Gibt es Erben zweiter Klasse?
Der Gesetzgeber beachtet das Gleichheitsprinzip im Grundgesetz, weshalb es auch aufgrund von Reformen keine Erben zweiter Klasse sondern zweiter Ordnung gibt, was einen wesentlichen Unterschied ausmacht. Die Gleichstellung der Väter unseres Grundgesetzes ist ein wichtiger Bestandteil unserer Republik. Bei der gesetzlichen Erbfolge kommt das BGB allerdings um bestimmte Gesetzmäßigkeiten nicht herum, da ohne Testament ansonsten ein heilloses Durcheinander herrschen würde. Inzwischen gibt es aufgrund von Reformen auch die Unterscheidung oder Bevorzugung ehelicher oder nichtehelicher Nachkömmlinge nicht mehr. Durch diese Aussortierung haben sich uneheliche Kinder in früheren Zeiten vielleicht schon wie Erben zweiter Klasse gefühlt. Zudem gibt es auch immer noch Erben-Gruppen, welche bei der Erbschaftssteuer stark benachteiligt werden.
Die Gesetzgebung im deutschen Erbrecht heute kennt keine Klassenunterschiede und im Zusammenhang mit dem Erben und Vererben gibt es diese nicht. Allerdings existieren im gesetzlichen Erbrecht der Bundesrepublik Deutschland mehrere Rangordnungen, so dass die Erben zweiter Ordnung mitunter fälschlicherweise als Erben zweiter Klasse bezeichnet werden. Dies sind sie natürlich nicht, denn vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich, wie in Artikel 3 des deutschen Grundgesetzes nachzulesen ist.
Trotz der juristischen Gleichstellung aller Menschen besteht im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge natürlich eine Rangfolge, die allerdings niemanden zum Erben zweiter Klasse macht. Die Verwandten des verstorbenen Erblassers werden aber dem Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen entsprechend den einzelnen Ordnungen der gesetzlichen Erbfolge zugeordnet. Auf diese Art und Weise will der deutsche Gesetzgeber sicherstellen, dass ausschließlich die nächsten Angehörigen des Erblassers zur Erbfolge berufen werden, falls der Verstorbene keine Erbeinsetzung durch eine letztwillige Verfügung vorgenommen hat. Maßgebend ist hier zunächst das Ordnungsprinzip, wodurch die Existenz eines Erben einer höheren Ordnung alle Erben nachfolgender Ordnungen von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt. Weiterhin existiert innerhalb der einzelnen Ordnungen das Repräsentationsprinzip, durch das die Nachkommen eines lebenden Erben von der Erbfolge ausgeschlossen werden, obwohl sie der von Gesetzes wegen erbberechtigten Ordnung angehören, was jedoch von Klassenunterschieden weit entfernt ist. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Enkel des verstorbenen Erblassers nur dann gesetzlicher Erbe wird, wenn dessen Elternteil, das zugleich ein Kind des Verstorbenen war, zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits vorverstorben war.
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Die Erben zweiter Ordnung in der gesetzlichen Erbfolge
Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge sind die Erben zweiter Ordnung immer dann an der Reihe, wenn keine Erben erster Ordnung, also keine Abkömmlinge des verstorbenen Erblassers, existieren. Auch wenn kein Erbe erster Ordnung von seinem Erbrecht Gebrauch machen möchte, werden die Erben zweiter Ordnung von Gesetzes wegen zur Erbfolge berufen. Das BGB Erbrecht gibt Auskunft darüber, welche Verwandten im deutschen Erbrecht als Erben zweiter Ordnung geführt werden. Hierbei handelt es sich um die Eltern des verstorbenen Erblassers sowie deren Abkömmlinge. Folglich bilden Mutter und Vater sowie die Geschwister Nichten und Neffen und weiter entfernten Abkömmlinge der Eltern des Erblassers in dem Erbfall die Erben zweiter Ordnung. Erben zweiter Klasse sind sie aber in keinster Weise.
Durch das im deutschen Erbrecht verankerte Ordnungsprinzip kommen die Erben zweiter Ordnung nur dann zum Zug, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind. Aber natürlich sind nicht alle Mitglieder der zweiten Erbenordnung gleichzeitig erbberechtigt, denn dies verhindert das Repräsentationsprinzip. Demnach erben vorrangig die Eltern des verstorbenen Erblassers. Ist ein Elternteil zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits vorverstorben, werden dessen Abkömmlinge zur gesetzlichen Erbfolge berufen, so dass dann die Geschwister des Erblassers einen juristischen Anspruch auf einen Erbteil haben. Bei einem vorverstorbenen Elternteil steht diesem die Hälfte des Nachlasses zu, während der andere Teil unter den Nachkommen des verstorbenen Elternteils aufgeteilt wird. Leben beide Elternteile nicht mehr, wird der Nachlass deren Abkömmlingen zugesprochen. Ist eine erbberechtigte Schwester oder ein erbberechtigter Bruder ebenfalls vorverstorben, erben die Abkömmlinge. Folglich können im Rahmen der zweiten Ordnung der gesetzlichen Erbfolge durchaus auch die Nichten und Neffen beziehungsweise Großnichten und Großneffen erbberechtigt sein.
