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Lebenspartner Erbrecht

Die Änderung des Erbrechts bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften ist am 01.08.2001 in Kraft getreten. Lebenspartner haben durch das neue Lebenspartnerschaftsgesetz und die erweiterten Regelungen auch im Erbrecht bessere Grundlagen und zahlreiche Verbesserungen für die Lebenspartnerschaft erhalten. Die entsprechenden Vorschriften stehen nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch sondern im speziellen Lebenspartnerschaftsgesetz.

Die neuen Regelungen haben sich im Allgemeinen sehr an das Erb- und Pflichtteilsrecht von Ehegatten angenähert. Auch im Erbschaftssteuergesetz wurden die Freibeträge der gleichgeschlechtlichen Partnerschaften auf das Niveau der Eheleute angehoben.

Lebenspartner Erbrecht – die neuen Vorgaben

Ein hinterbliebener Lebenspartner kann auch gesetzlich (§ 10 I 1, II) zum Erben berufen werden. Dieses Recht besteht im gleichen Umfang wie bei Eheleuten bei denen das Gesetz dies nach den §§ 1933 und 1931 II BGB vorschreibt. Wie bei Eheleuten kann dieses gesetzliche Erbrecht des Lebenspartners auch ausgeschlossen werden. Dies ist immer der Fall, wenn im Erbfall bereits das Verfahren einer Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft eingeleitet wurde.

Eingetragene Lebenspartner können bei der Erbschaftssteuer jetzt grundsätzlich den gleichen Freibetrag ansetzen wie Ehepartner. Der Freibetrag wurde auf nunmehr 500.000 € angehoben. Wenn der Lebenspartner im Erbfall von seinem verstorbenen Lebenspartner ein Vermögen bis zu 500.000 € erbt entfällt die Erbschaftssteuer. Sollte kein Anspruch auf eine gesetzliche Hinterbliebenenrente bestehen, erhält der Lebenspartner jedoch zusätzlich zum diesem Freibetrag noch einen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 €. Im Falle, dass er/sie doch eine gesetzliche Rente bekommt, wird beim Errechnen des Versorgungsfreibetrages der Kapitalwert dieser Hinterbliebenenrente abgezogen.

Lebenspartner können aufgrund des Erbrechts zu Gunsten des Lebenspartners Ihren Nachlass bestimmen. Sie haben die Möglichkeit sich als Alleinerben oder auch teilweise als Erben einzusetzen. Die eingetragenen Lebenspartner können zudem ein gemeinschaftliches Testament errichten, was bislang nur Ehepartnern vorbehalten war (§§ 2266 – 2273).

Einem überlebenden Lebenspartner steht der gesetzliche Pflichtanteil zu und eventuell auch ein Pflichtteils- Ergänzungsanspruch. Dieser Anspruch entsteht wenn er vom zweiten Partner enterbt wurde.

Der hinterbliebene Lebenspartner kann auch einen Voraus lt. § 1932 BGB in Anspruch nehmen.

Grundsatz: Nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz wurde erlaubt, dass neben der eingetragenen Lebenspartnerschaft auch eine Ehe geschlossen werden könnte. Dies wäre jedoch ein Widerspruch zwischen dem Ehegatten- und dem Lebenspartner Erbrecht. Im Grunde genommen besteht gesetzlich dringend ein Bedarf zur Nachbesserung.

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