Das Einzeltestament – die rechtzeitige Vorsorge
Wenn Sie sichergehen möchten, dass Ihr Vermögen nach Ihrem Tod in die richtigen Hände kommt, sollten Sie rechtzeitig Vorsorge treffen. Am besten machen Sie dies mit einem Testament.
Treffen Sie zu Lebzeiten keine vorsorglichen Regelungen, dann tritt nach Ihrem Tod die gesetzliche Erbfolge ein, die im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Lebenspartnerschaftsgesetz vorgesehen ist. Hierin ist vorgesehen, dass in erster Linie der Ehe- bzw. Lebenspartner erbt sowie gegebenenfalls vorhandene Kinder. Wenn Sie keine Nachkommen haben, dann werden Ihre Angehörigen, je nach Verwandtschaftsgrad, bedacht.
Allerdings muss eine solche Regelung nicht immer in Ihrem Sinne sein. Möchten Sie also erreichen, dass diejenigen, denen Sie nach Ihrem Tode etwas vererben möchten, auch tatsächlich erben, dann sollten Sie rechtzeitig ein Testament aufsetzen. Die Erbfolge im Testament bestimmen Sie als Erblasser, ohne Testament bestimmt die gesetzliche Erbfolge.
Inhalte auf dieser Seite
Wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?
Nach dem deutschen Erbrecht erben grundsätzlich nur Verwandte. Ausgeschlossen von der gesetzlichen Erbfolge sind verschwägerte Menschen, also beispielsweise Schwiegermutter, Schwiegervater, Schwiegersohn, Schwiegertochter, Stiefvater, angeheiratete Tante oder angeheirateter Onkel. Mit diesen hatte der Erblasser, im Unterschied zu den Verwandten, keine gemeinsamen Vorfahren. Als Ausnahme gilt hier die Adoption. Eine weitere Ausnahme betrifft den Ehepartner, der zwar auch nicht im Sinne von gemeinsamen Vorfahren mit dem Erblasser verwandt ist, dennoch ein eigenes Erbrecht hinsichtlich des Ehepartners hat. Bei geschiedenen Ehepartnern besteht kein Erbrecht.
Gültigkeit eines Testaments
Haben Sie sich dazu entschlossen, ein Testament zu verfassen, sollten Sie darauf achten, dass es für ein Testament bestimmte Formerfordernisse gibt. Werden diese nicht eingehalten, kann das Testament ungültig sein. Dann würden die gesetzlichen Erben Ihr Erbe antreten. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen noch kein Testament abfassen. 16 bis 18-jährige können bereits Vorsorge für den Todesfall treffen, allerdings ist dies nur mit einem öffentlichen Testament möglich.
Was ist ein Einzeltestament?
Ein Einzeltestament ist quasi ein „normales“ Testament, in dem der letzte Wille und die gewünschten Regelungen des Erblassers festgehalten werden. Wichtig beim Einzeltestament ist, dass es handgeschrieben ist und mit dem kompletten Namen, also Vornamen und Zunamen, unterschrieben wird. Empfehlenswert ist es, die Zeit und den Ort der Niederschrift im Einzeltestament festzuhalten. Das ist deshalb so wichtig, da ein altes Einzeltestament durch ein neues Einzeltestament ersetzt werden kann oder teilweise aufgehoben werden kann. Würde das Datum fehlen, kann eventuell nicht festgestellt werden, welches das jüngere bzw. das ältere Testament ist und der letzte Wille des Erblassers würde gegebenenfalls nicht ausgeführt werden können.
Muster Vorlage für ein Einzeltestament:
„Hiermit setze ich meinen Sohn Franz zum alleinigen Erben meines gesamten Vermögens ein.
Langenhagen, den 20. Januar 2003
Elke Neubauer geb. Hinrich“
Sie können Ihr Testament aufbewahren, wo immer Sie wollen. Allerdings besteht dann die Gefahr, dass es eventuell nicht gefunden wird. Empfehlenswert ist es deshalb, das Testament in amtliche Verwahrung zu geben. Außerdem sollten Sie eine Vertrauensperson darüber informieren, dass Sie ein Testament abgefasst haben und dessen Aufbewahrungsort mitteilen.
Gemeinschaftliches Testament
Ehepartner und Partner/innen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können ihren letzten Willen in einem gemeinsamen Testament bekunden. Hier ist jedoch zu beachten, dass der überlebende Partner beim Tod des Ehepartners bei einem gemeinschaftlichen Testament an dieses gebunden ist und es nachträglich nicht mehr ändern kann. Oftmals setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen in einem gemeinschaftlichen Testament, dass die Kinder erst beim Tod des letztversterbenden Ehepartners erben.
Unterschiede zwischen Einzeltestament und gemeinschaftlichem Testament
Ein Einzeltestament können Sie jederzeit ändern und neu verfassen. Haben Sie Ihr Einzeltestament als öffentliches Testament abgefasst, können Sie es dadurch widerrufen, dass Sie die amtliche Verwahrung rückgängig machen. Ein neues Testament setzt ein älteres Testament außer Kraft. Bei einem gemeinschaftlichen Testament kann der überlebende Ehepartner nach dem Tod des Ehegatten das gemeinschaftliche Testament nicht ändern. Er bleibt in der Regel an das gemeinschaftlich verfasste Testament gebunden.
Was sollte man vor dem Testament verfassen bedenken? Eine wirklich wichtige Frage, mit der sich künftige Erblasser unbedingt befassen müssten.