Welche Steuerfreibeträge sind gesetzlich vorgesehen?
Durch die Erbschaftssteuerreformen zum 01.01.2009 und 01.01.2010 wurden die nächsten Angehörigen durch höhere Freibeträge besser gestellt. Ebenso verhält es sich mit gleich geschlechtlichen Lebenspartnern, sie wurden den Ehepaaren erbrechtlich gleichgestellt. Für die Erben der ersten Ordnung hat sich eine gravierende Verbesserung bei der Erbschaftsteuer ergeben.
Alle entfernten Verwandten oder nicht Verwandte Erben fallen in die höheren Steuerklassen und das bei niedrigen Freibeträgen. Zudem steigen die Steuersätze für diesen Erbenkreis seit dem Jahr 2009 ziemlich stark an. Sie werden bei der Erbschaftssteuer stärker zur Kasse gebeten als nach altem Erbschaftsteuerrecht.
Die verschiedenen Steuersätze für die Erbschaftssteuer teilen sich, wie bei anderen Steueraufkommen auch, in verschiedene Steuerklassen. Es kommt also ganz darauf an, in welchem verwandtschaftlichen Verhältnis man zum Erblasser stand und wie hoch das angetretene Erbe ausfällt.
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Es gibt verschiedene Freibeträge bei der Erbschaftsteuer
Seit der Erbschaftssteuerreform können Ehepartner 500.000 € erben, ohne dafür Steuern bezahlen zu müssen. Auch für die Abkömmlinge wurde eine Erhöhung der Freibeträge auf 400.000 Euro festgesetzt. Deren Kinder allerdings müssten, falls sie für ein verstorbenes Elternteil als Enkel erben, jeden Betrag über 200.000 Euro versteuern. Noch weiter entfernte Verwandte oder und nicht Verwandte werden in die Steuerklassen II oder III eingestuft und können lediglich einen Freibetrag in Höhe von 20.000 € zur Steuerentlastung anführen.
Mit dem neuen Steuerrecht wurden auch eingetragene Lebenspartnerschaften begünstigt. Ihnen stehen heute die gleichen Freibeträge zu, wie Ehepartnern. In der alten Gesetzgebung wurden eingetragene Lebenspartner genauso wie die weit entfernten Verwandten und nicht Verwandte in die ungünstige Steuerklasse III eingestuft. Diese deutlich höhere Besteuerung als bei Ehepaaren hat der Gesetzgeber ausgeräumt. Auch Ihnen wird der Freibetrag in Höhe von 500.000 € auf die Steuerberechnung gewährt.
Geerbte Vermögensteile, die über den jeweiligen Freibetrag hinausgehen, unterliegen in jedem Fall der Erbschaftsteuer.
Es gibt zu den geldwerten auch sachliche Steuerfreibeträge
Der Angehörigenkreis der 1. Erbenordnung bleibt bei den sachlichen Steuerfreibeträgen im Bezug auf den Hausrat, mit Wäsche und Kleidung, steuerfrei bis zu einem Höchstwert von 41.000 €. Für weitere Gegenstände kann noch ein Steuerfreibetrag von 10.300 € genutzt werden. Angehörige oder Erben der Steuerklassen II und III können bewegliche Haushaltsgegenstände bis zu insgesamt 10.300 € steuerfrei erhalten lt. § 13 ErbStG.
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