verfügt. Zudem besteht auch eine Unterhaltspflicht des Ehepartners gem. § 1630 BGB.

Tritt der Erbfall eines Ehegatten während des Scheidungsverfahrens ein, erbt der überlebende Ehegatte also für gewöhnlich nicht. Hierbei gilt es aber zu beachten, dass dieser je nach Güterstand mitunter einen Zugewinnausgleich verlangen kann und somit doch nicht vollkommen leer ausgeht.

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