Testament des Lebenspartners

Viele Paare verzichten auf den sogenannten Trauschein und leben zusammen, ohne dass eine amtlich anerkannte Ehe ihrer Partnerschaft einen offiziellen Charakter verleiht. In einem solchen Fall handelt es sich naturgemäß nicht um Ehegatten, sondern um einen Lebenspartner. Im täglichen Zusammenleben machen sich hierbei in der Regel keine großen Unterschiede bemerkbar, so dass die hieraus resultierenden Rechtsfolgen mitunter in den Hintergrund rücken. Juristische Laien machen sich oftmals keine Gedanken über die Konsequenzen dieser Form des Zusammenlebens. Dass diese existieren und mitunter von immenser Tragweite sind, zeigt aber das deutsche Erbrecht, das sehr wohl unterscheidet zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft oder eheähnlicher Gemeinschaft.

Testament für Paare ohne Trauschein

Für die Paare selbst macht es oftmals keinen Unterschied, ob sie verheiratet sind oder in sogenannter wilder Ehe leben, da sie ohnehin wie ein Ehepaar zusammenleben und ihren Alltag gemeinsam gestalten. Verstirbt ein Lebenspartner, wird jedoch deutlich, dass gravierende Unterschiede zu einem klassischen Ehepaar bestehen. Der Gesetzgeber differenziert hier genau, ob eine Ehe bestand oder nicht. Während der überlebende Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht hat, steht dem Lebenspartner von Gesetzes wegen keine Beteiligung am Nachlass zu. Daraus erbeben sich gravierende Vorteile beim Erben für Ehepaare.

Wer sicherstellen möchte, dass sein Lebenspartner im Ernstfall erbt, muss daher auf ein Testament zurückgreifen und eine entsprechende Verfügung von Todes wegen errichten. Dank der in § 1937 BGB definierten Testierfreiheit steht es künftigen Erblassern frei, wen sie im Rahmen ihrer testamentarischen Verfügung als Erben einsetzen. Somit kann auch der Lebenspartner ohne Weiteres als Erbe definiert werden, obwohl das deutsche Erbrecht heute immer noch eine reine Familienerbfolge vorsieht. Hierbei gilt es zu beachten, dass ein gemeinschaftliches oder auch Berliner Testament bei Lebenspartnern, die nicht verheiratet sind, nicht möglich ist. Hier bieten sich Einzeltestamente an und zudem die Erstellung des öffentlichen Testaments, welches höchstmögliche Sicherheit bietet.

Testament in der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Nicht nur im Zusammenhang mit einer Partnerschaft ohne Trauschein ist von Lebenspartnern die Rede, denn bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft handelt es sich in der deutschen Gesetzgebung um das Pendant zur klassischen Ehe für gleichgeschlechtliche Paare. Folglich werden Menschen, die in einer solchen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, als Lebenspartner bezeichnet.

Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Lebenspartnerschaftgesetz schafft die juristische Grundlage für eingetragene Lebenspartnerschaften und beinhaltet unter anderem auch das Erbrecht für eingetragene Lebenspartner. Gemäß § 10 LPartG besteht ein gesetzliches Erbrecht des Lebenspartners, so dass dieser zur gesetzlichen Erbfolge berufen wird, selbst wenn kein dementsprechendes Testament des verstorbenen Lebenspartners vorliegt. Auch die Steuerfreibeträge und Steuerklassen bei der Erbschaftssteuer wurden mit der letzten Erbschaftssteuerreform entsprechend angehoben und denen der Eheleute angepasst, um dies gerecht für alle zu gestalten. 

Natürlich steht es den Lebenspartnern trotzdem zusätzlich frei, ein Testament zu errichten. Neben dem eigenhändigen und dem öffentlichen Testament ist für eingetragene Lebenspartner auch die Möglichkeit gegeben, ein gemeinschaftliches Testament wie ein Berliner Testament zu errichten. Demnach gilt es im Zusammenhang mit einem Testament des Lebenspartners zu unterscheiden, ob es sich um eine eingetragene Lebenspartnerschaft handelte oder einfach Mann und Frau als Lebenspartner in freier Ehe, also ohne Trauschein miteinander lebten. Für den Gesetzgeber und somit auch für das BGB Erbrecht ist dies von zentraler Bedeutung.

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