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Eingetragene Lebenspartnerschaft

Das Lebenspartnerschaftsgesetz wurde rechtskräftig am 16. Februar 2001 (BGBl.I S. 266). Die letzte Änderung erfolgte durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl.I S.1696) ist am 1.8.2001 in Kraft getreten. Die eingetragene und eheähnliche Lebenspartnerschaft wurde hierdurch Menschen des gleichen Geschlechts ermöglicht.

Eingetragene Lebenspartnerschaft – Begründung

§1

Zwei Menschen des gleichen Geschlechts, können gegenüber einem Standesbeamten persönlich erklären, dass sie gemeinsam eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen möchten. Die Lebenspartnerinnen oder die Lebenspartner begründen damit eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Der Standesbeamte befragt wie bei Ehepaaren die Lebenspartner einzeln. Wenn die Lebenspartner „ja“ sagen, ist die Lebenspartnerschaft damit begründet. Die Gründung kann nur in Gegenwart von bis zu zwei standesamtlichen Zeugen erfolgen. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann nicht eingegangen werden

Mit Minderjährigen oder bereits Verheirateten oder bereits in einer anderen Lebenspartnerschaft befindlichen Personen

Mit Menschen, die in direkter Linie verwandt sind (z.B. Geschwistern)

Voraussetzung

Die Lebenspartner müssen sich bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sein, dass sie Verpflichtungen gemäß § 2 des Gesetzes begründen wollen.

§ 2:  Die eingetragenen Lebenspartner sind gegenseitig zur Verantwortung, Fürsorge und Unterstützung füreinander und zu einer gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet.

§ 3 Der Lebenspartnerschaftsname: entweder gemeinsamen Namen oder Geburtsnamen.

§ 4 beschreibt den Umfang der Sorgfaltspflicht

Die Lebenspartner haben füreinander nur diejenige Sorgfalt anzuwenden, welche sie in eigenen Angelegenheiten ebenfalls anzuwenden pflegen.

§ 5 Verpflichtung zum gegenseitigen angemessenen Lebenspartnerschaftsunterhalt lt. § 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 6 Güterstand in der Regel, die Zugewinngemeinschaft. In der vertraglichen Lebenspartnerschaftsvereinbarung (§ 7) kann auch etwas anderes vereinbart werden lt. § 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 BGB.

§ 7 Lebenspartnerschaftsvertrag kann gestaltet werden nach den §§ 1409 bis 1563 BGB.

§ 8 Vermögensrechtliche Wirkungen lt. § 1362 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und   § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 9 Festlegungen in Bezug auf eventuelle Kinder eines Lebenspartners

§ 10 Erbrecht der eingetragenen Lebenspartner

Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten nacg §§ 2266 bis 2272 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der überlebende eingetragene Lebenspartner eines Erblassers ist den Verwandten der ersten Ordnung gleichgestellt und erbt zu einem Viertel, dies setzt sich neben den Verwandten der weiteren Ordnungen fort.

Ein Erbrecht ist wie bei Ehegatten dann ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalles die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 gegeben war. Auch wenn die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt wurde sind die Voraussetzungen für ein Erbrecht nicht mehr gegeben.

Wurde der überlebenden eingetragene Lebenspartner durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, kann dieser seinen Pflichtteil verlangen. Das Bürgerliche Gesetzbuch wurde in den Maßgaben über den Pflichtteil bei eingetragenen Lebenspartnerschaften ergänzt. Es gilt mit der neuen Maßgabe entsprechend, dass ein überlebender Lebenspartner wie ein Ehegatte zu behandeln ist, dasselbe trifft beim Erbverzicht zu.

Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Die Partnerschaft kann auf Antrag eines oder beider Lebenspartner anschließend durch die richterliche Entscheidung aufgehoben werden.

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