Amtliche Verwahrung des öffentlichen Testaments

Das öffentliche Testament wird nach der Beurkundung durch den Notar immer in besondere amtliche Verwahrung gebracht.Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat. In Baden-Württemberg sind die Notariate für die besondere amtliche Verwahrung zuständig.

Durch die besondere amtliche Verwahrung des öffentlichen Testaments ist gewährleistet, dass das Testament nach dem Tod des Erblassers eröffnet wird.

Kosten

Die Kosten für die besondere amtliche Verwahrung richten sich nach dem Geschäftswert, das heißt nach dem Wert des Vermögens. Es wird eine Gebühr in Höhe eines Viertels der vollen Gebühr nach der Kostenordnung erhoben.

Beispiel:Bei einem Nachlasswert von beispielsweise 80.000 Euro würde die Gebühr 177,00 Euro, bei einem Nachlasswert von 200.000 Euro 357,00 Euro betragen, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.

Rücknahme aus amtlicher Verwahrung

Vorsicht: Die Rücknahme des öffentlichen Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung hat automatisch zur Folge, dass das Testament als widerrufen gilt. In diesem Fall gilt wieder gesetzliche Erbfolge.

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