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Schenkungsversprechen

Im alltäglichen Leben findet eine Schenkung immer wieder statt, doch zu einem expliziten Schenkungsversprechen kommt es dahingegen nur recht selten. In der Regel handelt es sich hierbei um die sogenannte Handschenkung, für die kein Schenkungsversprechen benötigt wird und in aller Regel auch keine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer anfällt. Der Schenker bereichert den Beschenkten aus seinem Vermögen, indem er ihm einfach das betreffende Geschenk überreicht. Nimmt der Beschenkte dieses an, ist die Schenkung abgeschlossen, ohne dass es je ein Schenkungsversprechen oder einen Schenkungsvertrag gegeben hätte.

Grundsätzlich sind solche Formalitäten auch nicht erforderlich, aber Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel. Vor allem wenn es um größere Vermögenswerte geht, die verschenkt werden sollen, ist eine juristische Absicherung sinnvoll und häufig erforderlich. Eine Immobilie oder ein Grundstück kann man schließlich nicht einfach so überreichen und im Zuge dessen einem anderen Menschen schenken. Hierbei sind einige Formalitäten unausweichlich.

Schenkungsversprechen als Rechtsgeschäft

Kann keine Handschenkung erfolgen oder soll eine Schenkung vorab juristisch abgesichert werden, kommt es üblicherweise zunächst zu einem Schenkungsversprechen. Dieses stellt bereits ein Rechtsgeschäft dar, doch damit dieses auch rechtskräftig gilt, bedarf das Schenkungsversprechen einer Beurkundung durch einen Notar, wodurch naturgemäß Notarkosten entstehen. Hierbei gilt es zu beachten, dass lediglich die Willenserklärung des Schenkers eine notarielle Beurkundung erfordert. Während die in § 518 BGB verankerte Formvorschrift eine notarielle Beurkundung für das Schenkungsversprechen vorsieht, trifft dies nicht auf die restlichen Bestandteile eines Schenkungsvertrages zu.

Wird eine bestimmte Leistung schenkungsweise versprochen, ist es demzufolge grundsätzlich erforderlich, dass das betreffende Schenkungsversprechen von einem Notar beurkundet wird. Solange dies nicht geschehen ist, ist das jeweilige Schenkungsversprechen auch nicht für den Schenker bindend. Hat die Schenkung erfolgreich stattgefunden, ohne dass ein notariell beurkundetes Schenkungsversprechen vorlag, bedeutet dieser Formmangel aber keineswegs, dass die Schenkung ungültig ist. Der Formmangel, der aufgrund der fehlenden Beurkundung des Schenkungsversprechens durch einen Notar bestanden hat, wird laut § 518 BGB dadurch geheilt, dass die Schenkung erfolgreich vollzogen wurde.

Das Schenkungsversprechen ist demzufolge ein zentraler Aspekt einer Schenkung und vor allem im Vorfeld von immenser Bedeutung. Hat die jeweilige Schenkung erst einmal stattgefunden, ist es irrelevant ob ein Schenkungsversprechen notariell beurkundet wurde, oder nicht. Lediglich im Vorfeld ist dies entscheidend, denn ohne eine Beurkundung durch einen Notar ist ein Schenkungsversprechen für den Schenker nicht verpflichtend. Somit gilt es festzuhalten, dass die Willenserklärung des Schenkers zwar grundsätzlich einer notariellen Beurkundung bedarf, doch sobald die Schenkung vollzogen wurde, wird ein entsprechender Formmangel automatisch geheilt, so dass das Fehlen der notariellen Beurkundung des Schenkungsversprechens keinen Einfluss auf die Rechtsgültigkeit der Schenkung hat.

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