Handschenkung

Der Begriff Handschenkung definiert eine besondere Form der Schenkung, bei der dem Beschenkten eine Sache sofort übereignet wird. Im Gegensatz zu einer herkömmlichen Schenkung besteht bei einer Handschenkung kein zuvor vertraglich vereinbartes Schenkungsversprechen. Aus diesem Grund handelt es sich bei einer Handschenkung häufig um eine Überraschung für den Beschenkten, da dieser im Vorfeld nichts von dem Geschenk wusste.

Handschenkung, die überraschende Schenkung

Demnach stellen beispielsweise auch Geburtstagsgeschenke oder Präsente zu Weihnachten Handschenkungen dar, schließlich wird das Geschenk hierbei sozusagen von Hand zu Hand übergeben und bedarf keiner vertraglichen Vereinbarung. Durch die Übergabe ist die komplette Handschenkung abgeschlossen, sodass dem Beschenkten die entsprechende Sache sofort übereignet wird. Dieser kann also umgehend über das Geschenk verfügen.

Benötige ich für die Handschenkung einen Schenkungsvertrag? 

Obwohl eine Handschenkung keinen Schenkungsvertrag erfordert, ist diese ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, dem beide beteiligten Parteien zustimmen müssen. Der Schenker erklärt seine Zustimmung automatisch durch die Schenkungsabsicht, der Beschenkte muss dahingegen das Präsent annehmen, da ansonsten keine Schenkung zustande kommt.

Handschenkung im BGB verankert

Die Handschenkung ist hierzulande durch § 516 des Bürgerlichen Gesetzbuches gesetzlich verankert und unterliegt daher bestimmten Richtlinien. So erfolgt die Übereignung der jeweiligen Sache gleichzeitig mit der entsprechenden Vereinbarung und selbstverständlich unentgeltlich. Zudem kann eine Handschenkung, im Gegensatz zu anderen Schenkungen in der Regel nicht widerrufen werden, da es sich hierbei für gewöhnlich um recht kleine Geschenke handelt.

Selbst wenn man seinem Ehegatten ein Fahrzeug oder Wertpapiere im Zuge einer Handschenkung übereignet ist kein Vertrag erforderlich. Obwohl einer solchen Handschenkung keine juristische Form zugrunde liegt, muss diese unter Umständen auf den Erbteil angerechnet werden. Verstirbt der Schenker und es handelte sich bei der Handschenkung lediglich um ein kleines Geschenk zum Geburtstag oder einem anderen Anlass hat dies natürlich keine Auswirkungen auf den Erbteil. Bei Immobilien, größeren Geldbeträgen oder Fahrzeugen gestaltet sich dies jedoch anders, denn diese werden im Falle einer Erbschaft angerechnet.

Darüber hinaus sollten Beschenkte stets bedenken, dass für ein größeres Geschenk auch Schenkungssteuer fällig werden kann. Diese wird schließlich nicht nur bei vertraglich vereinbarten Schenkungen erhoben, sondern gilt für sämtliche Formen der Schenkung. Somit muss auch eine Handschenkung dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Obwohl eine Handschenkung weitaus weniger kompliziert als ein vertragliches Schenkungsversprechen ist, gilt es hierbei also einiges zu beachten.

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