Testament aufsetzen

Wer für seinen eigenen Todesfall vorsorgen und vermeiden möchte, dass die Erben über die Verteilung des Nachlasses in Streit geraten, kann dies mit einem Testament tun. Hierbei handelt es sich um die letztwillige Verfügung eines Erblassers, die genaue Angaben zur Regelung des Erbfalls enthält. Die juristische Basis für ein solches Testament ist ab dem Paragraphen § 1.937 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu finden, sodass ein Testament, sofern die Form gewahrt wird, rechtskräftig und verbindlich ist.

Testament aufsetzen – was ist zu beachten?

Zukünftige Erblasser, die sich für eine derartige Verfügung von Todes wegen entscheiden, sollten beim Aufsetzen ihres Testaments aber auch einiges berücksichtigen, schließlich existieren im deutschen Erbrecht einige, strikte Vorgaben, die unbedingt eingehalten werden müssen. So erkennt der deutsche Gesetzgeber ausschließlich das eigenhändige und das öffentliche Testament als ordentliche Formen an.

Testament aufsetzen beim Notar

Ein öffentliches Testament wird nach § 2.232 BGB einem Notar gegenüber erklärt, der den Erblasser berät und dessen Testierfähigkeit im Idealfall schriftlich festhält. Auf diese Art und Weise wird das Risiko einer späteren Anfechtung des Testaments minimiert, schließlich hat der Notar den Erblasser bei der unmissverständlichen und juristisch einwandfreien Formulierung seines letzten Willens unterstützt und zudem dessen Geschäftsfähigkeit bestätigt. Der Erblasser kann ein öffentliches Testament in Schriftform an den Notar übergeben, wobei auch die Übergabe eines verschlossenen Testaments möglich ist. Darüber hinaus besteht ebenfalls die Möglichkeit, den letzten Willen ausschließlich mündlich zu erklären und den Notar eine unmissverständliche und rechtskräftige Niederschrift anfertigen zu lassen.

Testament aufsetzen – privatschriftlich

Alternativ hierzu können Erblasser ihr Testament auch ganz allein für sich aufsetzen, indem sie sich für ein eigenhändiges Testament entscheiden. Dieses muss handschriftlich verfasst werden und sollte auf jeden Fall unterschrieben werden. Zur Identitätsklärung genügt es aber nicht, ein maschinell erstelltes Schriftstück zu unterschreiben, denn auch die Handschrift ist ein wichtiges Merkmal zur Identitätsbestimmung des Verfassers. Zudem wären maschinenschriftliche Dokumente auch ungültig, diese Formvorschrift ist immens wichtig beim Testament aufsetzen. Wer ein solches Testament errichtet, sollte aber immer bedenken, dass er als Laie nur wenig Sachkenntnis im Bereich Erbrecht hat und somit das Risiko missverständlicher oder juristisch falscher Formulierungen besteht. Zudem wird ein eigenhändiges Testament für gewöhnlich im Haushalt des Erblassers verwahrt, sodass dieses unter Umständen bei Anfall der Erbschaft nicht rechtzeitig gefunden wird und daher keine Anwendung findet.

Darüber hinaus existieren aber noch das Seetestament, das Drei-Zeugen-Testament, sowie das Bürgermeister-Testament als Varianten des Nottestaments. Auf diese Art und Weise stellt der deutsche Gesetzgeber sicher, dass jeder eine letztwillige Verfügung abgeben kann, selbst wenn die Umstände die Errichtung eines ordentlichen Testaments nicht erlauben.
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