Wie schreibt man ein Testament?

Die Errichtung eines Testaments ist eine Angelegenheit, die großer Aufmerksamkeit bedarf. Künftige Erblasser sollten sich zunächst einmal die Frage stellen, ob und inwiefern sie für den eigenen Erbfall vorsorgen möchten. Sofern die gesetzliche Erbfolge nicht den persönlichen Wünschen und Vorstellungen entspricht, ist eine Verfügung von Todes wegen unerlässlich. Auf diese Art und Weise hat man die Gelegenheit, seinen Nachlass bereits zu Lebzeiten zu regeln und im Zuge dessen klare Verhältnisse zu schaffen, die Unstimmigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft mitunter verhindern können.

In Anbetracht dieser Vorteile ist es sehr löblich, sich frühzeitig mit dem Erbschaftsrecht zu befassen und die Errichtung einer letztwilligen Verfügung zu planen. Allerdings stoßen viele Menschen hierbei recht schnell an ihre Grenzen und scheitern an ihrem mangelhaften Fachwissen im juristischen Bereich. Vor allem die Frage, wie man ein Testament richtig schreibt, beschäftigt künftige Erblasser. Zumal man im Erbfall naturgemäß nicht mehr korrigierend eingreifen kann, falls der letzte Wille falsch ausgelegt wird, ist eine sorgfältige Wortwahl ebenso wichtig wie die Einhaltung der jeweils geltenden Formvorschriften. 

In erster Linie sollten künftige Erblasser also die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches studieren um eine freie Auslegung des Testaments zu vermeiden. Hierbei kommt es natürlich darauf an, für welche Variante der Verfügung von Todes wegen man sich entscheidet. Weiterhin sollte man versuchen, die eigene letztwillige Verfügung objektiv zu betrachten und Gespräche über Nachlassplanung und Testament mit den Erben zu führen, um etwaige Missverständnisse aus der Welt schaffen zu können.

Formvorschriften für Testamente im BGB

Die Rechtswirksam eines Testaments hängt stets im Wesentlichen von der Einhaltung der Formvorschriften ab. Bevor man sich aber dem Schreiben eines Testaments widmen kann, muss man eine Entscheidung fällen und sich für eine Variante der Verfügung von Todes wegen entscheiden. In diesem Zusammenhang gilt es einerseits den Erbvertrag und andererseits das eigenhändige Testament und das öffentliche Testament als ordentliche Testamente zu nennen. Für die meisten Menschen, die sich einer lebzeitigen Nachlassregelung widmen, ist ein Testament die erste Wahl. Hierbei wird zwischen dem eigenhändigen und dem öffentlichen Testament differenziert. Der Zweck ist zwar identisch, doch der deutsche Gesetzgeber sieht vollkommen unterschiedliche Formvorschriften vor.

Maßgebend für die Errichtung eines eigenhändigen Testaments ist vor allem § 2247 BGB. Das deutsche Erbrecht setzt hierin voraus, dass die betreffende Verfügung von Todes wegen vom Testator komplett handschriftlich und natürlich höchstpersönlich geschrieben wird. Die eigenhändige Unterschrift bildet den Abschluss, wobei auch Angaben zum Ort und Datum der Testamentserrichtung gemacht werden sollten. Man muss zwar nicht jede einzelne Seite unterschreiben, doch schaden kann auch das nicht. Auf jeden Fall muss ein rechtskräftiges Dokument immer eine eigenhändige Unterschrift tragen und bei Testamentsergänzungen welche man später hinzufügt, ist dies ebenfalls zwingend erforderlich. Wer sich an diese Formvorschriften hält, geht grundsätzlich keine Risiken in Bezug auf die Rechtswirksamkeit seines eigenhändigen Testaments ein.

Das öffentliche Testament ist in § 2232 BGB reglementiert. Ob die Verfügung von Todes wegen handschriftlich vom jeweiligen Testator geschrieben wurde, spielt hierbei keine Rolle. Stattdessen ist allerdings eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich, so dass der Testator ein öffentliches Testament ausschließlich mithilfe eines Notars errichten kann. Die eigenhändige Unterschrift des künftigen Erblassers darf aber auch hierbei grundsätzlich nicht fehlen.

Für juristische Laien bietet ein öffentliches Testament gleich mehrere Vorteile. Bei etwaigen Fragen kann man sich direkt an den Notar wenden. Zusätzlich führt dieser ohnehin nach dem Beurkundungsgesetz eine ausführliche Beratung durch und informiert seinen Mandanten über die zentralen Aspekte der Testamentserrichtung sowie die Tragweite der vorliegenden Verfügung von Todes wegen. Außerdem kann der Notar als juristischer Fachmann das Testament prüfen und etwaige Fehler und missverständliche Angaben erkennen. Auf diese Art und Weise hat man einen Experten an seiner Seite und geht bezüglich der Gestaltung des Testaments keine Risiken ein. Der Notar überprüft die Testierfähigkeit seines Mandanten und nimmt die Verfügung von Todes wegen außerdem in amtliche Verwahrung.

Testament errichten und Pflichtteilsrecht beachten

Unabhängig davon, für welche Form der Testamentserrichtung man sich entscheidet, sollte man unter anderem dem Pflichtteilsrecht unbedingt ausreichend Aufmerksamkeit schenken. Mit § 1937 BGB gewährleistet der deutsche Gesetzgeber zwar die Testierfreiheit, aber durch das Pflichtteilsrecht in §§ 2303 ff. BGB wird dieses erheblich eingeschränkt. Grundsätzlich kann man somit zwar eine freie Erbeinsetzung vornehmen, aber den nächsten Angehörigen steht mitunter eine Mindestbeteiligung am Erbe zu. Dies sollte man nach Möglichkeit bereits bei der Errichtung der Verfügung von Todes wegen beachten.

Indem man gar nicht erst versucht, das Pflichtteilsrecht zu umgehen und den Pflichtteilsberechtigten die Mindestbeteiligung am Nachlass auch testamentarisch zugesteht, kann man vermeiden, dass der Inhalt des Testaments der Gesetzgebung zumindest teilweise widerspricht. So ergibt sich keine Diskrepanz, wodurch von Anfang an klare Verhältnisse herrschen. Für den Fall, dass man eine Pflichtteilsentziehung erwirken möchte, muss man die betreffenden Gründe testamentarisch anführen und erläutern.

Das Berliner Testament ist der Klassiker für das teilweise Enterben von gesetzlich Berechtigten, also vorrangig den Kindern. Indem die Eltern zwar dem legitimen Wunsch folgen sich gegenseitig zu versorgen verletzen sie gleichzeitig das Recht auf den Pflichtteil bzw. den gesetzlichen Erbteil der Kinder. Häufig wird deshalb eine Pflichtteilsstrafklausel eingesetzt, um die Kinder dazu zu bringen, sich diesen Wünschen zu fügen.

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