Haben Lebenspartner ein gesetzliches Erbrecht?

Verstirbt ein Mensch, ist die Trauer bei dessen Angehörigen in der Regel groß. Insbesondere der überlebende Partner hat schwer mit diesem Verlust zu kämpfen und muss sich mit aller Kraft der Trauerbewältigung widmen, um zurück in den Alltag zu finden und das Leben bewältigen zu können. Speziell in der Anfangsphase scheint dies unmöglich, doch mit der Zeit lernen die meisten Menschen, mit der Trauer umzugehen. Aber falls zu dem Verlust eines geliebten Menschen noch Geldsorgen dazukommen, gestaltet sich die Lage anders. Wenn ein Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlässt, kann es aufgrund der gesetzlichen Erbfolge in der so genannten wilden Ehe für den überlebenden Partner ganz schwierig werden.

Bei verheirateten Ehepartnern ist dies dahingegen in der Regel nicht so, schließlich sorgt das Ehegattenerbrecht dafür, dass der überlebende Partner nicht leer ausgeht und am Nachlass beteiligt wird. Da gemäß der gesetzlichen Erbfolge ausschließlich die nächsten Verwandten des verstorbenen Erblassers erben, regelt dies das Ehegattenerbrecht.

Unverheiratet zusammenlebende Paare haben kein gesetzliches Erbrecht

Die Situation für Lebenspartner ist beim Erben vollkommen anders, schließlich kann hier nicht das Ehegattenerbrecht Anwendung finden. Das Schicksal, das gemeinsame Zuhause verlassen zu müssen oder Erinnerungsstücke an den geliebten Partner zu verlieren, ereilt vor allem unverheiratete Partner und ist für diese natürlich ein schwerer Schlag. Ein gesetzliches Erbrecht haben diese Partner also nicht, doch durch ein Testament oder einen Erbvertrag kann auch hier der geliebte Partner versorgt werden.

Eingetragene Lebenspartnerschaften und das Erbrecht

Da dies eine erhebliche Benachteiligung von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften darstellt, die nicht die Möglichkeit haben, eine Ehe einzugehen, hat der deutsche Gesetzgeber hier längst Abhilfe geschaffen. Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz wurde die juristische Basis für eingetragene Lebenspartnerschaften geschaffen, die gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit gibt, eine eheähnliche Verbindung einzugehen.

Gemäß § 10 LPartG ist eine eingetragene Lebenspartnerschaft auch mit einem Erbrecht verbunden, sodass der überlebende Lebenspartner ebenso wie ein Ehegatte behandelt wird. Demnach erbt der Lebenspartner neben weiteren Erben der ersten Ordnung ein Viertel des Nachlasses und wird somit im Vergleich zu Ehegatten in keinster Weise benachteiligt.

Falls keine Erben der ersten Ordnung existieren und im Gegenzug Mitglieder der zweiten Ordnung oder die Großeltern des Erblassers am Erbe beteiligt werden, erhält der überlebende Lebenspartner die Hälfte. Wenn neben den Großeltern auch Abkömmlingen der Großeltern ein Erbrecht zusteht, wird der Lebenspartner gemäß § 1926 BGB auch an deren Erbteil beteiligt. Dank des Lebenspartnerschaftsgesetzes erfahren Lebenspartner, sofern eine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht, keinerlei Benachteiligungen im Bezug auf erbrechtliche Angelegenheiten und werden im deutschen Erbrecht somit mit Ehegatten scshon fast gleichgestellt. Bei der Steuerklasse zu Berechnung der Erbschaftssteuer werden sie nämlich immer noch benachteiligt.

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