Wer sind denn gesetzliche Erben?
Das deutsche Erbrecht ist im Grunde genommen hauptsächlich ein Familienerbrecht. Es beinhaltet das Ehegatten- und das Verwandtenerbrecht. Nach dem Ableben des Erblassers werden die Verwandten gesetzliche Erben nach dem Verwandtschaftsgrad. Der Erblasser kann das Vermögen allerdings auch frei mit einem Testament oder Erbvertrag an Dritte vergeben. Der Ehegatte, ist nach dem Gesetz mit dem Verstorbenen zwar nicht verwandt, wird jedoch gesondert im gesetzlichen Erbrecht auch berücksichtigt. Der Verwandtschaftsgrad bestimmt auch in welcher Reihenfolge geerbt wird. Zunächst werden die nächsten Verwandten, dies sind die Abkömmlinge und erst danach die weiter entfernten Verwandten wie Tante und Onkel, und deren Abkömmlinge berücksichtigt. Nähere Verwandte schließen die weiter entfernten grundsätzlich von der gesetzlichen Erbfolge aus.
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Ehe- oder Lebenspartner
Falls eine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht, wäre der überlebende Lebenspartner natürlich ebenso erbberechtigt wie ein Ehepartner, denn dies wurde mit der Erbrechtsreform gleichgestellt.
Gesetzliche Erben nach der Rangfolge
Die Zugehörigkeit der Erbenordnungen bestimmt auch die Höhe der zu zahlenden Erbschaftssteuer. Aus den gesetzlichen Zuordnungen können bei der Erbschaftssteuer auch der anzusetzende Steuersatz und die abzuziehenden Freibeträge ermittelt werden. Nach der Nähe der verwandtschaftlichen Beziehung ergibt sich der Rang in der Erbenordnung:
Gesetzliche Erben der 1. Ordnung sind die Kinder des Erblassers (§ 1924 BGB). Sollten diese bereits vorverstorben sein, treten deren Abkömmlinge an ihre Stelle.
Gesetzliche Erben, die zur 2. Ordnung gehören: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1925 BGB). Hierzu zählen auch Brüder und Schwestern, Neffen und Nichten des Verstorbenen. Auch hier gilt: Solange die Eltern, also Bruder oder Schwester noch leben, könnten deren Abkömmlinge nicht erben.
Als gesetzliche Erben der 3. Ordnung kämen die Großeltern zum Zug (§ 1926 BGB). Wenn die Großeltern noch leben schließen sie die eigenen Abkömmlinge aus.
Gesetzliche Erben der 4. Ordnung sind Urgroßeltern sowie deren Abkömmlinge (§ 1928 BGB). Dass Urgroßeltern im Erbfall noch leben kommt äußerst selten vor.
Ab den Erben dieser 4. Ordnung erben Personen des nächsten Verwandtschaftsgrades nach dem Gradualsystem. Die Feststellung der gesetzlichen Erbfolge und der dazugehörigen Erbansprüche ist meist sehr schwierig.
Wesentlich öfter gibt es hingegen den Fall, dass kein gesetzlicher Erbe mehr gefunden wird. Wenn in diesem Fall kein Testament einen Dritten begünstigt, darf sich der Fiskus freuen. Wenn nämlich kein gesetzlicher Erbe aufgefunden wird, so erbt der Staat. Dasselbe gilt auch für Kettenausschlagungen, wenn kein Erbe mehr bereit ist das Erbe anzunehmen.