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Notarielles Testament

Dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, ein Testament wirksam zu errichten ist landläufig bekannt. Die privatschriftliche Errichtung ist zwar zunächst einmal günstiger, doch das notarielle Testament ist keineswegs so teuer wie viele Menschen annehmen. Das Notarielle oder öffentliche Testament hat zusätzlich eine Menge von Vorteilen.

Notarielles Testament – Die Vorteile

Bei der notariellen Testamentserstellung ist die fachgerechte Beratung inbegriffen. Sie können sich in unseren Artikeln umfassend informieren und mit dem Notar dann genau über die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten sprechen.

Zudem ist gewährleistet, dass das fertige Testament anschließend Ihre besonderen Vorstellungen widerspiegelt.  Zudem weiß der Testamentsverfasser auch, dass die notarielle letztwillige Verfügung wirksam ist. Der Notar kann durch sein Fachwissen auch verhindern, dass keinerlei ungewollte Bindungen im Erbfall eintreten.

Der Notar prüft zudem die Testierfähigkeit des Erblassers und steht als Zeuge bereit, falls das Testament angefochten wird und als Grund hierzu Zweifel an der Testierfähigkeit geltend gemacht würden.

Die Verwahrung des notariellen Testaments

Es ist durch die amtliche Aufbewahrung zudem sichergestellt, dass ein notariell errichtetes Testament im Erbfall auch aufgefunden und eröffnet wird.

Notarielles Testament und Erbvertrag – die Kosten

Die Kostenrechnung für Testamente und Erbverträge richtet sich in der Bemessung nach dem Netto – Vermögen (Verbindlichkeiten werden vorher abgezogen). Die Bemessungsgrundlage wird zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu Grunde gelegt. Bei einem Nettovermögen von 100.000 € kostet das öfffentliche Testament 207 € und der Erbvertrag 414 € hinzugerechnet werden immer die Schreib- und Portogebühren und die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Durch das Vorlegen eines notariellen Testaments wird der Erbschein überflüssig. Die Gebühr hierfür beträgt bei der gleichen Vermögenshöhe von 100.000 € eine Erstellungsgebühr von 414 €. Die Gebührenordnung für die Ausfertigung des Erbscheins bemisst sich zudem aus dem Wert beim Todesfall. Sollte das Vermögen bis dahin höher sein, als bei der Testamentserrichtung, erhöht sich auch die Erbscheinsgebühr.

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