Das deutsche Familienerbrecht
In der Bundesrepublik Deutschland, ebenso wie in vielen anderen Ländern, ist das Familienerbrecht für die gesetzliche Erbfolge von größter Bedeutung. Demnach werden die nächsten Verwandten des Erblassers an dessen Nachlass beteiligt, sofern kein anders lautendes Testament vorliegt. Aus diesem Grund spricht man auch vom sogenannten Verwandtenerbrecht. Hat ein Erblasser also keine Anordnungen bezüglich seines Nachlasses hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge, die hierzulande auf dem Familienerbrecht basiert.
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Grundsätzlich gilt im deutschen Familienerbrecht:
dass je näher das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem verstorbenen Erblasser und dem Erben war, desto höhere Ansprüche kann dieser nach dem Ableben des Erblassers geltend machen. Die juristische Basis für das Familienerbrecht, das in Fachkreisen eher als Verwandtenerbrecht bezeichnet wird, findet sich ab § 1924 BGB. Hierin werden die diversen Ordnungen definiert, die der Gesetzgeber im Rahmen des Erbrechts berücksichtigt.
So bilden die Abkömmlinge des Erblassers, d.h. dessen Kinder und deren Nachkommen, die Erben erster Ordnung. Die Eltern des Erblassers, ebenso wie deren Abkömmlinge bilden dann die zweite Ordnung innerhalb der gesetzlichen Erbfolge. Der dritten Ordnung werden die Großeltern und deren Abkömmlinge zugeordnet. In der vierten Ordnung befinden sich die Urgroßeltern des Erblassers, sowie deren Abkömmlinge, während in der fünften Ordnung noch entferntere Verwandte als gesetzliche Erben berücksichtigt werden.
Selbstverständlich werden dem deutschen Familienerbrecht nicht alle gesetzlichen Erben auch tatsächlich am Nachlass beteiligt, denn hierzulande herrscht schließlich das sogenannte Repräsentationsprinzip. Demzufolge ist es ausgeschlossen, dass ein Verwandter erbt, falls ein Verwandter der vorhergehenden Ordnung noch existiert. Den entsprechenden Gesetzestext findet man in § 1930 BGB. Innerhalb der ersten Ordnung findet zudem das Stammesprinzip Anwendung. Demnach erbt beispielsweise ein Enkel nicht, wenn das Elternteil, das das Kind vom Erblasser war noch lebt. In einem solchen Fall erbt selbstverständlich der direkte Nachkomme des Erblassers bzw. das entsprechende Elternteil des Enkels.
Familienerbrecht hat klare Vorgaben
Im Bereich des Familienerbrechts gibt es in der Bundesrepublik Deutschland also ganz klare Richtlinien, die insbesondere dann zum Tragen kommen, wenn der Erblasser für seinen eigenen Tod keine Vorkehrungen getroffen und ein Testament hinterlassen hat. Aber selbst wenn ein derartiges Dokument existiert und der Verstorbene eine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, darf das Familienerbrecht nicht ohne weiteres außer Acht gelassen werden.
Innerhalb des Familienerbrechts wird bestimmten Personen, die in einem besonders engen Verwandtschaftsverhältnis mit dem verstorbenen Erblasser standen, eine Pflichtteilsberechtigung zugestanden. Dies bedeutet, dass die Betroffenen ein juristisches Anrecht auf einen gewissen Mindesterbteil haben, sofern der Erblasser sie im Rahmen seiner Verfügung von Todes wegen enterbt hat. Falls ein gesetzlicher Erbe nicht enterbt, sondern testamentarisch einfach nicht erwähnt wurde, erhält dieser seinen gesetzlichen Erbteil, der dem doppelten Pflichtteil entspricht.
Folglich setzt ein Testament oder ein Erbvertrag das hiesige Familienerbrecht keineswegs außer Kraft, sondern ist vielmehr eine Ergänzung, die die persönlichen Wünsche und Vorstellungen des Erblassers widerspiegelt.
Der überlebende Ehegatte oder hinterbliebene Lebenspartner wird im Ordnungssystem der gesetzlichen Erbfolge zwar nicht genannt, gehört im Rahmen des deutschen Erbrechts natürlich dennoch zum erbberechtigten Personenkreis. Nach dem bürgerlichen Gesetzbuch erhält der Ehegatte ein Drittel des Nachlasses. Dies gilt seit einigen Jahren auch für Lebenspartner, sodass diese ebenfalls in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt werden müssen.
Die Tatsache, dass der Ehegatte bzw. Lebenspartner in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt wird, stellt eine große Ausnahme dar, schließlich gilt in der Bundesrepublik Deutschland das Verwandtenerbrecht. Obwohl der Partner oder Gatte mit dem verstorbenen Erblasser nicht im eigentlichen Sinne verwandt war, wird er im Familienerbrecht berücksichtigt. Dies ist ausschließlich bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer amtlichen Ehe der Fall.
Familienerbrecht ist umfangreich
Das deutsche Familienerbrecht erweist sich in der Praxis also mitunter als recht kompliziert und bedarf daher einiger Sachkenntnis. In Deutschland, wie auch in vielen anderen Ländern, handelt es sich hierbei jedoch um den wichtigsten Bestandteil des geltenden Erbrechts.