Alles der Zweitfamilie vererben

Zwei Menschen, die den Entschluss fassen, eine Familie zu gründen, treffen eine Entscheidung fürs Leben. Natürlich möchte das Paar ein Leben lang zusammenbleiben und gemeinsam für den Nachwuchs sorgen, sich etwas aufbauen und zusammen alt werden. All diese Vorsätze lassen sich nicht immer realisieren, so dass die Familie möglicherweise auseinanderbricht. Häufig kommt es dazu, dass Probleme und Konflikte ein Paar entzweien. Das Familienglück findet so ein jähes Ende, denn durch die Trennung der Eltern kann die Familie nicht mehr wie zuvor weiter bestehen. Durch die gemeinsamen Kinder bleiben Mutter und Vater zwar auf Lebenszeit miteinander verbunden und sind so nach wie vor eine Familie, doch das alltägliche Familienleben findet hierdurch ein Ende.

Eine Scheidung ist für alle Beteiligten ein einschneidendes Erlebnis, das ihr gesamtes Leben nachhaltig verändert. Die beiden Partner, die einst den Traum hatten, fortan gemeinsam durchs Leben zu gehen, müssen sich nun eingestehen, dass ihre Ehe gescheitert ist. Besonders schwer ist die Situation natürlich für die Kinder, die der Unterstützung beider Elternteile bedürfen und jetzt damit leben müssen getrennte Eltern zu haben. Die Fragen: wer ist nach der Scheidung erziehungsberechtigt und in welchem Umfang entsteht ein Trennungsunterhalt dominieren häufig die Diskussion. Darüber hinaus darf man die weiteren juristischen Konsequenzen einer Scheidung nicht außer Acht lassen und sollte sich rechtlichen Beistand suchen. Unter anderem sollte man sich über das hierdurch entstehende neue Erbrecht in Zusammenhang mit einer Scheidung informieren.

Die Zweitfamilie im deutschen Erbrecht

Auch wenn eine Scheidung das Scheitern der Ehe bedeutet, kommen früher oder später bessere Zeiten. Nicht selten finden die geschiedenen Partner eine neue Liebe und gründen so eine weitere Familie. Erbrechtlich will man sich dann natürlich absichern und nach Möglichkeit dafür sorgen, dass das eigene Hab und Gut nach dem Tod an die Zweitfamilie geht.

In vielen Fällen führen massive Konflikte und Probleme dazu, dass zwei Menschen ihre Ehe nicht mehr fortsetzen und in Zukunft getrennte Wege gehen möchten. Dies soll natürlich auch die erbrechtlichen Angelegenheiten umfassen. Grundsätzlich muss man sich hierum keine Gedanken machen, denn durch die Scheidung verliert der Ex-Partner sein Ehegatten-Erbrecht. Liegt allerdings ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag vor, sollte man sich hierum kümmern, um sicherzustellen, dass der geschiedene Partner im Erbfall nicht dennoch am eigenen Nachlass beteiligt wird. Insbesondere wer sich später neu verliebt und eine sogenannte Zweit- oder Patchwork-Familie gründet, will in erster Linie diese absichern und sollte daher angemessen vorsorgen.

Auch wenn eine Ehe gescheitert ist, darf man jedoch nicht vergessen, dass diese ein Teil des eigenen Lebens ist. Vor allem, wenn aus der betreffenden Partnerschaft Kinder hervorgegangen sind, darf man diese später beim Vererben nicht vernachlässigen. Dies trifft in emotionaler Hinsicht und auch erbrechtlich zu. Die Scheidung der Eltern hat schließlich keinerlei Einfluss auf das Erbrecht der Kinder. Die spätere Gründung einer Zweitfamilie kann somit nicht nur im alltäglichen Familienleben, sondern ebenfalls bezüglich der Nachlassregelung zu mehr oder weniger großen Komplikationen führen. Folglich ist es hier besonders wichtig, angemessen und frühzeitig für den eigenen Erbfall vorzusorgen und dazu auch eine juristische Beratung zum Nachlass in Anspruch zu nehmen.

