Halbgeschwister
Als Halbgeschwister bezeichnet man Personen, mit denen die betrachtete Person lediglich einen Elternteil gemeinsam hat. Folglich stammen diese beiden Personen nicht von dem gleichen Elternpaar, jedoch vom gleichen Vater oder von der gleichen Mutter ab. In der Bundesrepublik Deutschland ist es Halbgeschwistern untersagt, zusammen eine Lebenspartnerschaft einzugehen oder gar zu heiraten, schließlich besteht hierbei im Gegensatz zu beispielsweise Stiefgeschwistern eine Blutsverwandtschaft.
Das Vorhandensein von Halbgeschwistern wirkt sich aber nicht nur auf die Beziehungen innerhalb der Familie aus, sondern hat ebenfalls juristische Konsequenzen. Wenn der mit den Halbgeschwistern gemeinsame Elternteil verstirbt, sind diese als Nachkommen des Verstorbenen natürlich ebenfalls erbberechtigt.
Im deutschen Erbrecht werden alle Nachkommen eines Erblassers gleichermaßen in der Erbfolge berücksichtigt, sodass die Halbgeschwister eines Erben einen gleichen Anteil am Nachlass erhalten. Hierbei spielt es überhaupt keine Rolle, ob diese Halbgeschwister aus einer anderen Ehe stammen oder unehelich gezeugt wurden. Ausschließlich die Tatsache, dass sie vom Erblasser abstammen, ist bei erbrechtlichen Angelegenheiten von Bedeutung.
Im normalen Familienalltag kann das Vorhandensein von Halbgeschwistern zwar die verwandtschaftlichen Beziehungen komplizieren und so zu Problemen führen, doch im Zusammenhang mit erbrechtlichen Angelegenheiten erweist sich dies als weitaus weniger dramatisch. Vor dem Gesetz handelt es sich hierbei um Nachkommen des Erblassers, die selbstverständlich auch erbberechtigt sind. Für den Gesetzgeber spielt es absolut keine Rolle, ob ein Nachkomme unehelich oder nicht zur Welt gekommen ist.
Obwohl es viele Erben ungerecht erscheint, werden ihre Halbgeschwister in der gesetzlichen Erbfolge absolut gleich behandelt und erfahren somit keinerlei Vor- oder Nachteile. Da es sich in beiden Fällen um Nachkommen des Erblassers handelt, erhalten diese selbstverständlich einen jeweils gleichen Anteil am Nachlass, sodass hier eine vollkommene Gleichberechtigung herrscht.
Bei Halbgeschwistern des Erblassers gestaltet sich das ähnlich, denn diese zählen ebenso wie die vollbürtigen Geschwister, die vom gleichen Elternpaar abstammen, zu den Erben zweiter Ordnung. Da Halbgeschwister des verstorbenen Erblassers genauso wie die vollbürtigen Geschwister nach der hierzulande geltenden Erbfolge zu den gesetzlichen Erben zweiter Ordnung gehören, werden sie nur dann in der Erbfolge berücksichtigt, wenn die Erben der ersten Ordnung nicht erben. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn keine Erben ersten Grades mehr leben oder diese das Erbe ausgeschlagen haben.