Verwandtenerbfolge

Die Verwandtenerbfolge ist die gesetzliche Erbfolge, die regelt, wer ein Vermögen erbt, wenn kein Testament und kein Erbvertrag vorhanden sind. Die Verwandtenerbfolge bestimmt wer erbberechtigt ist und bei Anwesenheit mehrerer erbberechtigter Personen regelt sie, wie hoch der Anteil am Nachlass ist.

Das Ordnungssystem der Verwandtenerbfolge

Das Ordnungssystem der Verwandtenerbfolge teilt die Verwandten des Erblassers in unterschiedliche Ordnungen ein. Das Ordnungssystem bestimmt, dass ein Verwandter nur dann gemäß der Verwandtenerbfolge erbt, wenn kein Verwandter einer übergestellten Ordnung am Leben ist. Das bedeutet beispielsweise, wenn der Erblasser ein Kind hat, erben nach dem Verwandtenerbrecht andere Verwandte nichts.

Die Ordnungen der Verwandtenerbfolge:

  • Ordnung: Nachkömmlinge wie Kinder (ehelich und unehelich), Enkel, Urenkel, adoptierte Kinder, etc.
  • Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Neffen und Nichten
  • Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge, also Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen des Erblassers
  • Ordnung: Urgroßeltern und deren Abkömmlinge;

Verwandtenerbfolge innerhalb der Ordnungssysteme

Auch innerhalb der Ordnungssystem gibt es Prinzipien, nach denen die Verwandtenerbfolge geregelt ist. Das Repräsentationsprinzip legt fest, dass ein lebender Verwandter des Erblassers zum Zeit des Erbfalls alle anderen Verwandten ausschließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandt sind. Das bedeutet, dass ein Enkel des Erblassers nach der Verwandtenerbfolge nicht erbt, wenn sein Elternteil, der gleichzeitig Kind des Erblassers war, noch lebt.

Die Höhe des Erbteils

Die Verwandtenerbfolge bestimmt nicht nur, wer bei Abwesenheit eines letzten Willens den Nachlass erbt, sondern auch wie hoch der Anteil am Nachlass ist. Das hängt neben dem Grad der Verwandtschaft zum Erblasser von der Anzahl der erbberechtigten Personen ab. Stirbt also beispielsweise eine Witwe mit einem Kind, erbt dieses Kind das gesamte Vermögen. Neben dem Kind hat auch die Witwe ein spezielles Erbrecht. Stirbt eine Witwe mit 4 Kindern, erbt jedes der Kinder ein Viertel. Bei zwei Kindern und 2 Enkeln eines verstorbenen Kindes, erhalten die beiden Kinder jeweils ein Drittel und die beiden Enkel ein Sechstel.

Bei der Berechnung der Höhe des Erbteils ist allerdings nicht nur die Verwandtenerbfolge zu bedenken, sondern auch das Ehegattenerbrecht. Der Ehegatte, der zum Zeitpunkt des eintretenden Todes noch mit dem Erblasser verheiratet war ohne dass ein Scheidungsantrag gestellt wurde hat ebenso das Anrecht auf einen Erbteil. Je nach Güterstand und Anzahl der Erben aus der Verwandtenerbfolge erbt er zwischen einem Viertel und dem ganzen Vermögen.

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