Nachlassvorsorge für Geschiedene

Menschen, die eine Zweitfamilie gegründet und mitunter mit verschiedenen Partnern Kinder haben, sollten sich ihrer persönlichen Nachlassvorsorge besonders intensiv widmen, sobald diese Familiengründung mit einer zweiten Heirat und der Scheidung der ersten einhergeht. In einigen Fällen haben künftige Erblasser den Wunsch, alles der Zweitfamilie zu vererben. So soll der frühere Partner erbrechtlich vollkommen unberücksichtigt bleiben, was juristisch grundsätzlich kein Problem ist. 

Spätestens durch eine zweite Heirat ist klar, dass das Ehegattenerbrecht gewissermaßen auf der Seite der Zweitfamilie ist. Hier ist § 1931 BGB maßgebend, denn aus diesem Gesetz geht eindeutig hervor, dass die Person, die zum Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser rechtmäßig verheiratet war, über ein gesetzliches Erbrecht verfügt. Frühere Ehegatten haben erbrechtlich somit keine Relevanz mehr, es sei denn, der Verstorbene hat diese in seiner Verfügung von Todes wegen bedacht. In Anbetracht dessen wird deutlich, dass es im Allgemeinen kein Problem ist, seine Ex-Partner von seinem Nachlass fern zu halten.

Das Herausgabevermächtnis zur Sicherung der Erbansprüche

Sind Kinder im Spiel, gestaltet sich die Erbschaft möglicherweise komplizierter. Als Erben erster Ordnung haben die Abkömmlinge des Erblassers einen gesetzlichen Anspruch auf eine Mindestbeteiligung am Erbe. Ob sie aus früheren Beziehungen, einer gescheiterten oder bestehenden Ehe oder einem unehelichen Verhältnis als nichteheliches Kind stammen, spielt für den deutschen Gesetzgeber keine Rolle, da alle Kinder erbrechtlich gleichgestellt sind. Sind die Kinder zum Zeitpunkt des Erbfalls minderjährig, sind sie noch nicht dazu in der Lage, ihr Erbe selbst zu verwalten, so dass diese Aufgabe in der Regel der überlebende Elternteil übernimmt. Dies kann zur Folge haben, dass der Ex-Partner über das Erbrecht der Kinder völlig legal Zugriff auf den Nachlass hat.

Eine solche Situation ist mitunter nicht im Sinne des Erblassers. Zu Lebzeiten kann dieser vorsorgen, indem er ein Herausgabevermächtnis errichtet. Auf diese Art und Weise kann man einen Erben dazu verpflichten, das Nachlassvermögen, das Gegenstand des Vermächtnisses ist, an eine andere Person herauszugeben. Insbesondere ein Herausgabevermächtnis auf den Todesfall kann im Falle der Existenz von Zweitfamilien sinnvoll sein. Wird ein Kind des geschiedenen Erblassers Erbe und verstirbt später selbst, geht dessen Nachlass mitunter auf dessen überlebenden Elternteil. Somit würde der Nachlass des ersten Erblassers mitunter in den Besitz des Ex-Partners über gehen und dessen Vermögen vermehren, so dass möglicherweise die Zweitfamilie des Ex-Partners in den Genuss des Nachlassvermögens kommt. Um dies zu vermeiden, bietet es sich an, auf ein Herausgabevermächtnis auf den Todesfall zurückzugreifen. Stirbt der Erbe, kann hierdurch bestimmt werden, an wen das noch vorhandene Nachlassvermögen geht. Eine Gestaltung des Herausgabevermächtnisses zugunsten der Zweitfamilie ist hier somit ohne Weiteres möglich.

Vor allem Menschen, die eine Scheidung hinter sich und ebenso wie ihr Ex-Partner längst eine neue Familie gegründet haben, sollten sich zu Lebzeiten intensiv mit dem Erbrecht befassen und auch ein Herausgabevermächtnis in Erwägung ziehen.

Weitere Ausführungen zu diesem Themenkomplex:

4.7/531 ratings