Kinder in der gesetzlichen Erbfolge

In der Bundesrepublik Deutschland ist die gesetzliche Erbfolge ein wesentliches Element im nationalen Erbrecht heute und regelt in erster Linie, wie das Vermögen des verstorbenen Erblassers zu verteilen ist, wenn dieser kein entsprechendes Testament hinterlassen hat. Im Allgemeinen basiert die gesetzliche Erbfolge auf der Verwandtenerbfolge und ist im Rahmen des Familienerbrechts in einem Ordnungssystem geregelt, so dass die nächsten Angehörigen des Verstorbenen vorrangig erben.

In der gesetzlichen Erbfolge finden ausschließlich die Erben der höchsten, also ersten Ordnung Berücksichtigung und schließen gleichzeitig alle anderen Verwandte, die nachfolgenden Ordnungen angehören, von der Erbfolge aus. In der Praxis bedeutet dies, die Kinder erben zuerst also vorrangig, da sie in der Rangordnung ganz oben stehen.

Kinder in der gesetzlichen Erbfolge

Die erste Ordnung der gesetzlichen Erbfolge ist in erster Linie den Kindern des Erblassers vorbehalten und stellt sicher, dass diese vor allen anderen Angehörigen am Nachlass ihres verstorbenen Elternteils beteiligt werden. Lediglich der überlebende Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner erbt neben den Kindern. Gemäß § 1924 BGB finden in der ersten Ordnung der gesetzlichen Erbfolge aber nicht nur die Kinder Berücksichtigung, sondern alle Abkömmlinge des Erblassers. Dem Repräsentationsprinzip entsprechend werden hierbei aber zunächst nur die Kinder zur Erbfolge berufen. Im Falle eines vorverstorbenen Kindes treten diesem Prinzip zufolge dessen Abkömmlinge in der jeweiligen Erbschaft an dessen Stelle. In der Praxis bedeutet dies, dass die Kinder zwar vorrangig erben, innerhalb der ersten Ordnung aber durchaus auch die Enkel des Erblassers beachtet werden.

Pflichtteilsrecht der Kinder

Abgesehen von der ersten Ordnung der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt auch das Pflichtteilsrecht die Kinder eines verstorbenen Erblassers. Das Pflichtteilsrecht findet immer dann Anwendung, wenn zwar eine Verfügung von Todes wegen existiert, diese die pflichtteilsberechtigten Erben aber nicht oder nur unzureichend berücksichtigt. Damit die nächsten Verwandten des Verstorbenen nicht leer ausgehen, hat der Gesetzgeber den Pflichtteil im BGB juristisch verankert.

Das Pflichtteilsrecht beschränkt die allgemein gültige Testierfreiheit des künftigen Erblassers, indem es den Abkömmlingen, Eltern, sowie dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner eine Nachlass Beteiligung zusichert, auch wenn dies testamentarisch anders verfügt wurde. Die Pflichtteilsberechtigten können hierbei nur dann Pflichtteilsansprüche geltend machen, wenn sie durch die gesetzliche Erbfolge eigentlich erbberechtigt wären. Folglich erben die Kinder auch hinsichtlich des Pflichtteils vorrangig. 

Werden die Kinder im Rahmen des Pflichtteilsrecht am Nachlass beteiligt, müssen sie ihre Ansprüche geltend machen und sich aktiv hierfür einsetzen, da eine automatische Beteiligung am Nachlass im Falle einer Enterbung nicht stattfindet. Außerdem gilt es zu beachten, dass sich der Pflichtteil lediglich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beläuft.

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