Erbfolge bei Geschwistern
Die in § 1937 BGB definierte Testierfreiheit ermöglicht es jedem, selbst zu bestimmen, welche Personen zu seinen Erben werden sollen. Um die gesetzliche Erbfolge außer Kraft zu setzen muss man in diesem Zusammenhang lediglich eine rechtskräftige Verfügung von Todes wegen, wie zum Beispiel ein Testament verfassen. Hierin ist eine frei zu bestimmende entsprechende Erbeinsetzung vorzunehmen. Auf diese Art und Weise kann man frei regeln, wer Bargeld, Aktien, Lebensversicherung und Immobilien erben soll und im Zuge dessen selbstverständlich auch seine Geschwister zur Erbfolge berufen. Diese werden dann der testamentarischen Verfügung entsprechend am Nachlass ihres verstorbenen Bruders beziehungsweise ihrer verstorbenen Schwester beteiligt.
Als künftiger Erblasser kann man seine Geschwister demnach ohne Weiteres an seinem Nachlass beteiligen und somit dafür sorgen, dass diese einen Teil des Vermögens erben. In diesem Zusammenhang sollten künftige Erblasser auch die gesetzliche Erbfolge berücksichtigen, die die Geschwister ebenfalls berücksichtigt. Es gibt hierfür immer die Möglichkeit diese in einem Vermächtnis zu bedenken.
Inhalte auf dieser Seite
Geschwister in der gesetzlichen Erbfolge
Als nahe Angehörige werden im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge auch die Geschwister des Erblassers berücksichtigt. Hierbei gilt es aber zu beachten, dass die Geschwister als Abkömmlinge der gemeinsamen Eltern in der zweiten Ordnung der gesetzlichen Erbfolge geführt werden. Aufgrund dieser Einordnung und des geltenden Repräsentationsprinzips erben die Geschwister eines verstorbenen Erblassers von Gesetzes wegen nur dann, wenn der Verstorbene keine Abkömmlinge hinterlassen hat und die Eltern bereits vorverstorben sind. Ist dies der Fall, werden die Geschwister im Zuge der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben. Die direkten Nachfahren werden bevorzugt beim Vererben so sind also die Kinder in der gesetzlichen Erbfolge immer vorrangig zu berücksichtigen.
Ist ein Elternteil vorverstorben, geht dessen Erbteil an die Abkömmlinge des Erblassers über. In der Praxis bedeutet dies, dass die Geschwister des Verstorbenen neben einem noch lebenden Elternteil zur gesetzlichen Erbfolge berufen werden können. Ob es sich bei den Geschwistern um Voll- oder Halbgeschwister oder Adoptivkinder handelt, spielt hierbei keine Rolle. Die zweite Ordnung der gesetzlichen Erbfolge beruft zunächst die Eltern des Erblassers zur Erbfolge. Ist ein Elternteil zum Zeitpunkt des Erbanfalls bereits tot, sorgt das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Repräsentationsprinzip dafür, dass die Abkömmlinge des betreffenden Elternteils zu Erben werden und dessen Erbteil erhalten. Bei den direkten Abkömmlingen des Elternteils handelt es sich dann entweder um Vollgeschwister oder Halbgeschwister des Erblassers.
Liegt keine Verfügung von Todes wegen vor, durch die die Geschwister als Erben eingesetzt werden, können die Schwestern und Brüder des verstorbenen Erblassers dennoch durchaus zur Erbfolge berufen werden. Als Angehörige werden sie schließlich auch in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt. Existiert jedoch ein Abkömmling des Verstorbenen oder leben beide Elternteile des Erblassers noch, lässt die gesetzliche Erbfolge die Geschwister vollkommen außer Acht.
Geschwister und das Pflichtteilsrecht
Das Pflichtteilsrecht ist in Deutschland ein nicht unwesentlicher Bestandteil des Erbrechts und sorgt dafür, dass die engsten Angehörigen des Erblassers selbst im Falle einer testamentarischen Enterbung in einem gewissen Mindestmaß am Nachlass beteiligt werden. Folglich handelt es sich hierbei um eine Einschränkung der Testierfreiheit zugunsten der nächsten Verwandten. Unser gesetzliches Erbrecht ist ein deutsches Familienerbrecht, das in feste Rangordnungen eingeteilt ist.
Ausschließlich Personen, die dem pflichtteilsberechtigten Personenkreis angehören, können einen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Auf die Geschwister des verstorbenen Erblassers trifft dies nur in der zweiten Ordnung zu, da sie in der ersten Ordnung nicht zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehören. Folglich können die Geschwister des Erblassers, wenn Erben erster Ordnung vorhanden sind, durchaus leer ausgehen und werden nur unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt zur Erbfolge berufen. Hat der Erblasser allerdings zu Lebzeiten ein Testament errichtet, in dem eine Schwester oder ein Bruder als Alleinerbe oder Miterbe einer Erbengemeinschaft eingesetzt oder enterbt wird, ist diese Verfügung von Todes wegen ausschlaggebend.
Als Bruder oder Schwester des verstorbenen Erblassers gehört man demnach zwar zu den nächsten Angehörigen, ist aber nicht Teil des vorrangigen Pflichtteilsberechtigten Personenkreises und kann aus diesem Grund auch in aller Regel häufig keine Pflichtteilsansprüche geltend machen.