Kein Vermächtnis ohne ein Testament

Das Vermächtnis ist in der gesetzlichen Erbfolge nicht vorgesehen. Wenn der Erblasser also kein Testament hinterlässt, wird auch kein Vermächtnis übergeben, dies erfolgt nur durch eine Verfügung im letzten Willen. Viele Menschen sagen beim Vererben ich „vermache“ etwas tatsächlich meinen sie jedoch sie vererben dies oder das. Der grundlegende Unterschied zwischen einem Vermächtnis und einem Erbe ist die Rechtsnachfolge. Der Erbe wird der offizielle Rechtsnachfolger und tritt mit allen Rechten und Pflichten in die Fußstapfen des Erblassers. Der Vermächtnisnehmer hingegen wird bedacht mit bestimmten Dingen, die im Vermächtnis auch genau bezeichnet sind. Er übernimmt nur dann auch Verpflichtungen, falls ein Grundstück vermacht wird, auf dem noch Belastungen sind.

Was soll Ihre Nachlassplanung über die Erbeneinsetzung hinaus bestimmen, ein Vermächtnis?

Auch das Hinterlassen eines Vermächtnisses kann ein wichtiger Teil der eignen Nachlassplanung sein. Es gibt verschiedene Motive, ein Vermächtnis zu bestimmen, möchten Sie Ihrer Freundin das geliebte gemeinsame Ferienhaus vermachen, oder Vorsorge treffen für den Führerschein des Enkels? Diese und ähnliche Zuwendungen des Erblassers werden über ein Vermächtnis im Testament gelöst.

Ihr Vermächtnis kann an Dritte oder auch an einen der Erben selbst gehen.Hierbei spricht man dann vom

Vorausvermächtnis – Beim Vorausvermächtnis erhält der Erbe das Vermächtnis vor der Teilung an alle weiteren Miterben und muss sich den Wert des Vermächtnisses in der Regel auch nicht auf seinen Erbanteil anrechnen lassen.

Oder einer Teilungsanordnung – Hierbei ist meist bezweckt, einem Erben eine ganz bestimmte Sache (Grundstück, Firmenübernahme, Haus usw.) zukommen zu lassen, dies muss sich der Erbe jedoch auf seinen Erbanteil schon anrechnen lassen.

Was wäre sonst noch zu bedenken beim Vermächtnis?

Zunächst einmal ist es immer gut, wenn man alle erbrechtlichen Dinge oder beabsichtigten Vermächtnisse und Auflagen mit den Erben bespricht. Der Vermächtnisnehmer hat nämlich einen Anspruch gegen den Erben und damit dieser nicht von solchen Vermächtnisansprüchen überrascht wird, ist es auf jeden Fall gut solche Dinge ganz einfach im Vorfeld zu besprechen. Welche Fragen wären zu klären?

  • Bleiben die Immobilien als Werte im Familienbesitz oder nicht?
  • Planen Sie Kunstwerke, Sammlungen oder andere Wertgegenstände vermachen?
  • Möchten Sie den wertvollen Familienschmuck an Dritte geben?
  • Wünschen Sie die Firmenübernahme an ganz bestimmte Angehörige vorab zu vermachen? •
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