Eigentumsrecht

Das Eigentumsrecht ist von zentraler Bedeutung für das alltägliche Leben und die Basis dafür, dass man beispielsweise ein Vermögen aufbauen kann oder das Herrschaftsrecht an einer Sache erwirbt. Als Eigentümer kann man demnach über eine Sache frei verfügen und somit individuell entscheiden, wie man diese verwendet oder ob man die Sache einer anderen Person übereignet. Das Eigentumsrecht geht demnach mit einem umfassenden Herrschaftsrecht einher, wobei diesbezüglich durchaus Einschränkungen existieren. So dürfen Verfügungen über das eigene Eigentum nicht dem Gesetz widersprechen oder die Rechte anderer Personen beschneiden.

Eigentumsrecht im Grundgesetz

In der Bundesrepublik Deutschland ist das Eigentumsrecht im Grundgesetz verankert und somit ein essentielles Recht, das den Bürgern juristisch zugesichert wird. In Art. 14 GG setzt sich der deutsche Gesetzgeber mit dem Eigentumsrecht auseinander und definiert, dass das Eigentum ebenso wie das Erbrecht gewährleistet wird. Gleichzeitig wird hierin aber auch verdeutlicht, dass die Gesetzgebung das Eigentumsrecht in seine Schranken weist und den Inhalt vorgibt.

Bürgern wird mit Art. 14 GG das Eigentumsrecht somit grundgesetzlich zugesichert. Darüber hinaus ist hierin ebenfalls festgelegt, dass der Eigentümer einer Sache diese im Sinne des Allgemeinwohls einsetzen und gebrauchen soll. Sollte das Wohl der Allgemeinheit eine Enteignung erforderlich machen, ist diese in solchen Situationen zulässig, wobei dies nur von Gesetzes wegen erfolgen darf. Auf diese Art und Weise wird das grundrechtlich verankerte Eigentumsrecht beschnitten, während gleichzeitig willkürliche Enteignungen ausgeschlossen sind.

Weiterhin befasst sich auch die EU-Grundrechtecharta mit dem Eigentumsrecht und definiert dieses in Artikel 17 als fundamentales Grundrecht. Das Eigentumsrecht erhält demnach auf europäischer und auch nationaler Ebene einen umfassenden Schutz. Abgesehen von dem Grundgesetz und der Grundrechtecharta der Europäischen Union befasst sich in der Bundesrepublik Deutschland auch das Bürgerliche Gesetzbuch mit dem Eigentumsrecht und komplettiert somit die diesbezügliche Gesetzgebung.

Insbesondere § 903 BGB gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, denn dieses Gesetz definiert in Deutschland die Befugnisse des Eigentümers und bildet folglich die Grundlage für die Ausübung des Eigentumsrechts. Dem Eigentümer einer Sache wird mit diesem Gesetz ein umfassendes Herrschaftsrecht eingeräumt, das ihm das Recht gibt, frei über die jeweilige Sache zu verfügen. Das deutsche Privatrecht macht in § 903 BGB aber auch deutlich, dass die geltende Gesetzgebung und auch die etwaigen Rechte dritter Personen dem Eigentumsrecht mitunter entgegenstehen und dieses beschränken. Daneben existiert auch in Internationales Privatrecht IPR.

Eigentumsrecht im Erbrecht

Auch im Zusammenhang mit dem Erbrecht ist das Eigentumsrecht von Belang und findet aus diesem Grund in der diesbezüglichen Gesetzgebung Berücksichtigung. So kann der Eigentümer einer Sache auch über den Tod hinaus sein Herrschaftsrecht ausüben, indem er eine Verfügung von Todes wegen errichtet und somit beispielsweise testamentarisch bestimmt, was nach seinem Tod mit seinem Nachlass geschehen soll. Früher oder später wird jeder Mensch mit dem Tod konfrontiert und muss erkennen, dass dieser ein Teil des Lebens ist. Auch wenn man die Endlichkeit des Lebens gerne verdrängt und sich lieber den positiveren Dingen zuwendet, sollte man nicht den Fehler machen, den Tod zu einem Tabuthema zu machen. Wer so vorgeht, baut unbewusst mitunter massive Ängste auf und verpasst außerdem die Gelegenheit, adäquat vorzusorgen und die erbrechtlichen Angelegenheiten durch letztwillige Verfügungen zu Lebzeiten selbst in die Hand zu nehmen.

Natürlich ist es nicht allzu erfreulich, sich mit dem Gedanken auseinanderzusetzen, zu sterben, doch Verdrängung erweist sich hier in der Regel als keine gute Lösung. Stattdessen muss man sich wohl oder übel damit abfinden, dass man sterblich ist und somit nicht ewig lebt. Wer erkannt hat dass jeder Mensch sich von seinem Eigentum auch lösen muss, ist bereits einen bedeutenden Schritt weiter und kann sich auch seiner letztwilligen Verfügung widmen. Eine Verfügung von Todes wegen ist zur Regelung der Eigentumsübertragung natürlich nicht zwingend erforderlich, schließlich hat der deutsche Gesetzgeber die gesetzliche Erbfolge im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert, aber wenn man eigene Vorstellungen und Wünsche bezüglich der Verteilung des eigenen Nachlasses hat, ist es ratsam, auf eine letztwillige Verfügung zurückzugreifen.

Mögliche Varianten der letztwilligen Verfügung

Die meisten Menschen verwenden den Ausdruck der letztwilligen Verfügung als Synonym für das Testament und sehen hierin folglich eine andere Bezeichnung für Testamente. Genau genommen ist dies nicht ganz korrekt, denn es handelt sich vielmehr um einen Oberbegriff, der Testamente und Erbverträge gleichermaßen beinhaltet. Folglich kann mit einer letztwilligen Verfügung ein Testament gemeint sein, was in den meisten Fällen zutrifft, oder auch ein Erbvertrag.

Hinsichtlich der Errichtung eines ordentlichen Testaments haben künftige Erblasser in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zwischen einem eigenhändigen Testament und einem öffentlichen Testament. Für beide Varianten existieren jeweils separate Formvorschriften, die es unbedingt einzuhalten gilt, um eine einwandfreie Rechtsgültigkeit sicherstellen zu können. Das eigenhändige Testament muss gemäß § 2247 BGB vom Erblasser handschriftlich niedergeschrieben worden sein und zudem dessen Unterschrift tragen. Im Gegensatz dazu ist eine handschriftliche Niederschrift durch den Testator im Falle eines öffentlichen Testaments nicht erforderlich, wobei in diesem Zusammenhang eine notarielle Beurkundung der letztwilligen Verfügung unerlässlich ist.

Verbraucher, die ihr Eigentumsrecht wahrnehmen, sich für eine letztwillige Verfügung entscheiden und ein Testament errichten möchten, müssen natürlich noch einige weitere Punkte berücksichtigen. Wer dies tut und sich gegebenenfalls fachmännische Hilfe sucht, kann mit einer letztwilligen Verfügung eine gewillkürte Erbfolge definieren und somit von der im BGB Erbrecht festgelegten gesetzlichen Erbfolge abweichen. Hierbei darf man natürlich auch die bestehenden Einschränkungen der Testierfreiheit und somit auch des Eigentumsrechts, wie zum Beispiel das Pflichtteilsrecht, nicht außer Acht lassen.

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