Was bedeuten die Rangordnungen beim Erben?

Wenn der Erblasser kein Testament hinterlässt, tritt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge ein. Hierbei geht der Gesetzgeber vom Grundsatz aus dass ein Verstorbener ohne Testament diejenigen berücksichtigt wissen möchte die ihm zu Lebzeiten sehr nahe standen. Gesetzlich wird automatisch unterstellt dass dies die nächsten Verwandten sind, was schließlich auch oft die Regel ist.

Um dies ordnungsgemäß abzuwickeln wurden vom Gesetzgeber die verwandten Erben in strenge Ordnungssysteme eingeteilt. Die Erben werden nach der familiären Nähe in Ordnungen, also Erben der ersten, zweiten und weiteren Ordnungen eingeteilt. Konsequent schließt die erste oder alle höheren Ordnungen jeweils die zugehörigen Familienmitglieder der niedrigeren Ordnungen von der Erbschaft aus.

Im Ehegattenerbrecht spielen die Erbenordnungen ebenfalls eine große Rolle, denn für den Ehegatten ist es ausschlaggebend für die Feststellung seiner Erbquote, neben welcher Rangordnung er erbberechtigt ist. Je höher die Rangordnung, desto größer der Erbanteil des überlebenden Ehegatten.

Wer gehört zu welcher Rangordnung?

1. Ordnung:

Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Verstorbenen. Nach der aktuellen Rechtsprechung ist es gleichgültig ob diese Abkömmlinge aus einer geschiedenen Ehe abstammen oder unehelich geboren wurden. Auch Adoptivkinder werden gleich behandelt. Hat der Erblasser mehrere Kinder, so erben diese gesetzlich immer zu gleichen Teilen. Wenn eines der Kinder des Erblasser vor dem Erbfall verstorben ist, erbt das noch lebende Kind des Verstorbenen und der Enkel(er tritt an die Stelle seines verstorbenen Elternteils) des Erblassers als Erben der 1. Ordnung zu gleichen Teilen.

2. Ordnung

Erben 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers. Sind diese vorverstorben, treten an deren Stelle ihre Kinder und Kindeskinder das Erbe an. Wenn ein unverheirateter kinderloser Mensch stirbt, dann erben nach dem deutschen Erbrecht seine Eltern. Wenn diese beim Erbfall nicht mehr leben übernehmen an ihre Stelle ihre Abkömmlinge dies sind die Geschwister des Erblassers den Nachlass als Erben. Sollten auch diese nicht mehr sein, treten für sie wiederum deren Abkömmlinge, dies sind die Nichten und Neffen des Verstorbenen das Erbe an.

3. Ordnung

Hierzu gehören die Großeltern des Erblassers und falls diese nicht mehr sind deren Abkömmlinge und dies wären Großneffen und Großnichten.

4. Ordnung

In diese Gruppe zählen die Urgroßeltern des Verstorbenen. Jedoch nicht mehr deren Abkömmlinge.

Die weiteren Ordnungen

Auch bei den Erbberechtigten der weiteren Ordnungen erben nur noch die Berechtigten selbst und nicht mehr deren Abkömmlinge.

Die Erbenordnungen sind auch noch wichtig bei der Feststellung des Pflichtteils. Pflichtteilsberechtigt ist nämlich nur ein eingeschränkter Personenkreis. Lesen Sie hierzu bitte auch noch den Artikel „Pflichtteil.“

 

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