Internationales Erbrecht: Slowenien
Das slowenische Erbrecht sieht vor, dass der Nachlass eines verstorbenen Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls umgehend in den Besitz der Erben übergeht. In Artikel 123 des slowenischen Erbrechts ist festgelegt, dass dieser Übergang mit dem Tod des Erblassers automatisch erfolgt. Gleiches gilt auch, wenn der Erblasser für tot erklärt wird. In Slowenien kann die Annahme der Erbschaft zwar nicht an bestimmte Bedingungen geknüpft werden, doch im Gegenzug steht es den Erben frei, die Erbschaft auszuschlagen.
Bevor man sich jedoch daran machen kann, eine Entscheidung bezüglich der Erbschaftsannahme zu treffen, sollten sich Erben erst einmal darüber informieren, an wen sie sich in solchen Angelegenheiten wenden können. Grundsätzlich erweisen sich auch in Slowenien Notare und Rechtsanwälte als kompetente Ansprechpartner in erbrechtlichen Angelegenheiten, schließlich verfügen diese über eine juristische Ausbildung und sind somit mit dem slowenischen Erbrecht vertraut. Nichtsdestotrotz empfiehlt es sich für Erben, sich ebenfalls selbst mit dem Erbrecht Sloweniens zu befassen.
Die Zuständigkeit für erbrechtliche Angelegenheiten liegt in der Republik Slowenien bei den Gerichten. Diese führen das Nachlassverfahren durch und übernehmen auf diese Art und Weise die Abwicklung sämtlicher Nachlassangelegenheiten. So obliegt es dem zuständigen Gericht, festzustellen, welche Personen zur Erbfolge berufen werden, welchen Umfang der Nachlass aufweist und welche Ansprüche die einzelnen Erben und Vermächtnisnehmer geltend machen können. Mittlerweile werden diese Aufgaben jedoch für gewöhnlich Notaren übertragen, sodass die slowenischen Gerichte erheblich entlastet werden. (Interessant zum Thema Erben und Vermächtnisnehmer ist auch die Seite: Welchen Unterschied macht es ob ich Erbe oder Vermächtnisnehmer bin?)
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Gesetzliche Erbfolge in Slowenien
In Artikel 11 bis 24 des slowenischen Erbgesetzes finden sich die Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge, so dass das Erbrecht Sloweniens die Erbfolge klar regelt, sofern kein Testament des verstorbenen Erblassers existiert. Ist dies der Fall, ist für die gesetzliche Erbfolge ausschlaggebend, ob und welche Verwandten der Verstorbene hinterlassen hat, denn die gesetzliche Erbfolge Sloweniens beruht auf dem Verwandtenerbrecht.
Folglich werden bei Nichtvorliegen eines Testaments nur Personen zur Erbfolge berufen, die in einem Verwandtschaftsverhältnis zu dem verstorbenen Erblasser standen. Ähnlich wie das deutsche Erbrecht legt demnach auch der slowenische Gesetzgeber ein Ordnungssystem zugrunde. Zudem ist auch das Stammesprinzip von Belang, denn ist beispielsweise ein Kind vorverstorben, wird der nachfolgende Stamm am Nachlass beteiligt, sodass die Abkömmlinge des vorverstorbenen Kindes zu gesetzlichen Erben des Erblassers werden. Hinsichtlich der Grundprinzipien unterscheidet sich das Erbrecht Sloweniens also nicht mit den Regelungen der gesetzlichen Erbfolge, die in Deutschland gelten.
Hinterlässt der verstorbene Erblasser neben einem Ehegatten auch Kinder, so erben diese zu jeweils gleichen Teilen. Kommt es aber dazu, dass ein kinderloser Erblasser verstirbt, der lediglich einen Ehegatten hinterlässt, steht diesem nach slowenischem Erbrecht die Hälfte des Nachlasses zu. Die andere Hälfte der Erbschaft geht in diesem Fall in den Besitz der Eltern des Erblassers über. Falls auch kein Ehegatte existiert, setzt die gesetzliche Erbfolge die Eltern des Verstorbenen als Erben ein. Sind diese bereits vorverstorben, werden dem Stammesprinzip entsprechend deren Abkömmlinge am Nachlass beteiligt.
Anders gestaltet sich dies, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes zwar unverheiratet war aber Kinder hinterlassen hat. In einem solchen Fall erben ausschließlich die Kinder, wobei der Nachlass zu gleichen Teilen unter diesen gesetzlichen Erben verteilt wird.
Testament in Slowenien
Das slowenische Erbrecht schreibt die gesetzliche Erbfolge nicht zwingend vor, sondern stellt es künftigen Erblassern frei, ob sie Vorsorgemaßnahmen treffen und ein Testament errichten. Sofern dieses dem Erbschaftsgesetz Sloweniens entspricht und unter den juristisch verankerten Bedingungen erstellt wird, steht der Rechtsgültigkeit der letztwilligen Verfügung nichts mehr im Wege.
