Wie hoch ist der gesetzlich bestimmte Erbteil des Ehegatten?
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten wird nur dann wichtig, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat. Zudem ist die Feststellung der Höhe des gesetzlichen Erbteils stark abhängig vom Güterstand den die Eheleute vereinbart hatten und vom Verwandtschaftsgrad der Miterben.
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Gesetzlicher Erbteil des Ehegatten neben den verschiedenen Miterben
Der gesetzlich bestimmte Erbteil des überlebenden Ehegatten beträgt neben den Erben der ersten Ordnung ein Viertel des Nachlasses. Existiert also im Erbfall kein Testament bekommen die Kinder, Enkel oder Urenkel des Verstorbenen zusammen drei Viertel, und der Ehegatte ein Viertel vom Nachlass.
Leben im Erbfall neben dem überlebenden Ehepartner keine Kinder oder Kindeskinder jedoch die Eltern des Verstorbenen so bekommt der überlebende Partner die 50 % des Erbes. Die zweite Hälfte steht den Eltern des Erblassers und in Folge deren Kinder zu.
Wenn im Erbfall nur noch die Großeltern leben erbt der Ehegatte neben Ihnen auch die Hälfte.
Besonderheit: Der gesetzliche Erbteil des Überlebenden erhöht sich, soweit einer der Großeltern beim Erbfall nicht mehr lebt. In diesem Falle würde das auf diesen Großelternteil entfallende Erbteil nicht automatisch an dessen Nachkommen weitergegeben, sondern dieser verfallene Anteil erhält der überlebende Ehegatten.
Sind zum Zeitpunkt des Erbfalls nur noch sehr weit entfernte Verwandte vorhanden dann erbt der überlebende Ehegatte alles.
Gesetzlicher Erbteil des Ehegatten – der Güterstand
Der Güterstand, den die Eheleute vereinbart hatten, beeinflusst die Höhe des Erbanteils des Überlebenden ganz gravierend.
Hier ist zwischen dem gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft), der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft grundsätzlich zu unterscheiden.
Güterstand der Zugewinngemeinschaft – Durch die Zugewinngemeinschaft wird der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel erhöht.
Als Miterbe zu den Kindern des Erblassers bekommt der überlebende Ehegatte bei der Zugewinngemeinschaft nicht ein Viertel, sondern mit dem Zugewinnausgleich die Hälfte des Nachlasses. Neben den Erben der weiteren Ordnungen wird dies entsprechend mehr.
Güterstand der Gütertrennung – hier erhält der Ehepartner keinen Zugewinn. Neben den Verwandten der 1. Ordnung, erbt der Überlebende ein Viertel. Bei Verwandten der 2. Ordnung wird er zur Hälfte am Erbe beteiligt.
Besonderheit: Falls neben dem überlebenden Ehegatten nur ein oder zwei Kinder gesetzliche Erben sind, bekommt der überlebende Ehegatte gleich viel wie die Kinder. Ab dem dritten Kind bleibt es in der Gütertrennung doch wieder bei einem Viertel der Erbschaft. Der Erbteil des überlebenden Ehegatten darf jedoch nie geringer sein, als der eines erbberechtigten Kindes.
Güterstand der Gütergemeinschaft – Hier gibt es einige Regelungen, lesen Sie hierzu bitte den Artikel „Gütergemeinschaft.“ Außerdem ist für den Überlebenden auch das Recht auf den so genannten „Dreißigsten“ interessant. Auch hierzu empfehlen wir Ihnen den entsprechenden Artikel.