Erbschein & Testament
Nach dem Ableben des Erblassers ist der Todesfall dem Standesamt anzuzeigen. Zu dieser Meldung sind die nahen Familienangehörigen verpflichtet. Hilfestellung bei einer Sterbefallanzeige leisten auf Anfrage auch Krankenhäuser oder Bestatter.
Die Todesanzeige erhält das Nachlassgericht anschließend vom Standesamt. Können Sie bei der Anzeige schon detaillierte Angaben zu Erbberechtigen, zum Grundbesitz und zu letztwilligen Verfügungen machen, fördert dies ein nachfolgendes Nachlassverfahren.
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Die Beantragung des Erbscheins bedeutet eine Erbschaftsannahme
Der Nachlass, also alle Vermögensgegenstände und auch die Verbindlichkeiten, gehen mit dem Ableben des Erblassers im Prinzip automatisch auf den Erben über. Die ausdrückliche Annahme einer Erbschaft ist im Erbrecht nicht vorgesehen. Wer allerdings ein Erbe nicht annehmen will, muss die Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalles schriftlich erklären.
Wer aufgrund eines Testaments einen Erbschein beantragt, nimmt damit auch die Erbschaft an.
Voraussetzung für den Erbschein ist die Eröffnung des Testaments
Testamente, die sich bereits in der amtlichen Verwahrung befinden, werden aufgrund der vorgegebenen Verwaltungsvorschriften immer eröffnet. Privatschriftliche Testamente müssen bei Auffindung sofort beim Nachlassgericht abgegeben werden. Die Unterschlagung ist strafbar und kann notfalls bei Anzeige vom Gericht auch erzwungen werden.
Nachlassgerichte laden nicht immer zu einem Termin ein. Die Beteiligten erhalten vom Gericht die betreffenden Inhalte ohnehin zur Kenntnis in einem Eröffnungsprotokoll. Kenntnis erhalten auch die Berechtigten, die ohne das Vorhandensein des Dokuments gesetzliche Erben wären.
Erbschein Testament – die amtliche Erbenermittlung
Sind dem Nachlassgericht Anhaltspunkte über das Vorhandensein weiterer Erben bekannt, kann die Ermittlung dieser Erben von Amts wegen eingeleitet werden. Wenn Nachlässe von Grundbesitz bestehen und weitere Erben gefunden werden, wäre dann Grundbuchberichtigung der Angehörigen Pflicht.
Beim notariellen Testament braucht der Erbe keinen Erbschein
Das Grundbuchamt wird den Grundbesitz des Erblassers erst auf den Erben umschreiben, wenn ihm entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Alle weiteren Behörden und Institute (Bank und Versicherung) verlangen ebenfalls diesen Nachweis. Dieser Nachweis ist aufgrund eines notariellen Testaments oder Erbvertrages ohne weiteres möglich. Zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts ist das notarielle Testament ein vollwertiger Nachweis. Hat der Erblasser kein oder ein handschriftliches privates Testament hinterlassen, muss der Erbe einen Erbschein vorlegen. Den Erbschein erhält man nur auf Antrag und er ist kostenpflichtig. Wer bezweifelt ob er überhaupt einen Erbschein benötigt sollte sich einfach vorher erkundigen beim Nachlassgericht.
Erbschein beantragen mit Vorlage des Testaments
Erbscheine werden vom Nachlassgericht oder bei einem Notar (Baden-Württemberg) nur auf Antrag und nach sorgfältiger Prüfung erteilt. Nachweise und Angaben des Erben (§ 2354 BGB bei gesetzlichen Erben, § 2355 BGB bei Erben mit Testament) belegen das Verwandtschaftsverhältnis. Hierdurch erkennt das Gericht, ob ein gesetzliches Erbrecht begründet und die Ausstellung des Erbscheins berechtigt ist. Personenstandsurkunden sind zudem erforderlich zum Beispiel die Geburts- und Sterbeurkunde ein eventuell vorliegender Erbverzichtsvertrag, Heirats-, Scheidungs- Abstammungsurkunde, Stammbuch.
Haben Sie Miterben? Alle Menschen, die Ihnen bekannt sind und in Betracht kommen müssen benannt werden. Sollten Sie weggefallen sein, muss das ebenfalls durch entsprechende Urkunden belegt werden. Ist das privatschriftliche Testament noch nicht abgegeben und eröffnet, muss es im Original dem Gericht ausgehändigt werden. Zur Aushändigung des Testaments ist ohnehin jeder Finder gesetzlichen gehalten, eine Unterschlagung dieses wichtigen Dokuments kann bestraft werden.