Dass es in der deutschen Gesetzgebung keine Erben zweiter Klasse gibt, lässt sich anhand der Erben zweiter Ordnung gut veranschaulichen. Der Gesetzgeber macht hier keine Unterschiede zwischen Adoptiveltern und auch Halbgeschwister und deren Abkömmlinge werden im Zuge dessen nicht anders behandelt als Vollgeschwister des verstorbenen Erblassers.
Das Ehegattenerbrecht beziehungsweise das gesetzliche Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners bildet eine Ausnahme von der gesetzlichen Erbfolge, die auf dem Verwandtenerbrecht basiert, denn hierdurch wird dem überlebenden Ehegatten beziehungsweise dem eingetragenen Lebenspartner des Verstorbenen eine Beteiligung am Nachlass garantiert. Neben den Erben zweiter Ordnung erben Ehegatten und eingetragene Lebenspartner die Hälfte des Nachlasses, während die andere Hälfte der Erbschaft unter den Erben der zweiten Ordnung aufgeteilt wird.
Die Erben zweiter Ordnung und das Pflichtteilsrecht
Das Recht auf einen Pflichtteil nimmt eine besondere Rolle im deutschen Erbrecht ein, da es die allgemeine Testierfreiheit des Erblassers einschränkt und festlegt, dass den engsten Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Erbe in Höhe von 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils zusteht. Auf diese Art und Weise soll verhindert werden, dass pflichtteilsberechtigte Personen im Erbfall leer ausgehen und durch die letztwillige Verfügung zu stark benachteiligt werden. Die Erben der zweiten Ordnung gehören grundsätzlich nicht zu den engsten Verwandten des Erblassers und werden dementsprechend auch nicht in § 2303 BGB als Mitglieder des pflichtteilsberechtigten Personenkreises geführt. Bei den Eltern des Erblassers macht das deutsche Erbrecht allerdings eine Ausnahme.
Sofern keine Erben erster Ordnung vorhanden sind, die die Erben zweiter Ordnung ohnehin von der Erbfolge ausschließen, gehören die Eltern des verstorbenen Erblassers zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis. Die Eltern können demnach nicht so leicht von der Erbschaft ausgeschlossen werden und sind die Pflichterben, falls der Erblasser keine eigenen Abkömmlinge hinterlassen hat.
Die Erbschaftssteuer und die Erben zweiter Ordnung
Die Erbschaftsteuer ist ein Aspekt, der im Falle einer Erbschaft nicht außer Acht gelassen werden darf. Grundsätzlich besteht in Deutschland eine Erbschaftsteuerpflicht, so dass jede Erbschaft dem Fiskus gemeldet werden muss. Durch zahlreiche Reformen unterliegen auch diese Gesetzmäßigkeiten einem stetigen Wandel. Anhand der aktuellen gesetzlichen Vorgaben und der Steuererklärung des Erben ermitteln die Finanzämter die Höhe der zu entrichtenden Erbschaftsteuer. Allerdings muss man nicht zwingend einen Teil seines Erbes an den Fiskus abtreten, denn im ErbStG sind auch persönliche Freibeträge und für den hinterbliebenen Partner auch besondere Versorgungsfreibeträge juristisch verankert.
Zunächst gilt es festzustellen, welcher Steuerklasse man als Erbe angehört. Die Gesetzgebung kennt insgesamt drei Steuerklassen hinsichtlich der Erbschaftsteuer, wobei die Ordnungen der gesetzlichen Erbfolge hierbei irrelevant sind, obwohl auch bei dieser Zuordnung das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Erben ausschlaggebend ist. So gehören die Erben zweiter Ordnung keineswegs einer Steuerklasse an, weil das ErbStG hier anders differenziert.
Im Erbfall gehören die Eltern des Erblassers der Steuerklasse I an und zahlen als solche zwischen 7 und 30 Prozent Erbschaftsteuer. Die Steuerpflicht beginnt allerdings erst bei einer Erbschaft über 100.000 Euro, denn hierbei handelt es sich um den erbschaftsteuerlichen Freibetrag, den die Eltern in Anspruch nehmen können. Die Geschwister sowie Nichten und Neffen des Verstorbenen werden dahingegen erbschaftsteuerrechtlich der Steuerklasse II zugeordnet, verfügen über einen Freibetrag von je 20.000 Euro und zahlen bei einer darüber hinaus gehenden Erbschaft zwischen 15 und 43 Prozent. Bei allen anderen Personen, zu denen somit unter anderem auch die Großnichten und Großneffen des Erblassers gehören, liegt der Erbschaftssteuersatz bei 30 bis 50 Prozent, während sich der Freibetrag auf 20.000 Euro beläuft, denn sie werden der Steuerklasse III zugeordnet.