Das eigenhändige Testament ist in Slowenien aufgrund seiner Einfachheit die populärste Variante des Testaments. Eine solche Verfügung von Todes wegen muss lediglich komplett selbständig vom Testator verfasst sein und dessen Unterschrift tragen. Wird ein Testament nicht selbst vom künftigen Erblasser verfasst, aber von diesem im Beisein von zwei Zeigen unterzeichnet wird, ist dieses ebenfalls gültig, denn hierbei handelt es sich um das vom slowenischen Gesetzgeber akzeptierte Zwei-Zeugen-Testament. Testatoren, die sich für diese Variante entscheiden, müssen aber berücksichtigen, dass die beiden Zeugen nicht mit ihm verwandt sein dürfen. Als dritte Person darf jedoch ein Verwandter anwesend sein und dem Testator Beistand leisten. Alternativ kann es sich aber auch als nützlich erweisen, das Testament im Beisein eines Anwalts oder Notars zu errichten. Dieser fungiert dann als dritte Person, die zudem das Testament aufsetzen kann.
Darüber hinaus kennt der slowenische Gesetzgeber auch das öffentliche Testament. Durch die öffentliche Beurkundung seines letzten Willens kann der Testator auf diese Art und Weise sein Testament errichten. Hierzu muss ein amtlich anerkannter Notar zugegen sein, der das Testament den Angaben des Testierenden entsprechend aufsetzt. Anschließend verliest der Notar das Testament, wobei neben dem Erblasser auch zwei Zeugen anwesend sein müssen.
Entscheidet sich der künftige Erblasser für ein öffentliches Testament, ist der betreffende Notar juristisch dazu verpflichtet, das Original des Testaments bis zum Eintritt des Erbfalls aufzubewahren. Noch vor der Testamentseröffnung übergibt der Notar dann die Verfügung von Todes wegen dem zuständigen Gericht, sodass dieses das Nachlassverfahren eröffnen kann.
Erblasser haben in Slowenien grundsätzlich die Wahl, ob sie die gesetzliche Erbfolge hinnehmen oder ein Testament errichten und somit bereits zu Lebzeiten über ihren Nachlass verfügen. Durch die Errichtung eines Testaments sichert sich der Testator ein Maximum an Freiheit, schließlich kann er selbst entscheiden, wer zur Erbfolge berufen wird. Dennoch existieren im slowenischen Erbrecht diesbezüglich gewisse Einschränkungen, die sich durch den Pflichtteil ergeben. Dieser beläuft sich in der Regel auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils der betreffenden Person und steht grundsätzlich den gesetzlichen Erben zu. Während der überlebende Ehegatte und die Kinder des Erblassers so die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils in Form des Pflichtteils erben, erhalten alle anderen Pflichterben lediglich ein Drittel.
Erbausschlagung in Slowenien
Wer nicht am Nachlass beteiligt werden will und im Zuge dessen eine Erbausschlagung vornehmen möchte, hat in Slowenien hierzu genau zwei Möglichkeiten. Sofern der Erblasser der Erbausschlagung bereits zu Lebzeiten zugestimmt hat, kann der betreffende Erbe das Erbe schon vor Anfall der Erbschaft ausschlagen. Gemäß Artikel 137 des nationalen Erbgesetzes ist dies möglich, indem man eine entsprechende notarielle Urkunde erstellen lässt. Durch Artikel 133 des slowenischen Erbgesetzes haben Erben aber auch nach Anfall der Erbschaft noch Gelegenheit, das Erbe auszuschlagen. Die Ausschlagung muss dann bei Gericht ausdrücklich erklärt werden, wobei die Erklärung über die Erbausschlagung vor Beendigung der Erbschaftsanhörung stattfinden muss.
Pflichterben haben zudem die Möglichkeit, auf den Pflichtteil zu verzichten und sich so gänzlich aus der Erbschaft herauszuhalten. Nach Artikel 133 des Erbgesetzes muss ein solcher Verzicht vor dem Nachlassgericht am Ende der Erbschaftsanhörung erklärt werden. Abkömmlinge können aber schon vor Eintritt des Erbfalls durch eine entsprechende Erklärung auf den Pflichtteil verzichten, sofern der Erblasser als Rechtsvorgänger dem zustimmt.
Erbschaftssteuer in Slowenien
In der Republik Slowenien unterliegen Erbschaften einer allgemeinen Steuerpflicht, der die Erben innerhalb eines Monats nach Ausstellung des Zahlbescheids nachkommen müssen. Der slowenische Fiskus kennt mehrere Erbschaftssteuerklassen und macht die Höhe der zu zahlenden Erbschaftssteuer so von der jeweiligen Erbenkategorie abhängig. Als Erben erster Ordnung sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Erblassers jedoch von dieser Steuerpflicht ausgenommen und somit von der Erbschaftssteuer befreit.
Neben dem Ehegatten und den Kindern sind auch alle anderen direkten Abkömmlinge des verstorbenen Erblassers, sowie Lebensgefährten Mitglieder der Steuerklasse I und folglich von der Erbschaftssteuer befreit. Die Eltern, sowie Geschwister und deren Abkömmlinge bilden die Steuerklasse II und müssen zwischen 5 und 14 Prozent Erbschaftssteuer an den slowenischen Fiskus entrichten. Bei den Erben, die der Steuerklasse III angehören und im Zuge dessen zwischen 8 und 17 Prozent Erbschaftssteuer abführen müssen, handelt es sich um die Großeltern. Alle anderen Erben werden in der Steuerklasse IV zusammengefasst und müssen mit einer Steuerlast in Höhe von 12 bis 39 Prozent rechnen.
– Grundsätzliches zum internationalen Familien- und Erbrecht
– Internationales Erbrecht (alle Länder in der Übersicht)