Testament – Jede einzelne Seite unterschreiben?

Im Zusammenhang mit der Errichtung eines Testaments kommt es immer wieder zu Fragen und Unklarheiten, die den künftigen Erblasser mitunter erheblich verunsichern. Wird die Verfügung von Todes wegen als öffentliches Testament mithilfe eines Notars errichtet, lassen sich dort alle bestehenden Fragen klären. Der Notar nimmt nicht nur die Beurkundung des Testaments vor, sondern berät seinen Mandanten auch umfassend und klärt ihn in Sachen Testament verfassen auf. Auf diese Art und Weise hat man im Zuge der Errichtung eines öffentlichen Testaments stets einen kompetenten Experten an seiner Seite, der einen fachmännisch bei einer juristischen Beratung zum Nachlass unterstützt. Bei der Errichtung eines eigenhändigen Testaments ist dies dahingegen nicht der Fall und der Testator ist hierbei mehr oder weniger auf sich allein gestellt, es sei den er strebt trotzdem zu Erbrecht Fragen eine Beratungsstunde beim Rechtsanwalt an.

Juristische Laien, die ein eigenhändiges Testament errichten und auf diese Art und Weise ihren Nachlass zu Lebzeiten regeln wollen, müssen sich daher intensiv mit den geltenden Formvorschriften befassen. Gemäß § 2247 BGB ist die Unterschrift des Testators hierbei essentiell und eine Grundvoraussetzung für die Rechtsgültigkeit der Verfügung von Todes wegen. Wir raten daher regelmäßig zu rechtssicheren Vorlagen, da diese TÜV – geprüft und die Texte klar und eindeutig vorgegeben sind.

Rechtskräftige Unterschrift im eigenhändigen Testament

Dass das eigenhändige Testament die rechtsgültige Unterschrift des Testators tragen muss, steht demzufolge außer Frage und dürfte auch juristischen Laien klar sein. Nichtsdestotrotz treten im Zusammenhang mit der Unterschrift im Testament durchaus Fragen auf. So ist häufig nicht klar, wo die Unterschrift des künftigen Erblassers angebracht sein muss.

Im Falle eines Testaments, das lediglich eine Seite umfasst, ist die Sachlage eindeutig, denn hierbei muss der Testator am Ende einfach unterschreiben. Bei einem mehrseitigen Testament stellt sich aber die Frage, ob eine einzige Unterschrift am Ende der Verfügung von Todes wegen ausreicht. Experten raten Erblassern dazu, jede Seite des Testaments zu unterschreiben. Auf diese Art und Weise ist man auf der sicheren Seite. Vorgeschrieben ist dies allerdings nicht, so dass es von Gesetzes wegen nicht zwingend erforderlich ist, jede Seite des Testaments zu unterschreiben.

Mehrseitige Testamente und Änderungen

Wird das eigenhändige Testament nicht auf jeder Seite unterschrieben, muss allerdings eindeutig festzustellen sein, dass die einzelnen Seiten zusammengehören. Diese Zusammengehörigkeit kann beispielsweise mithilfe einer durchlaufenden Nummerierung der einzelnen Seiten verdeutlich werden. 

Künftige Erblasser, die sich dazu entschließen, ein Testament zu errichten, sollten aber kein unnötiges Risiko eingehen und im Zweifelsfall jede Seite ihrer Verfügung von Todes wegen unterzeichnen. Dieser geringe Mehraufwand kann auf keinen Fall Schaden anrichten, im Ernstfall aber eine erfolgreiche Testamentsanfechtung verhindern. Folglich sollte man ein mehrseitiges Testament gegebenenfalls mit mehreren Unterschriften versehen, um so sicherzustellen, das im eigenen Erbfall alles wie gewünscht abläuft und kein Zweifel am Testament besteht. Zeugen müssen hierfür allerdings nur beim Nottestament zugegen sein.

Sollte man Änderungen am Testament vornehmen, so müssen diese auf jeden Fall auch durch eine rechtskräftige Unterschrift bestätigt sein. Das Testament sollte laufend an neue Lebenssituationen wie Trennung, Scheidung oder Ableben des Ehepartners angepasst werden, weshalb Testamentsänderungen aus vielerlei Gründen an der Tagesordnung sind. 

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