Gleichstellung unehelicher Kinder als Erben
Der deutsche Gesetzgeber sorgt im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge dafür, dass die nächsten Verwandten eines verstorbenen Erblassers an dessen Nachlass beteiligt werden, sofern kein Testament oder eine anderweitige Verfügung von Todes wegen existiert. Durch diverse Änderungen in den letzten Jahren, speziell die neuste, wurden die unehelichen Kinder besser gestellt, das war nicht immer so. Früher war hierfür ein vorzeitiger Erbausgleich angedacht, dieser ist mit der Refom natürlich entfallen.
Zudem sind zusätzlich die Kinder, sowie der Ehegatte bzw. Lebenspartner pflichtteilsberechtigt und werden demnach selbst im Falle einer testamentarischen Enterbung am Nachlass beteiligt. Auf diese Art und Weise sorgt die Gesetzgebung dafür, dass die nächsten Verwandten nicht leer ausgehen und auf jeden Fall ein Erbrecht geltend machen können.
Erbrecht der Kinder
Die Abkömmlinge des Erblassers und speziell dessen Kinder werden im Zuge dessen besonders stark berücksichtigt. So kann diesen nur in begründeten Ausnahmefällen das Erbrecht gänzlich entzogen werden, sodass diese noch nicht einmal den gesetzlichen Pflichtteil erhalten. Demzufolge zählen die Kinder zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis, was noch im römischen Recht begründet ist. Im alten Rom diente diese Regelung der Absicherung und stellte die Versorgung der Kinder, sowie des überlebenden Ehegatten sicher. Generell ist es im Gesetz so geregelt: Die Abkömmlinge oder Kinder des Erblassers haben ein starkes gesetzliches Erbrecht.
In § 1924 BGB findet sich die juristische Grundlage für das Erbrecht der Kinder. Hierin ist auch exakt bestimmt, welche Personen in der ersten Ordnung der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt werden. Im heutigen Erbrecht bilden sämtliche Abkömmlinge des Erblassers, zu denen die Kinder und deren Abkömmlinge gehören, die erste Ordnung innerhalb der gesetzlichen Erbfolge. So spielt es vor dem Gesetz keine Rolle, ob ein Kind ehelich oder unehelich geboren wurde, ein Stiefkind des Erblassers ist oder von diesem adoptiert wurde.
Folglich werden eheliche und uneheliche Kinder im Bezug auf das Erbrecht vollkommen gleichgestellt, schließlich handelt es sich in beiden Fällen um direkte Abkömmlinge des Erblassers. Heutzutage mag diese Regelung selbstverständlich erscheinen, doch noch vor wenigen Jahren existierte keine Gleichstellung von unehelichen Kindern. Uneheliche Kinder, die vor dem 01. Juli 1949 geboren wurden, hatten keinerlei Ansprüche auf ein Erbe. Bei Eintritt eines Erbfalls bis zum 31. März 1998 konnten uneheliche Kinder den Erben gegenüber zumindest einen Geldanspruch geltend machen und so einen Erbersatzanspruch durchsetzen. Eine Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern im Bezug auf das Erbrecht fand erst im Jahre 1998 statt. Seitdem haben uneheliche Kinder die gleichen erbrechtlichen Ansprüche wie Kinder des Erblassers, die innerhalb einer Ehe geboren wurden.