Nichteheliches Kind

Ein nichteheliches Kind wird im Erbfall nach dem nunmehr gültigen deutschen Erbrecht wie ein eheliches Kind behandelt. Nach dem alten Erbrecht hatten nichteheliche Kinder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge nur den Anspruch auf den so genannten „Erbersatzanspruch“. Sie wurden ein bisschen wie Kinder zweiter Klasse behandelt und hatten neben den gesetzlichen Erben keine direkte Beteiligung am Nachlass. So konnten sie auch nicht Mitglied einer Erbengemeinschaft und damit Mitinhaber des Nachlassvermögens werden. Aus Immobilien und Wertpapierdepots stand den nichtehelichen Kindern nur ein Abfindungsanspruch zu. Sie hatten zwar einen wertgleichen Anspruch gegen die Erben, jedoch doch nur in Form einer Geldauszahlung. Durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom  Dezember 1997 wurde diese Ungerechtigkeit korrigiert.

Nichteheliches Kind – Erbgerechtigkeit hergestellt

Alle nach dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder werden nach dem heutigen Erbrecht wie alle weiteren Miterben gleichberechtigte Teilnehmer an der Erbengemeinschaft. Durch diese Gesetzesänderung sind sie auch direkt am Nachlass des Elternteils beteiligt. Die alte Regelung gilt jedoch noch in Erbfällen, bei denen der Erblasser vor dem 1. April 1998 verstarb. Dies ist auch dann der Fall, wenn zwischen dem Elternteil und dem nichtehelichen Kind eine Erbausgleichsvereinbarung besteht oder ein Ausgleich durch ein gerichtliches Urteil zuerkannt wurde. Gelöscht wurde mit der Gleichstellung jedoch auch das Recht eines nichtehelichen Kindes vom 21. bis zum 27. Lebensjahr vom unehelichen Erzeuger eine vorzeitige Erbausgleichssumme zu fordern.

Wird ein nichteheliches Kind durch das Testament enterbt, also von der Erbfolge ausgeschlossen, so bleibt ihm unbenommen die Forderung zum Pflichtteilsanspruch. Für nichteheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden bleibt es wiederum bei der alten Rechtsprechung,  sie haben kein Erbrecht, keinen Erbersatzanspruch und auch kein Pflichtteilsrecht.

Die Regelungen der Erbrechtsgleichstellung sind jedoch nicht nur vorteilhaft, denn auch nichteheliche Kinder unterliegen jetzt der Erbenhaftung, wenn sie eine überschuldete Erbschaft nicht ausschlagen.

Nichteheliches Kind –  kann es ohne Testament nach dem Gesetz erben?

Das nichteheliche Kind ist genau wie das eheliche ein Erbe erster Ordnung, denn es ist ein Abkömmling des Erblassers. Die alten Regelungen, die ein nichteheliches Kind eindeutig benachteiligten wurden aufgehoben, damit ein nichteheliches Kind gleich behandelt wird wie ein eheliches.

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