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Öffentliche Beurkundung

Unter einer öffentlichen Beurkundung versteht man im Allgemeinen die offizielle Bestätigung einer Urkunde oder eines Dokuments durch eine hierzu befugte Person. Üblicherweise handelt es sich hierbei um einen amtlich anerkannten Notar, zu dessen Hauptaufgaben es gehört, Verträge, Dokumente und Urkunden öffentlich zu beurkunden. In zahlreichen Rechtsgeschäften gilt die öffentliche Beurkundung als zentrale Formvorschrift und ist somit für die Rechtswirksamkeit zwingend erforderlich. 

Mit der öffentlichen Beurkundung hat der deutsche Gesetzgeber eine überaus strenge und stark reglementierte Formvorschrift geschaffen, denn im Zuge dessen kann der betreffende Vertrag beziehungsweise das jeweilige Dokument durch einen Notar wirksam errichtet werden. Zudem müssen die beteiligten Personen die Urkunde im Beisein des Notars bestätigen und unterschreiben, während der Notar dies wiederum beurkundet.

Die öffentliche Beurkundung durch einen Notar erweist sich somit als überaus komplexes Verfahren. Im Gegenzug bietet eine öffentliche Urkunde durch einen Notar auch zahlreiche Vorteile. So gilt es zunächst anzumerken, dass es sich bei einem Notar stets um einen erfahrenen Juristen handelt, der seinen Mandanten im Vorfeld der Beurkundung über die Rechtsfolgen und juristischen Besonderheiten aufklärt und somit eine umfassende Beratung zum Erbrecht sicherstellt. Vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass nur die wenigsten Menschen über fundiertes Fachwissen im Bereich der Rechtswissenschaften verfügen, ist dies überaus sinnvoll. In der Regel findet beim Notar auch eine Überprüfung des betreffenden Dokuments auf etwaige Formfehler statt. Darüber hinaus bestätigt der Notar durch die öffentliche Beurkundung, dass der Verfasser beziehungsweise alle beteiligten Personen voll geschäftsfähig sind. Im Nachhinein kann es somit keinen Zweifel an der Zulässigkeit des Vertrags beziehungsweise Dokuments geben.

Die öffentliche Beurkundung im deutschen Erbrecht

Ob eine öffentliche Beurkundung erforderlich ist, ergibt sich stets aus der jeweiligen Gesetzgebung. In einigen Fällen ist eine Beurkundung durch einen Notar unbedingt erforderlich, während bei Verträgen und Urkunden anderer Art mitunter hierauf verzichtet werden kann. Folglich gilt es zunächst zu überprüfen, ob für den Rechtsverkehr eine öffentliche Beurkundung nötig ist. Auch im Zusammenhang mit dem Erbrecht und der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen stellen sich viele Verbraucher immer wieder die Frage, ob eine öffentliche Beurkundung nötig ist oder nicht. Eine pauschale Antwort kann es hierauf zunächst nicht geben, weil der deutsche Gesetzgeber verschiede Varianten der letztwilligen Verfügung akzeptiert und im Bürgerlichen Gesetzbuch juristisch verankert hat. Ein Blick ins BGB gibt aber Aufschluss über die jeweils geltenden Formvorschriften.

Das eigenhändige Testament ist für viele Menschen der Inbegriff einer Verfügung von Todes wegen. Gemäß § 2247 BGB erfolgt die rechtswirksame Errichtung eines eigenhändigen Testaments, indem der Testator seinen letzten Willen eigenhändig und handschriftlich niederschreibt. Zusätzlich bedarf es der Unterschrift des künftigen Erblassers sowie Angaben zum Ort und Datum der Testamentserrichtung. Von einer öffentlichen Beurkundung ist hier in keinster Weise die Rede, so dass diese kein Teil der für ein eigenhändiges Testament geltenden Formvorschriften ist.

Nichtsdestotrotz ist die öffentliche Beurkundung im deutschen Erbrecht von großer Bedeutung. Dies trifft in erster Linie auf öffentliche Testamente zu, weil für diese die öffentliche Beurkundung durch einen Notar zu den zentralen Formvorschriften gehört. Demnach kann ein öffentliches Testament ausschließlich vor einem Notar errichtet werden. Dies ergibt sich aus § 2232 BGB, denn hierin definiert der Gesetzgeber, dass ein öffentliches Testament zur Niederschrift eines Notars errichtet wird. Ob der Testator seinen letzten Willen mündlich erklärt oder eine schriftliche Erklärung überreicht, spielt hierbei keine Rolle. Ebenfalls irrelevant ist die Tatsache, ob die schriftliche Erklärung vom Erblasser handschriftlich oder beispielsweise maschinegeschrieben vorliegt. Zudem stellt es die Rechtsprechung künftigen Erblassern frei, ob sie die Schrift, die ihren letzten Willen enthält, dem Notar offen oder verschlossen übergeben. Was die Gestaltung eines öffentlichen Testaments betrifft, existiert in Deutschland demnach eine große Freiheit. Lediglich die öffentliche Beurkundung ist zwingend erforderlich und die Basis für die Errichtung einer solchen Verfügung von Todes wegen.

Notare sind an das Beurkundungsgesetz gebunden

Der Notar unterliegt zunächst dem Beurkundungsgesetz und führt daher im Rahmen der Errichtung des öffentlichen Testaments eine ausführliche Beratung durch. Der Testator erfährt hierbei, wie er seinen letzten Willen unmissverständlich zum Ausdruck bringt und welche Rechtsfolgen aus seiner Verfügung von Todes wegen resultieren. Aufgrund der Gesetzesvorschriften kommt es wohl auch selten zu einer notariellen Falschberatung.

Das Beurkundungsgesetz verpflichtet den Notar außerdem dazu, die Testierfähigkeit des Testators gemäß § 28 BeurkG festzustellen. Diese Überprüfung ist ein wesentlicher Bestandteil der öffentlichen Beurkundung und sorgt hierbei für ein Höchstmaß an Rechtssicherheit. Alle Beteiligten können sich schließlich so sicher sein, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung geschäfts- und testierfähig war. Folglich kann ein öffentliches Testament nicht aus dem Grund angefochten werden, dass die Testierfähigkeit angezweifelt wird, denn diese wurde vom Notar bestätigt. Unklare Formulierungen sollen zudem bereits im Vorfeld vermieden werden, indem der Notar eine ausführliche Beratung durchführt. Wer bei der Errichtung seines Testaments keine Risiken eingehen will und auf maximale Sicherheit setzt, sollte sich demnach für ein öffentliches Testament entscheiden und an einen Notar wenden. Bezüglich der Notarkosten ist dieser an die festgelegte Kostenordnung gebunden.

Das öffentliche Testament ist allerdings nicht die einzige Form der Verfügung von Todes wegen, die der deutschen Gesetzgebung zufolge einer öffentlichen Beurkundung bedarf. Auch bei einem Ehevertrag mit Gütertrennung, beim anderweitigen Ehe- und Erbvertrag ist dies erforderlich, so dass ein Notar hierbei ebenfalls tätig werden muss.

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