Oberlandesgerichts-Urteil zur Testamentsergänzung
Frühzeitig vorzusorgen, erweist sich im Leben immer wieder als überaus sinnvoll und wichtig. Auch wenn es um den eigenen Tod geht, sollte man Vorsorgemaßnahmen ergreifen und sich intensiv mit der Nachlassregelung befassen. Grundsätzlich ist dies natürlich nicht zwingend erforderlich, denn mit der gesetzlichen Erbfolge hat der deutsche Gesetzgeber umfassende Gesetze geschaffen, die immer dann zur Anwendung kommen, wenn der verstorbene Erblasser kein Testament und auch keine weiteren rechtskräftigen Verfügungen hinterlassen hat. Im Zuge dessen werden abgesehen von dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner die nächsten Verwandten des Verstorbenen zur gesetzlichen Erbfolge berufen.
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Abweichungen von der gesetzlichen Erbfolge mit Testament
Wer abweichende Vorstellungen bezüglich der Aufteilung seines Vermögens hat, muss selbst aktiv werden und von seiner in § 1937 BGB juristisch verankerten Testierfreiheit Gebrauch machen. Dabei muss man aber natürlich einiges beachten, da man ansonsten die Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen riskiert. Wer sich für ein öffentliches Testament entscheidet, muss sich hierum weniger Gedanken machen, denn bei Fragen oder Unsicherheiten steht einem ein Rechtsanwalt für Erbrecht Fragen oder der Notar mit Rat und Tat zur Seite. Bei einem eigenhändigen Testament, das man vollkommen alleine errichtet, ist dies dahingegen nicht der Fall. Aus diesem Grund müssen künftige Erblasser, die diese Variante der Testamentserrichtung bevorzugen, sich im Vorfeld dringend mit der entsprechenden Gesetzgebung vertraut machen und vor allem die geltenden Formvorschriften studieren. Hat man all dies getan und frühzeitig mit einem Testament vorgesorgt, ergibt sich nicht selten ein anderes Problem. Im Laufe der Zeit können sich die eigenen Wünsche und Vorstellungen bezüglich der Nachlassregelung durchaus ändern, so dass das einst errichtete Testament mitunter nicht mehr den persönlichen Vorstellungen entspricht.
Testament nachträglich ändern und ergänzen
Lebenssituationen ändern sich und das Testament sollte den aktuellen Veränderungen mit einer überarbeiteten Fassung der Nachlassplanung immer wieder angepasst werden. Das vorherige Testament zu widerrufen und durch eine neue Verfügung von Todes wegen zu ersetzen, erscheint diesbezüglich als gute Möglichkeit, um seinen veränderten Wünschen Rechnung zu tragen. Oftmals ist dies allerdings nicht zwingend erforderlich, da eine Ergänzung der vorhandenen Verfügungen vollkommen genügen würde. Wenn der künftige Erblasser mit dem Inhalt seines Testaments zufrieden ist und lediglich eine Erweiterung seiner letztwilligen Verfügung wünscht, muss das Testament folglich nicht widerrufen und komplett neu errichtet werden. Stattdessen fügt man die neuen Verfügungen lediglich an und komplettiert seine Verfügung von Todes wegen so gewissermaßen.
Als Testator darf man bei der Ergänzung des Testaments keinen Fehler machen, um nicht eine zumindest teilweise Unwirksamkeit des Dokuments zu erwirken. So genügt es nicht, die zusätzlichen Verfügungen auf dem Testament anzumerken. Das Münchener Oberlandesgericht hat dies in einem Urteil (Az: 31 Wx 298/11) klargestellt und eindeutig hervorgehoben, dass eine Testamentsergänzung nur dann rechtswirksam ist, wenn diese eine erneute Unterschrift des Testators aufweisen kann. Ist die Ergänzung unterhalb der ersten Unterschrift angebracht, ohne dass der Erblasser diese mit einer weiteren eigenhändigen Unterschrift versieht, ist die Testamentsergänzung dem Urteil zufolge ungültig.
Zudem hat sich das Oberlandesgericht München ebenfalls mit Testamentsergänzungen auf einer Kopie des eigenhändigen Testaments befasst. Am 31. August 2011 fällte das Gericht die Entscheidung, dass eine Testamentsergänzung auf der Kopie des eigenhändigen Originaltestaments im Erbfall nur dann relevant ist, wenn diese über eine erneute eigenhändige Unterschrift des Erblassers verfügt. Das Münchener Oberlandesgericht berief sich hierbei auf § 2247 BGB und begründet diese Entscheidung damit, dass die Unterschrift für die Identifikation des Urhebers der Testamentsergänzung erforderlich sei. Künftige Erblasser, die den Wunsch verspüren, ihr eigenhändiges Testament nachträglich zu verändern und zu erweitern, müssen folglich einige Punkte berücksichtigen, damit ihre Testamentsergänzung auch in Kraft tritt und nicht aufgrund eines Formfehlers unberücksichtigt bleibt.