Herausgabevermächtnis
Verbraucher, die sich etwas näher mit dem deutschen Erbrecht heute befassen, stoßen hierbei in der Regel auch auf den Begriff des Vermächtnisses. Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes Legat, das innerhalb einer Verfügung von Todes wegen angeordnet wird und dem Vermächtnisnehmer einen Anspruch an einem Gegenstand aus dem Nachlassvermögen einräumt, ohne dass diese Person Rechtsnachfolger des verstorbenen Erblassers wird. Folglich wird der Vermächtnisnehmer nicht Mitglied der Erbengemeinschaft, kann aber Ansprüche gegenüber dem beschwerten Erben geltend machen. Das Herausgabevermächtnis stellt eine besondere Variante des Vermächtnisses dar und wird häufig als Alternative zur befreiten Vorerbschaft empfohlen.
Nicht selten entscheiden sich künftige Erblasser bei der Errichtung ihrer Verfügung von Todes wegen für den befreiten Vorerbschaft. Der befreite Vorerbe hat im Zuge dessen das Recht, alleine und frei über das Erbe zu verfügen, wobei Schenkungen, die das Nachlassvermögen mitunter erheblich schmälern und somit zulasten des Nacherben gehen, sind diesem jedoch untersagt, der Gesetzgeber spricht hier, wenn dies System hat, auch von einer böswilligen Schenkung. Juristen sehen in einem Herausgabevermächtnis aber oftmals eine gute Alternative zur befreiten Vorerbschaft, weshalb sich Testatoren auch hiermit intensiv auseinandersetzen sollten, um die richtige Entscheidung treffen zu können.
Aufschiebend befristetes Herausgabevermächtnis statt Vor- und Nacherbschaft
Künftige Erblasser, die sich der Aufgabe stellen ein Testament verfassen und hierbei eine Vor- und Nacherbschaft in Erwägung ziehen, sollten sich auch die Nachteile vor Augen führen. Grundsätzlich kann die Anordnung einer Vorherrschaft natürlich für den ersten Erben von Vorteil sein. Zusätzlich kann man auf diese Art und Weise als Erblasser bestimmen, welche Person im folgenden Todesfall des Erben zur Erbfolge berufen werden soll und dieser dann somit Nacherbe wird. Dass der Vorerbe hierdurch stark eingeschränkt wird und nicht frei über das Erbe verfügen kann, sollte aber unbedingt bedacht werden. Ein aufschiebend befristetes Herausgabevermächtnis könnte diesbezüglich mitunter die bessere Wahl sein.
Im Allgemeinen legt ein im Testament oder Erbvertrag angeordnetes Herausgabevermächtnis fest, dass der beschwerte Erbe durch Auflagen des Erblassers bestimmte Nachlassvermögenswerte an den jeweiligen Vermächtnisnehmer herauszugeben hat. Im Falle eines aufschiebend befristeten Herausgabevermächtnis gestaltet sich dies jedoch etwas anders. Der Erblasser hat hierbei als Vermächtnisgeber in seinem Testament verfügt, dass der Vermächtnisnehmer erst nach dem Tod des Beschwerten (also des 1. Erben) Ansprüche geltend machen kann. Somit kann man testamentarisch verfügen, dass das Herausgabevermächtnis erst mit dem Ableben des beschwerten Erben anfällt. Ohne direkt eine Vor- und Nacherbschaft anzuordnen, kann man somit dafür sorgen, dass die gewünschte Person im Todesfall des Erben die jeweiligen Vermögenswerte aus dem Nachlass erbt.
Der wesentliche Vorteil eines aufschiebend befristeten Herausgabevermächtnisses besteht darin, dass dieses mit keinen Einschränkungen für den Erben einhergeht. Anders als ein Vorerbe kann dieser frei über seinen Erbteil verfügen und muss nicht die gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Vor- und Nacherbschaft berücksichtigen. Durch die aufschiebende Bedingung fällt das Herausgabevermächtnis gemäß § 2177 BGB erst mit dem Eintreten der jeweiligen Bedingung, bei der es sich üblicherweise um den Tod des Erben handelt, an. In der Praxis bedeutet dies, dass das Vermächtnis für den beschwerten Erben zu dessen Lebzeiten keine weiteren Auswirkungen hat. Erst wenn dieser verstorben ist, kann der Vermächtnisnehmer die Herausgabe des betreffenden Nachlassvermögens verlangen. Hierbei muss man zudem beachten, dass sich die Ansprüche lediglich auf das restliche, noch vorhandene Nachlassvermögen beziehen.
In Anbetracht dieser Sachlage ist ein aufschiebend befristetes Herausgabevermächtnis durchaus eine Überlegung wert. Das Resultat ist dem einer Vor- und Nacherbschaft recht ähnlich, jedoch ohne den Erben massiv einzuschränken. Gleichzeitig muss man aber natürlich abwägen, dass der Vermächtnisnehmer nur noch den Rest des Nachlasses erhält. Im Zweifelsfall sollten sich künftige Erblasser an einen erfahrenen Anwalt für Erbrecht wenden und beispielsweise gemeinsam mit einem Notar das aufschiebend befristete Herausgabevermächtnis in ihrer Verfügung von Todes wegen anordnen.