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Dreißigster BGB § 1969

Ein Dreißigster, das ist im deutschen Erbrecht die Verpflichtung jedes Erben, genau festgelegten Angehörigen der Familie des Erblassers in den nachfolgenden 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalles Unterhalt zu bezahlen. Diese Dreißigster Unterhaltsregelung ist nachzulesen im § 1969 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Nach dieser Bestimmung sind die Familienangehörigen des Verstorbenen geschützt, die zum Zeitpunkt seines Versterbens auch seinem Hausstand angehört haben. Weiterhin ist wichtig, dass sie vom Erblasser Unterhalt bezogen haben. Der Erbe ist auf jeden Fall verpflichtet, diese 30 Tage (Dreißigster) nach dem Ableben des Erblassers an diese Hinterbliebenen zu zahlen. Diese Verpflichtung entsteht im gleichen Umfang, wie der Erblasser es vor seinem Ableben geleistet hat. Diesen Dreißigsten – Unterhalt muss der Erbe gewähren, es sei denn, der Erblasser hat durch eine letztwillige Verfügung eine abweichende Bestimmung verfügt.

Dreißigster – woher stammt die Regelung?

Die Regelung des Dreißigsten ist schon mindestens 900 Jahre alt und sie besagte:

„Es muss die Frau mit dem Erben alle im Hofe vorhandenen Speisevorräte, die nach dem Dreißigsten übrig bleiben, zur Hälfte teilen, in jedem Hof des Mannes.“

Der Dreißigste ist also eine Verpflichtung des Erben für die ersten dreißig Tage nach dem Versterben des Erblassers und Versorgers einer Familie. Der Dreißigste ist vom Erben an diese Familienangehörigen, die zum Haushalt gehörten zu bezahlen. Im Regelfall sind dies der überlebende Ehepartner und minderjährige Kinder des Verstorbenen. Der Erbe hat den Unterhalt zu ersetzen, und ihnen die Benutzung der gemeinsamen Wohnung mitsamt den Haushaltsgegenständen zu erlauben.

Dreißigster Regelung – Fazit

Diese uralte Regelung wurde zum Schutz der nächsten Angehörigen errichtet. Die Übergangszeit nach dem Versterben eines Hauptversorgers stellt für die Familie auch heute noch eine weitere hohe Belastung dar. Im Regelfall wird der Verstorbene ohnehin die engsten Familienangehörigen begünstigen, doch auch hierbei gibt es Ausnahmen und diese Härtefälle werden durch die Dreißigster – Regelung zumindest ein bisschen abgemildert.


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